Kenntnisgabeverfahren

Kurzbeschreibung/Aufgaben

Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen durch die zuständige Gemeinde.

Voraussetzungen

Das Kenntnisgabeverfahren setzt voraus, dass das betreffende Bauvorhaben im Geltungsbereich eines nach dem 29. Juni 1961 rechtsverbindlich gewordenen qualifizierten Bebauungsplanes liegt. Der Bebauungsplan muss mindestens Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen regeln. Es darf keine Veränderungssperre bestehen.

Das Kenntnisgabeverfahren kann durchgeführt werden bei der Errichtung von

  • 1. Wohngebäuden,
  • 2. sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten,
  • 3. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
  • 4. Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nummern 1 bis 3,
  • ausgenommen Sonderbauten, soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50 LBO verfahrensfrei sind.

    Die Vorhaben dürfen den Festsetzungen des B-Plans nicht widersprechen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können Sie sich entweder für das Kenntnisgabeverfahren oder das Baugenehmigungsverfahren entscheiden. Sind Abweichungen/Ausnahmen/Befreiungen von den baurechtlichen Vorschriften erforderlich, ist das Kenntnisgabeverfahren unzulässig und ein (vereinfachtes) Baugenehmigungsverfahren erforderlich.

Erforderliche Unterlagen allgemein

  • Formblatt Kenntnisgabeverfahren
  • Lageplan (in aller Regel ist der Lageplan durch einen Sachverständigen zu erstellen) im Maßstab 1:500 mit schriftlichem Teil
  • Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 (Grundrisse aller Ebenen, Schnitte und Ansichten mit entsprechender Vermaßung)
  • Darstellung der Grundstücksentwässerung
  • Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
  • Bestätigung des Planverfassers und des Lageplanfertigers
  • Bestätigung des Bauherrn, dass er die Bauherrschaft übernommen und soweit erforderlich einen geeigneten Bauleiter bestellt hat.
  • Gegebenenfalls ein Abfallverwertungskonzept

Die Unterlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen.

Erforderliche Unterlagen Abbruch

Die Vorgaben des § 12 LBOVVO sind zu beachten!

  • Formular „Abbruch baulicher Anlagen“
  • Nennung der Abbruchkosten
  • Übersichtsplan im Maßstab 1:500 - mit Bezeichnung des Grundstücks und der Nachbargrundstücke nach Straße und Hausnummer sowie Darstellung der Lage der abzubrechenden Anlage
  • Statistischer Erhebungsbogen (Abgang)
  • Abfallverwertungskonzept

Details

Baubeginn

Mit der Bauausführung darf begonnen werden

  • bei Vorhaben, denen die Angrenzer schriftlich bereits zugestimmt haben, 2 Wochen
  • bei sonstigen Vorhaben 1 Monat

nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der zuständigen Gemeinde.

Voraussetzung für den Baubeginn ist, dass dem Bauherrn bis zu diesem Zeitpunkt weder Gemeinde noch Baurechtsbehörde Hinderungsgründe gegenüber dem Bauvorhaben mitgeteilt haben.

Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren hat der Bauherr spätestens bei Baubeginn an der Baustelle dauerhaft, leicht lesbar und von der öffentlichen Verkehrsfläche sichtbar anzugeben:

  • die Bezeichnung des Vorhabens
  • den Namen und die Anschrift des Planverfassers und des Bauleiters
  • den Namen und die Anschrift und die Rufnummer des Unternehmens für die Rohbauarbeiten.

Was spricht für die Durchführung des Kenntnisgabeverfahrens, was dagegen?

Vorteile:

  • schnellerer Baubeginn
  • geringere Gebühren

Nachteile:

  • Keine Präklusionswirkung, d.h. Einwendungen von Nachbarn sind auch noch nach Jahren möglich
  • Keine Rechtssicherheit sowie Bestandsschutz, da keine behördliche Genehmigung
  • Verantwortung für Einhaltung der öffentlich- rechtlichen Vorschriften liegt beim Bauherrn selbst

Formulare

Diese und weitere Formulare und Dokumente stehen Ihnen im Bereich "Formulare und Downloads" zur Verfügung.

Kosten

  • Die derzeit gültige Gebührenverordnung (samt Anlage) finden Sie unter nachfolgendem Link: Gebührenverordnung (PDF, 9,1 MB)
    Die das Baurecht betreffenden öffentlichen Leistungen und die zugehörigen Gebühren finden Sie unter den Produktnummern von 52.10.01 bis 52.10.09 der Gebührenliste.

Rechtsgrundlage

  • § 51 Landesbauordnung für Baden-Württemberg
Inhalt

Kontakt

Baurecht
Am Schlossplatz 5
76437 Rastatt
Telefon 07222 381 5052
Fax 07222 381 5199