Ortsveränderliche Schießstätte - Erlaubnis für Betrieb beantragen
Wenn Sie eine ortsveränderliche Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde.
Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis hat die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Zuständige Stelle
die Kreispolizeibehörden
Kreispolizeibehörde ist, je nach Wohnort:
- das Landratsamt,
- die Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder
- die Verwaltungsgemeinschaft
Leistungsdetails
Rechtsgrundlage
- § 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten
- § 27a Sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten; Verordnungsermächtigung
- § 1 Versicherungspflicht
Freigabevermerk
16.02.2026 Innenministerium Baden-Württemberg