Leistungen
Wohnsitzauflage - Aufhebung beantragen
Sie erhalten zusammen mit Ihrer ersten Aufenthaltserlaubnis eine Wohnsitzauflage, wenn Sie
- als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden sind oder
- Sie eine Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen erhalten haben, beispielsweise aufgrund eines Abschiebungsverbotes.
Diese Wohnsitzauflage gilt
- ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis,
- für drei Jahre und
- für das Bundesland, in dem Sie während Ihres Asylverfahrens gelebt haben oder in welches Sie im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens zugewiesen oder in das Sie verteilt wurden.
Zudem kann ein konkreter Wohnort festgelegt werden, an dem alles vorhanden ist, damit Sie sich gut integrieren können, zum Beispiel angemessener Wohnraum.
Die Wohnsitzverpflichtung kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden.
Zuständige Stelle
die Ausländerbehörde Ihres aktuellen Wohnortes
Ausländerbehörde ist
- wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt
Leistungsdetails
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Rechtsgrundlage
- § 12a Wohnsitzregelung
Aufenthaltsverordung (AufenthV):
- § 47 Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen
- § 53 Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen
Freigabevermerk
04.12.2024 Justizministerium Baden-Württemberg