Bekanntmachungen

Aktuell und informativ für Bürger und Besucher

Hier finden Sie eine Zusammenfassung aller Bekanntmachungen aus dem Landratsamt.

Meldung vom 07. Mai 2026

Öffentliche Bekanntmachung: Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung von vier Windenergieanlagen Omerskopf - Gemarkung Bühl

Die Stadtwerke Bühl, Siemensstraße 5, 77815 Bühl hat die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Neugenehmigung für die Errichtung und Inbetriebnahme von vier Windenergieanlagen (WEA 2, WEA 3, WEA 4, WEA Altschweier) des Typs Enercon E-175 EP5 mit einer Nabenhöhe von 162 m, einem Rotordurchmesser von 175 m, einer Gesamthöhe von 249,5 m und einer Leistung von 6.000 kW auf folgenden Grundstücken:
Meldung vom 29. April 2026

Öffentliche Bekanntmachung: Rechtsverordnung des Landratsamtes Rastatt zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Trinkwasserfassung „Brunnen Balzhofen“ des Zweckverbandes Wasserversorgung Bühl und Umgebung vom 9. März 2026

Aufgrund von § 51 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 52 Absatz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4) sowie § 82 Abs. 1 und § 95 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. November 2025 (GBl. 2025 Nr. 124), wird verordnet:
Meldung vom 20. April 2026

Öffentliche Bekanntmachung: Mitteilung nach § 5 UVPG - Gemeinde Ottersweier - Herstellung von mehreren Förderbrunnen und Schluckbrunnen sowie Grundwasserentnahme für den Betrieb eines Nahwärmenetzes in Ottersweier-Unzhurst

Die Gemeinde Ottersweier plant für den Ortsteil Unzhurst ein Nahwärmenetz. Die Wärmepumpenanlage soll der Versorgung öffentlicher und privater Gebäude dienen. Dazu ist die Herstellung von 2 Förderbrunnen (FB) mit einer Tiefe von max. 24 m ab Geländeoberkante (GOK) und 4 Schluckbrunnen (SB) mit einer Tiefe von max. 30 m ab GOK vorgesehen. Jeweils ein Förder- und Schluckbrunnen (FB1 und SB1) bestehen bereits, da diese als Versuchsbrunnen mit Entscheidung vom 8. September 2025 zugelassen worden sind.
Meldung vom 21. Februar 2025

Amtliche Bekanntmachung: Verordnung des Landratsamtes Rastatt über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von staatlichen Einrichtungen zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen, Spätaussiedlern und anderen Personen -Gebührenverordnung Flüchtlinge und Spätaussiedler -

Aufgrund des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBI. S. 895) und i. V. m. § 9 Abs. 5 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) vom 19. Dezember 2013 (GBI. S. 493) und § 10 Abs. 7 des Eingliederungsgesetzes (EglG) vom 22. August 2000 (GBI. S. 629) wird verordnet:
Meldung vom 28. Januar 2025

Öffentliche Bekanntmachung: Allgemeinverfügung des Landratsamtes Rastatt zur Genehmigung von Ausnahmen von der bodennahen Ausbringungstechnik nach § 6 Abs. 3 Sätze 3 und 4 der Düngeverordnung (DüV) vom 28. Januar 2025, Az. 780.730

Das Landratsamt Rastatt erlässt als zuständige untere Landwirtschaftsbehörde nach § 29 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 und § 29 Abs. 8 Satz 1 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) vom 14. März 1972, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Oktober 2024 (GBl. Nr. 85) geändert worden ist, auf Grundlage von § 6 Absatz 3 Sätze 3 und 4 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, folgende
Meldung vom 28. März 2024

Amtliche Bekanntmachung: Beschluss zur Umsetzung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Aufgrund der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der Fassung vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 2920), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2), wurden die Festgebühren für das Straßenverkehrsamt in den Bereichen Fahrerlaubnis, Führerschein und Fahrberechtigung, Zulassungswesen und der Unteren Straßenverkehrsbehörde zuletzt am 17. Dezember 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2021 geändert.
Meldung vom 24. Februar 2022

Allgemeinverfügung der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Rastatt über das zeitweise Sperren von Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Rheinmünster, Gemarkung Greffern, auf den Flurstücken 1723 und 1724 zum Schutz von Bodenbrütern

Die Untere Naturschutzbehörde im Landkreis Rastatt erlässt auf Grundlage des § 59 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V.m. § 44 Abs. 5 Naturschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg (NatSchG) sowie § 45 Abs. 3 NatSchG zum Schutz von Bodenbrütern in der Gemeinde Rheinmünster, Gemarkung Greffern (Flurstücke 1723 und 1724) folgende Allgemeinverfügung