Zeltabnahmen

Zelte ab einer Größe von 75 m² müssen eine entsprechende Ausführungsgenehmigung haben (Bestandteil des Prüfbuchs).

Vor Aufstellung des Zeltes ist der zuständigen unteren Baurechtsbehörde bis 7 Werktage vor Festbeginn folgendes anzuzeigen (Ziffer 4.1 FIBauVwV):

  1. Beginn und Ende der Aufstellung des Fliegenden Baus
  2. Standort des Fliegenden Baus unter Angabe der Adresse und Flurstücknummer
  3. Nutzer des Fliegenden Baus und - falls abweichend - Rechnungsempfänger
  4. Prüfbuch mit:
    a) Ausführungsgenehmigung, einschl. Nebenbestimmungen
    b) mit Prüfvermerk versehene Original-Bauvorlagen (mit Darstellung der ausgewählten Ausführungsvariante)

Die Unterlagen können per Scan im PDF-Format vorgelegt werden.

Die Baurechtsbehörde kann die Inbetriebnahme von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen

Generell gilt zu beachten

  1. Die Vorgaben des Prüfbuchs und der Ausführungsgenehmigung müssen eingehalten werden
  2. Das Zelt muss standsicher aufgebaut sein
  3. Die Unwetterwarnungen des DWD sind engmaschig zu prüfen und bei entsprechender Wetterwarnung ist das Zelt umgehend zu verlassen und zu verschließen
  4. Verwaltungsvorschrift für Fliegende Bauten (FlBauVwV) bzw. auf die Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (FlBauR) sind zu beachten:
    beispielsweise ausreichend Feuerlöscher/ Löschdecken, Hinweisschilder bzgl. Rettungswege, Sicherheitsbeleuchtung, Standsicherheit und Brandschutz, usw.

Sollte kein Prüfbuch und keine Ausführungsgenehmigung vorliegen oder erhebliche Mängel festgestellt kann keine Gebrauchsabnahme gemäß Ziff. 4 FIBauVwV erfolgen.

Aus baurechtlicher Sicht ist die Nutzung des Zeltes ohne Vorlage der erforderlichen Unterlagen nicht zulässig.
Sollte dennoch eine Nutzung erfolgen, kann dies ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach sich ziehen.
Die Verantwortung geht somit auf den Veranstalter über.
 

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