Ökokonto-Maßnahme löschen
Ökokonto-Maßnahmen sind freiwillige Maßnahmen zur Aufwertung der Natur und Landschaft. Sie werden schon umgesetzt, ohne dass sie mit einem Bauvorhaben oder Eingriff in die Natur verbunden sein müssen. Solche Maßnahmen können von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, anderen privaten Grundeigentümerinnen und Grundstückseigentümern oder Kommunen umgesetzt werden. Diese Maßnahmen werden in einem speziellen Verzeichnis gespeichert. Später können sie als Ausgleich für eigene Eingriffe in die Natur genutzt werden.
Wenn die Maßnahme noch keinem Eingriff zugeordnet wurde, kann man bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde beantragen, die Ökokonto-Maßnahme wieder zu löschen.
Zuständige Stelle
Zuständige Stelle für die Löschung der Ökokonto-Maßnahme ist die untere Naturschutzbehörde.
Untere Verwaltungsbehörde ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Leistungsdetails
Rechtsgrundlage
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG):
- § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
- § 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen
- § 15 Rechtsfolgen des Eingriffs (ergänzende landesrechtliche Vorschrift zu § 15 BNatSchG)
- § 16 Bevorratung von Kompenstionsmaßnahmen (ergänzende landesrechtliche Vorschrift zu § 16 BNatSchG)
- § 6 Rechte und Pflichten des Maßnahmenträgers
Freigabevermerk
27.02.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg