Untere Baurechtsbehörde

Rechtliche Grundlagen

Allgemeine Zuständigkeit der unteren Baurechtsbehörde des Landratsamtes Rastatt

  • Die Baurechtsbehörde des Landkreises Rastatt betreut folgende 14 Städte und Gemeinden: Au am Rhein, Bietigheim, Bischweier, Durmersheim, Elchesheim-Illingen, Forbach, Hügelsheim, Kuppenheim, Lichtenau, Loffenau, Muggensturm, Rheinmünster, Sinzheim und Weisenbach.
  • Die Städte und Gemeinden Bühl, Bühlertal, Gaggenau, Gernsbach und Rastatt sind eigenständige Baurechtsbehörden im Landkreis.
  • Zuständige Baurechtsbehörde für Ottersweier ist die Stadt Bühl, für Iffezheim, Ötigheim und Steinmauern die Stadt Rastatt.

Als Baurechtsbehörde sorgen wir dafür, dass bei der Bebauung und Nutzung von Grundstücken die Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Rechte der Angrenzer, Nachbarn und Gemeinden beachtet werden.

Bebaubarkeit von Grundstücken

Bebaubarkeit von Grundstücken

Die Lage des Grundstücks entscheidet darüber, ob es bebaubar ist oder nicht.

Es gibt drei verschiedene Möglichkeiten:

  • Das Grundstück liegt innerhalb des Geltungsbereiches eines rechtskräftigen Bebauungsplanes der Gemeinde (§ 30 BauGB). Ob für Ihr Grundstück ein Bebauungsplan vorhanden ist, können Sie bei Ihrer Gemeinde oder dem Landratsamt erfragen. Ein Bebauungsplan schreibt konkret vor, wo und in welchem Umfang Gebäude errichtet und wie sie genutzt werden dürfen. Vor Beginn der Planung sollten Sie sich über die im Bebauungsplan getroffenen Vorgaben informieren.
  • Das Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (sog. Innenbereich, § 34 BauGB). Das ist dann der Fall, wenn bereits eine größere Anzahl von Gebäuden in unmittelbarer Umgebung des Baugrundstückes vorhanden sind. Eine Baulücke liegt dann im Innenbereich, wenn die umliegende Bebauung noch den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Im Innenbereich ist ein Bauvorhaben so zu planen, dass es sich an den bereits vorhandenen Gebäuden orientiert (einfügt).
    Hinweis: Um dies im Bauantragsverfahren beurteilen zu können, sind in den Ansichten die angrenzenden Gebäude/der Straßenzug, unter Angabe der Trauf- und Firsthöhen, sowie des vorhandenen und geplanten Geländes darzustellen. Fotos können ergänzend ebenso hilfreich sein.
  • Das Grundstück liegt im Außenbereich, § 35 BauGB. Außenbereich ist diejenige Fläche, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegt. Ein Bauvorhaben im Außenbereich ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen bestehen für sog. privilegierte Vorhaben, wie z.B. solche, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Sonstige Vorhaben können nur im Einzelfall und unter Zugrundelegung strenger Maßstäbe zugelassen werden. Damit soll gewährleistet werden, dass die freie Natur nur im unbedingt erforderlichen Maß durch Bebauung in Anspruch genommen wird. Eine Außenbereichslage kann auch dann gegeben sein, wenn sich Ihr Grundstück am Ortsrand befindet. Durch eine Bauvoranfrage haben Sie die Möglichkeit, die Bebaubarkeit Ihres Grundstücks vorab klären zu lassen.
    Hinweis zum land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb: Um dies im Bauantragsverfahren beurteilen zu können, ist es erforderlichen den Fragebogen des Landwirtschaftsamtes den Bauvorlagen beizufügen, siehe unter "Formulare und Downloads".

Die Beurteilung, ob ein Vorhaben möglich ist, kann nicht pauschal beantwortet werden, und ist für Laien unter Umständen schwer festzustellen. Daher raten wir Ihnen dringend im Vorfeld einen Fachmann, die zuständige Gemeinde oder die untere Baurechtsbehörde des Landratsamtes zu kontaktieren. Ergänzend können Sie häufig gestellte Fragen bei unseren FAQs nachlesen.

Baurechtliche Verfahrensarten

Digitaler Bauantrag

Weitere Zuständigkeiten

Weitere Zuständigkeiten

  • Denkmalschutz
  • EWärmeG:
    Ziel des Erneuerbaren Wärmegesetzes EWärmeG ist es, die anteilige Nutzung erneuerbaren Energie bei der Wärmeversorgung bei Gebäuden als verbindlichen Standard einzuführen.
    Alle wichtigen Infos hierzu, erhalten Sie auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg.
  • GEG/EnEV:
    Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten und ersetzt die Regelungen des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG).
    Alle wichtigen Infos hierzu, auch zu Übergangsregelungen, sowie Formulare usw., erhalten Sie auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg.
    Nachweise können digital an folgende E-Mailadresse geschickt werden: Klimaschutz-Bau@landkreis-rastatt.de
  • Photovoltaikpflicht:
    - Seit dem 1. Januar 2022 besteht bei Neubauten im Nichtwohnbereich und für neue, offene Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen die Pflicht, eine Photovoltaikanlage zu installieren.
    - Seit dem 1. Mai 2022 gilt dasselbe für alle Neubauten im Wohnbereich. Für grundlegende Dachsanierungen mit einem Baubeginn ab dem 1. Januar 2023 ist die Photovoltaiikpflicht ebendalls relevant.
    - Die häufigsten Fragen können Sie der FAQ des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg entnehmen.
  • Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG):
    - Alle Infos zu dem, am 06. März 2021 in Kraft getretenen Gesetzes, zum Aufbau des gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität, sowie dessen Anwendungsbereiche und die Anforderungen können Sie dem folgenden Link entnehmen: www.gesetze-im-internet.de
    - Weitere Infos können Sie der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz entnehmen.
  • Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz
  • Abgeschlossenheitsbescheinigung
  • Zeltabnahmen
  • Akteneinsicht Altakten
  • Bauleitplanung:
    - Durch die Bauleitplanung nimmt die Gemeinde auf die Bautätigkeit innerhalb des Gemeindegebiets Einfluss. Die Bauleitplanung wird umgesetzt durch Flächennutzungs- und Bebauungspläne. Auf deren Aufstellung besteht allerdings kein Anspruch.
    - Der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) enthält in Grundzügen die für das gesamte Gemeindegebiet beabsichtigte Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde. Darin ist festgelegt, in welchen Gebieten beispielsweise Wohnbebauung, landwirtschaftliche oder gewerbliche Nutzung usw. geplant ist.
    - Ein Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) kann Festsetzungen zur Art (zum Beispiel: allgemeines Wohngebiet) und zum Maß (zum Beispiel: Zahl der Geschosse) der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare bzw. nicht überbaubare Grundstücksflächen sowie Grünflächen und Verkehrsflächen enthalten. Er wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

Formulare und Downloads

FAQ

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