Amtliche Bekanntmachung: Verordnung des Landratsamtes Rastatt über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von staatlichen Einrichtungen zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen, Spätaussiedlern und anderen Personen -Gebührenverordnung Flüchtlinge und Spätaussiedler-

Aufgrund des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBI. S. 895) und i. V. m. § 9 Abs. 5 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) vom 19. Dezember 2013 (GBI. S. 493) und § 10 Abs. 7 des Eingliederungsgesetzes (EglG) vom 22. August 2000 (GBI. S. 629) wird verordnet:

§ 1 Gebührenpflicht
 
(1) Für die Unterbringung in Einrichtungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des FlüAG und § 9 Abs. 1 des EglG erheben die unteren Aufnahmebehörden und die unteren Eingliederungsbehörden Gebühren nach dieser Verordnung.

(2) Gebührenpflichtig ist, wer zur vorläufigen Unterbringung in einer Einrichtung des Landkreises untergebracht ist und
a. nicht leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist (AsylbLG) oder
b. leistungsberechtigt nach § 1 oder § 2 AsylbLG ist, jedoch über einzusetzendes Vermögen oder eigene Einkünfte nach § 7 AsylbLG bzw. § 82 SGB XII verfügt.

Gebührenpflichtig ist auch, wer in einer Einrichtung des Landkreises untergebracht ist, obwohl die Unterbringung nach § 9 FlüAG beendet ist.</justify><justify> </justify> (3) Die Gebührenpflicht besteht für die Dauer der Unterbringung. Sie beginnt am Tag des Einzugs und endet am Tag vor dem Auszug. Bei vorübergehender Abwesenheit bleibt sie bestehen, solange die vorläufige Unterbringung nicht rechtlich beendet ist und ein Unterbringungsplatz vorgehalten wird.

§ 2 Gebührenhöhe
 
(1) Die Nutzungsgebühr im Sinne des § 1 Abs. 1 wird in Form einer pauschalen Gebühr für Unterkunft und Heizung erhoben.

(2) Die Gebühren für die Unterbringung in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 betragen monatlich für

Individualgebühren für  
Kinder und Jugendliche bis zu Vollendung des 18. Lebensjahres  150,00 €
1 alleinstehende Person ab Vollendung des 18. Lebensjahres  300,00 €
2 Personen - Bedarfsgemeinschaft 600,00 €
Familiengebühren für 1 erwachsene Person
   + Kind/Kinder
2 erwachsene Personen
+ Kind/Kinder
2 Personen - Bedarfsgemeinschaft 450,00 €  
3 Personen - Bedarfsgemeinschaft 600,00 € 750,00 €
4 Personen - Bedarfsgemeinschaft 600,00 € 900,00 €
5 Personen - Bedarfsgemeinschaft 600,00 € 900,00 €

Der Begriff der „Bedarfsgemeinschaft“ bestimmt sich nach § 7 Abs. 3 SGB II.

(3) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt im Falle von § 1 Abs. 2 buchst. b anteilsmäßig und richtet sich nach dem einzusetzenden Vermögen beziehungsweise der Höhe des anrechenbaren Einkommens.

(4) Soweit sich im Einzelfall die Bemessungsgrundlage für die Gebührenhöhe ändert, ist der neue Betrag von dem Kalendermonat an zu erheben, zu dessen Beginn die Voraussetzungen für eine Änderung erfüllt sind.
 
 
§ 3 Schuldner

(1) Schuldner der Gebühren sind
a. die unmittelbar nutzende Person
b. sowie bei Minderjährigen auch die Personensorgeberechtigten.

(2) Ehepaare, Eltern, Alleinerziehende und ihre Kinder haften als Gesamtschuldner, wenn sie einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II angehören.
 
 
§ 4 Fälligkeit

(1) Die Gebühren sind nach Kalendermonaten zu entrichten. Sie werden am letzten Kalendertag des Monats fällig. Abweichend hiervon werden sie im Falle des Auszugs am letzten Werktag vor dem Auszug fällig.

(2) Bei der Berechnung anteiliger Gebühren ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrages zu erheben.
   § 5 Inkrafttreten
 
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten entgegenstehende Regelungen, insbesondere die Verordnung des Landratsamtes Rastatt über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von staatlichen Einrichtungen zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen, Spätaussiedlern und anderen Personen (Gebührenverordnung Flüchtlinge und Spätaussiedler) vom 19. Juli 2018, in Kraft getreten am 1. August 2018, außer Kraft.

Rastatt, den 17. Dezember 2020

Toni Huber
Landrat

Verordnung des Landratsamtes Rastatt über die Erhe-bung von Gebühren für die Benutzung von staatlichen Einrichtungen zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen, Spätaussiedlern und anderen Personen (PDF, 362 KB)
-Gebührenverordnung Flüchtlinge und Spätaussiedler- (PDF, 362 KB)