Allgemeinverfügung des Landratsamtes Rastatt über Maßnahmen zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers (Diabrotica virgifera virgifera Le Conte) in bestimmten Gemarkungen des Landkreises Rastatt und der Stadt Baden-Baden


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I.Um den Maiswurzelbohrer zu bekämpfen, ordnet das Landratsamt Rastatt auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 3 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vom 06.02.2012 (BGBl. I S. 148, 1281) Folgendes an: 
Die Allgemeinverfügung vom 11.07.2019 für den Anbauzeitraum 2018 bis 2022 wird unbefristet verlängert. (siehe Anhang unten)
Auf Maisanbauflächen ist damit weiterhin eine Fruchtfolge von höchstens zweimal Maisanbau in drei Jahren (zwei Drittel) einzuhalten.
 
Diese Regelung gilt nicht für den Saatmais bei Anbau in Folge.

II.Diese Allgemeinverfügung gilt auf den Gemarkungen der Städte und Gemeinden Baden-Baden (nur Gemarkungen Steinbach und Varnhalt), Bühl, Bühlertal (nur Flurstücke 6050, 6053, 6057) Hügelsheim, Lichtenau, Ottersweier einschließlich der Exklave der Gemarkung Unzhurst im Ortenaukreis, Rheinmünster und Sinzheim.

III.In begründeten Einzelfällen kann für Flächen, deren Boden mit per- und polyfluorierten Chemikalien (PFAS) verunreinigt ist, beim Landratsamt Rastatt – Landwirtschaftsamt- spätestens bis zum 15. April des jeweiligen Anbaujahres schriftlich eine Ausnahme von Ziffer I beantragt werden.
Die Vorgaben zum Fruchtwechsel nach § 18 GAPKondV und weitere Rechtsbereiche, die einen Fruchtwechsel vorschreiben, bleiben davon unberührt.

IV.Die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991, BGBl. I S. 686 wird angeordnet.

V.Die Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung kann beim Landratsamt Rastatt eingesehen werden.

VI.Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag der Bekanntmachung als bekannt gegeben.

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Den vollständigen Text der Allgemeinverfügung finden Sie in der angehängten pdf-Datei.