Leistungen
Nachzug aus familiären Gründen (zu Ausländern) - Aufenthaltserlaubnis beantragen
Ausländische Familienangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen zu einer oder einem in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen nachziehen.
Familienangehörige sind in diesem Fall:
- minderjährige Kinder,
- Eheleute
- Partnerin oder Partner einer vor dem 1. Oktober 2017 geschlossenen eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des ehemaligen deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes, die nun auf Wunsch in eine Ehe umgewandelt werden könnte,
- Partnerin oder Partner einer nach ausländischem Recht staatlich anerkannten Lebenspartnerschaft, die der deutschen Ehe im Wesentlichen entspricht.
Zuständige Stelle
- für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
- nach der Einreise: die Ausländerbehörde
Ausländerbehörde ist- wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einer kreisangehörigen Kommune wohnen: das Landratsamt
Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.
Leistungsdetails
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Rechtsgrundlage
- § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
- § 27 Grundsatz des Familiennachzugs
- § 29 Familiennachzug zu Ausländern
- § 30 Ehegattennachzug
- § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
- § 32 Kindernachzug
- § 33 Geburt eines Kindes im Bundesgebiet
- § 35 Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder
Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU):
- § 3 Familienangehörige von Unionsbürgern
Aufenthaltsverordnung (AufenthV):
- § 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis
Freigabevermerk
28.10.2025 Justizministerium Baden-Württemberg