Leistungen

Unterhaltsvorschuss beantragen

Für Kinder von Alleinerziehenden besteht gegebenfalls Anspruch auf einen staatlichen Unterhaltsvorschuss. Dies ist dann der Fall, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt.

Er beträgt ab dem 01.01.2025 monatlich

  • für Kinder unter sechs Jahren: EUR 227,00
  • für Kinder von sechs bis elf Jahren: EUR 299,00
  • für Kinder zwischen zwölf und siebzehn Jahren: EUR 394,00

Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss endet spätestens, wenn das Kind achtzehn Jahre alt wird.

Hinweis: Die auszahlende Stelle fordert die Unterhaltsvorschussleistungen von der unterhaltspflichtigen Person zurück.

Zuständige Stelle

das örtliche Jugendamt

Jugendamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: In der Stadt Konstanz wenden Sie sich an die Stadtverwaltung. Die Stadt Villingen-Schwenningen hat das städtische Jugendamt an den Schwarzwald-Baar-Kreis übergeben.

Leistungsdetails

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Rechtsgrundlage

Unterhaltsvorschussgesetz (UVG):

  • § 2 Umfang der Unterhaltsleistung
  • § 6 Auskunfts- und Anzeigepflicht

Freigabevermerk

15.01.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg