Unterhaltsvorschuss beantragen
Für Kinder von Alleinerziehenden besteht gegebenfalls Anspruch auf einen staatlichen Unterhaltsvorschuss. Dies ist dann der Fall, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt.
Er beträgt ab dem 01.01.2025 monatlich
- für Kinder unter sechs Jahren: EUR 227,00
- für Kinder von sechs bis elf Jahren: EUR 299,00
- für Kinder zwischen zwölf und siebzehn Jahren: EUR 394,00
Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss endet spätestens, wenn das Kind achtzehn Jahre alt wird.
Hinweis: Die auszahlende Stelle fordert die Unterhaltsvorschussleistungen von der unterhaltspflichtigen Person zurück.
Zuständige Stelle
das örtliche Jugendamt
Jugendamt ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Hinweis: In der Stadt Konstanz wenden Sie sich an die Stadtverwaltung. Die Stadt Villingen-Schwenningen hat das städtische Jugendamt an den Schwarzwald-Baar-Kreis übergeben.
Leistungsdetails
Rechtsgrundlage
Unterhaltsvorschussgesetz (UVG):
- § 2 Umfang der Unterhaltsleistung
- § 6 Auskunfts- und Anzeigepflicht
Freigabevermerk
15.01.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg