Verwendung von bestimmten Biozid-Produkten unternehmensbezogen anzeigen
Wenn Sie in Ihrem Unternehmen bestimmte Biozid-Produkte nach § 15c der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verwenden möchten, müssen Sie deren Verwendung bei der zuständigen Behörde anzeigen.
An die Verwendung der bestimmter Biozid-Produkte werden besondere Anforderungen gestellt. Wenn Biozid-Produkte verwendet werden sollen, die als
- akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3,
- krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder
- spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE oder RE eingestuft sind oder
- für die über die genannten Fälle hinaus für die vorgesehene Anwendung in der Zulassung die Verwenderkategorie „geschulter berufsmäßiger Verwender“ festgelegt wurde,
hat der Arbeitgeber deren erstmalige Verwendung und den Beginn einer erneuten Verwendung nach einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Zuständige Stelle
Die jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien für Betriebsgelände, auf denen mindestens eine Anlage vorhanden ist,
- die der Industrieemissions-Richtlinie der EU unterfällt (Anlagen, die in Spalte d des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind),
- die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) genehmigungsbedürftig ist oder
- die einen Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetze (BImSchG) (Störfallbetrieb) darstellt,
- mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17. Dezember 2010, S. 17, ber. ABl. L 158 vom 19.6.2012, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung.
Für alle anderen Betriebsgelände liegt die Zuständigkeit
- bei der Stadtverwaltung, wenn das Betriebsgelände in einem Stadtkreis liegt
- beim Landratsamt, wenn das Betriebsgelände in einem Landkreis liegt.
Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihr Betriebsgelände zuständigen Behörde stellen.
Leistungsdetails
Rechtsgrundlage
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV):
- 15c Besondere Anforderungen an die Verwendung bestimmter Biozid-Produkte
- Nummer 4.2.1 Unternehmensbezogene Anzeige
- Nummer 4.4 Sachkunde
Freigabevermerk
22.04.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg