Leistungen

Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung beantragen

Sie besitzen eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten in Deutschland arbeiten?

Dann benötigen Sie

  • eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung und
  • zuvor in den meisten Fällen ein nationales Visum zur Einreise nach Deutschland.

Ausnahme: Staatsangehörige der EU-Staaten haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie können im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Arbeitnehmerfreizügigkeit selbständig tätig oder beschäftigt sein.
Das gilt auch für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie für Staatsangehörige der Schweiz.
Sie müssen vor der Aufnahme einer Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis bei der zuständigen Agentur für Arbeit einholen.

Diese Art der Aufenthaltserlaubnis erhalten Sie zeitlich befristet. Sie können sie auf Antrag verlängern lassen.

Zuständige Stelle

  • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
  • Beratung und Begleitung hinsichtlich der Zuwanderung von Fachkräften durch die Landesagentur für die Zuwanderung von Fachkräften
  • nach der Einreise: die Ausländerbehörde
    Ausländerbehörde ist
    • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt

Leistungsdetails

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Rechtsgrundlage

Aufenthaltsgesetz (AufenthG):

  • § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
  • § 7 Aufenthaltserlaubnis
  • § 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
  • § 18 Beschäftigung
  • § 18a Fachkräfte mit Berufsausbildung
  • § 18b Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
  • § 18c Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte
  • § 18d Forschung
  • § 19c Sonstige Beschäftigungszwecke, Beamte
  • § 21 Selbständige Tätigkeit
  • § 39 Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

Beschäftigungsverordnung (BeschV)

Freigabevermerk

17.06.2025 Justizministerium Baden-Württemberg