Antrag auf Erteilung einer vereinfachten Baugenehmigung

Kurzbeschreibung/Aufgaben

Anders als im umfassenden Baugenehmigungsverfahren ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsumfang der Baurechtsbehörde reduziert.

Voraussetzungen

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren kommt in Betracht, wenn Sie 

  • ein Wohngebäude,
  • sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten,
  • sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind,
  • Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben (z. B. Garagen)

bauen und kein Kenntnisgabeverfahren durchführen wollen, oder wenn das Bauvorhaben außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegt und Sie kein klassisches Baugenehmigungsverfahren einreichen wollen.

Der Bauherr trägt die Verantwortung dafür, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren von der Behörde nicht geprüft werden, eingehalten werden. Im Einzelfall ist eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von nicht zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zusätzlich zu beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
  • weitere Bauvorlagen, das sind in der Regel:
    - Lageplan
    - Bauzeichnungen
    - Baubeschreibung (Formular Baubeschreibung)
    - Darstellung der Grundstücksentwässerung
    - eventuell bautechnische Nachweise (bei bautechnischer Prüfung)
    - technische Angaben zu Feuerungsanlagen (Vordruck)
    - Benennung des Bauleiters (soweit bestellt)
  • Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau (Vordruck)

Die Bauvorlagen zur Grundstücksentwässerung und zum etwaig bestellten Bauleiter können nachgereicht werden, sie sind jedoch vor Baubeginn der Baurechtsbehörde vorzulegen.

Sie müssen die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung einreichen.

Formulare

Kosten

  • 4 - 6 Promille der Baukosten (je nach Höhe der Bausumme) mindestens jedoch 96,00 Euro. Bei Bauabnahme 1,5 Promille der Bausumme mindestens jedoch 56,00 Euro

Rechtsgrundlage

  • Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
  • Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO)
  • Hochbaustatistikgesetz (HBauStatG)

Details

Die Baurechtsbehörde überprüft in erster Linie folgende Bestimmungen:

  • Die Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan oder anderen bauplanungsrechtlichen Bestimmungen. Im Bebauungsplan ist festgesetzt, in welcher Weise Ihr Grundstück bebaubar ist. Hier finden Sie beispielsweise Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur zulässigen Anzahl der Geschosse und zur zulässigen Dachform.
  • Die Einhaltung der Abstandsvorschriften.
  • Die Übereinstimmung mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit in diesen Anforderungen an eine Baugenehmigung gestellt werden oder soweit es sich um Vorhaben im Außenbereich handelt. Im Außenbereich befindet sich ein Vorhaben, wenn es weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt.

Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde. Eine öffentlich-rechtliche Bauabnahme erfolgt nicht in jedem Falle, sondern nur dann, wenn die Behörde dies ausdrücklich angeordnet hat, oder dies vom Bauherren gewünscht wird.

Inhalt

Kontakt

Baurecht
Am Schlossplatz 5
76437 Rastatt
Telefon 07222 381 5052
Fax 07222 381 5199