Amtliche Bekanntmachung: Verordnung des Landratsamtes Rastatt über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde (Gebührenverordnung)

Aufgrund von § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. 2004, S. 895) in der zum Erlasszeitpunkt gültigen Fassung wird verordnet:

§ 1

  1. Für die Wahrnehmung von Aufgaben des Landratsamtes als untere Verwaltungsbehörde im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes und als untere Baurechtsbehörde im Sinne der Landesbauordnung werden Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung erhoben.
  2. Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Abs. 1, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, können Gebühren bis 10.000 € erhoben werden.
  3. Abweichend von Abs. 1 gilt diese Verordnung nicht für Gebühren für die Benutzung von staatlichen Einrichtungen zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Spätaussiedlern. Hierfür wird eine gesonderte Gebührenverordnung erlassen.
  4. Im Übrigen gelten die Regelungen des Landesgebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

Zu den ausgewiesenen Gebühren kommen die gesetzlichen Umsatzsteuerbeträge hinzu, falls eine entsprechende Umsatzsteuerpflicht besteht.

§ 3

  1. Diese Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft.
  2. Gleichzeitig treten entgegenstehende Regelungen, insbesondere die Rechtsverordnung des Landratsamtes Rastatt über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde (Gebührenverordnung) vom 25. März 2024, in Kraft getreten am 1. April 2024, sowie die Änderungsverordnung vom 5. Juni 2024, in Kraft getreten am 10. Juni 2024, und die Änderungsverordnung vom 15. April 2026, in Kraft getreten am 22. April 2026, außer Kraft.
  3. Auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine öffentliche Leistung, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist die Verordnung des Landratsamtes Rastatt über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde vom 25. März 2024 anzuwenden.

Rastatt, den 7. Juli 2026
 
Im Original gezeichnet 
 
Prof. Dr. Christian Dusch
Landrat

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Verordnung wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Verordnung gegenüber dem Landkreis geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Verordnung verletzt worden sind. Sie gilt ebenso nicht, wenn der Landrat dem Beschluss widersprochen oder sonst jemand Verfahrens- oder Formfehler rechtzeitig gerügt hat.

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Vollständiger Bekanntmachungstext mit Anlagen: Verordnung des Landratsamtes Rastatt über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde (Gebührenverordnung) (PDF, 338 KB)