Leistungen
Sammelliste als Reiseerleichterung für Schülerinnen und Schüler beantragen
- Gültig für Klassenfahrten ins EU-Ausland sowie nach Island, Liechtenstein und Norwegen (Europäischer Wirtschaftsraum)
- Kann dienen als:
- Befreiung von der Visumspflicht
- für Schülerinnen und Schüler aus Drittstaaten
- wenn sie im Zielland aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumpflichtig sind
- Passersatz
- für Schülerinnen und Schüler, die keinen Pass oder anerkanntes gültiges Reisedokument besitzen (Beispiel: laufendes Asylverfahren)
- Befreiung von der Visumspflicht
- Genehmigung der örtlich zuständigen Ausländerbehörde nötig
- Biometrisches Foto nötig für Personen, wenn die Liste als Passersatz ausgestellt werden soll
Leistungsdetails
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Rechtsgrundlage
- § 4 Absatz 1 Ziffer 5 in Verbindung mit § 22 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 3 Absatz 3 Ziffer 6 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- EU-Ratsbeschluss über die beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (Nr. 94/795/J vom 30. November 1994)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Bundesinnenministerium hat ihn am 11.11.2019 freigegeben.