Leistungen

Nachzug aus familiären Gründen (zu Ausländern) - Aufenthaltserlaubnis beantragen

Ausländische Familienangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen zu einer oder einem in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen nachziehen.

Familienangehörige sind in diesem Fall:

  • minderjährige Kinder,
  • Eheleute
  • Partnerin oder Partner einer vor dem 1. Oktober 2017 geschlossenen eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des ehemaligen deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes, die nun auf Wunsch in eine Ehe umgewandelt werden könnte,
  • Partnerin oder Partner einer nach ausländischem Recht staatlich anerkannten Lebenspartnerschaft, die der deutschen Ehe im Wesentlichen entspricht.

Zuständige Stelle

  • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
  • nach der Einreise: die Ausländerbehörde
    Ausländerbehörde ist
    • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einer kreisangehörigen Kommune wohnen: das Landratsamt

Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.

Leistungsdetails

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Rechtsgrundlage

Aufenthaltsgesetz (AufenthG):

  • § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
  • § 27 Grundsatz des Familiennachzugs
  • § 29 Familiennachzug zu Ausländern
  • § 30 Ehegattennachzug
  • § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
  • § 32 Kindernachzug
  • § 33 Geburt eines Kindes im Bundesgebiet
  • § 35 Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder

Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU):

  • § 3 Familienangehörige von Unionsbürgern

Aufenthaltsverordnung (AufenthV):

  • § 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis

Freigabevermerk

28.10.2025 Justizministerium Baden-Württemberg