Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung
Kurzbeschreibung/Aufgaben
Allgemeine Zuständigkeit des Landratsamtes Rastatt
- Die untere Baurechtsbehörde des Landkreises Rastatt betreut folgende 14 Städte und Gemeinden: Au am Rhein, Bietigheim, Bischweier, Durmersheim, Elchesheim-Illingen, Forbach, Hügelsheim, Kuppenheim, Lichtenau, Loffenau, Muggensturm, Rheinmünster, Sinzheim und Weisenbach.
- Die Städte und Gemeinden Bühl, Bühlertal, Gaggenau, Gernsbach und Rastatt sind eigenständige Baurechtsbehörden im Landkreis.
- Zuständige Baurechtsbehörde für Ottersweier ist die Stadt Bühl, für Iffezheim, Ötigheim und Steinmauern die Stadt Rastatt.
Gegenstand des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind der Schutz und der Erhalt von Kulturdenkmalen.
Kulturdenkmale sind alle Gegenstände, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Kulturdenkmale sind dementsprechend nicht nur Burgen, Schlösser und Kirchen, sondern können auch wenig auffällige aber historisch aussagekräftige Gebäude der verschiedensten Epochen sein.
Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist es, Kulturdenkmale zu erfassen, zu schützen und zu pflegen. Eigentümer von Kulturdenkmalen sind gesetzlich verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten. Unterstützung kann der Eigentümer durch das Land Baden-Württemberg erhalten.
Ein Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
- zerstört oder beseitigt werden,
- in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt,
- oder aus seiner Umgebung entfernt werden, soweit diese für den Denkmalwert von wesentlicher Bedeutung ist.
Voraussetzungen
Denkmaleigenschaft liegt vor. Ob die Denkmaleigenschaft vorliegt, hängt nicht von der Erfassung in der Denkmalliste ab.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung
- Lageplan im Maßstab 1:500
- Baubezeichnungen und Baubeschreibungen
Formulare
Kosten
- gebührenfrei
Rechtsgrundlage
- § 7 Denkmalschutzgesetz