Amtliche Bekanntmachung: Verordnung des Landratsamtes Rastatt über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde (Gebührenverordnung)

Aufgrund von § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 in der zum Erlasszeitpunkt gültigen Fassung wird verordnet:

§ 1
 
(1) Für die Wahrnehmung von Aufgaben des Landratsamtes als untere Verwaltungsbehörde im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes und als untere Baurechtsbehörde im Sinne der Landesbauordnung werden Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung erhoben.
 
(2) Abweichend von Abs. 1 gilt diese Verordnung nicht für Gebühren für die Benutzung von staatlichen Einrichtungen zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Spätaussiedlern. Hierfür wird eine gesonderte Gebührenverordnung erlassen.
 
(3) Im Übrigen gelten die Regelungen des Landesgebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2
 
(4) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
 
(5) Gleichzeitig treten entgegenstehende Regelungen, insbesondere die Rechtsverordnung des Landratsamtes Rastatt über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde (Gebührenverordnung) vom 25. Juli 2018, in Kraft getreten am 1. August 2018, außer Kraft.
 
Rastatt, den 17. Dezember 2020                     
 
 
Toni Huber
Landrat

Verordnung des Landratsamtes Rastatt über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde (Gebührenverordnung) (PDF, 735 KB)