Verfahrensfreie Vorhaben

Für manche Vorhaben ist weder eine Baugenehmigung noch das Kenntnisgabeverfahren notwendig. Allerdings müssen auch diese sog. verfahrensfreien Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

Ein verfahrensfreies Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ist unzulässig, wenn es den Festsetzungen des Plans widerspricht.

Ein verfahrensfreies Vorhaben ist auch unzulässig, wenn es die materiellen Vorschriften der LBO (zum Beispiel: die Abstandflächen, §§ 5,6 LBO) oder die einschlägigen Vorschriften des Städtebaurechts (zum Beispiel: Unzulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB), des Wasserrechts, des Natur- und Landschaftsschutzrechts, des Immissionsschutzrechts usw. missachtet.

Instandhaltungsarbeiten sind grundsätzlich verfahrensfrei.

Nutzungsänderungen sind verfahrensfrei,

  • wenn für die Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderung gelten als für die bisherige Nutzung.
  • wenn durch die neue Nutzung im Innenbereich zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden nach Gebäudeklasse 1-3 geschaffen wird.

Der Abbruch ist verfahrensfrei bei:

  • freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3,
  • sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m,
  • Anlagen und Einrichtungen, die verfahrensfrei errichtet werden dürfen.

Die Errichtung baulicher Anlagen ist verfahrensfrei, wenn sie im Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO aufgeführt sind.

Haben Sie noch Fragen? Wenden Sie sich bitte an die zuständige Baurechtsbehörde. Soweit das Landratsamt Rastatt zuständig ist, an das Sekretariat der unteren Baurechtsbehörde

Telefon: 07222 381-5052
Fax: 07222 381-5199
E-Mail: amt51@landkreis-rastatt.de

Die hier genannten Städte und Gemeinden sind eigenständige Baurechtsbehörden im Landkreis:

  • Bühl (mit Ottersweier)
  • Bühlertal
  • Gaggenau
  • Gernsbach
  • Rastatt (mit Iffezheim, Ötigheim und Steinmauern)

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