Leistungen

Genehmigung für einen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen beantragen

Man unterscheidet:

  • normaler Linienverkehr
  • Fernverkehr innerhalb Deutschlands zwischen größeren Städten
  • Sonderformen des Linienverkehrs: Berufsverkehr, Schülerverkehr, Marktfahrten und Theaterfahrten

Hinweis: Pro Strecke wird üblicherweise nur eine Buslinie genehmigt. Die Fernlinien dürfen den Verbundlinienverkehr nicht konkurrieren.

Die Genehmigung können Sie für längstens zehn Jahre erhalten. Danach können Sie die Verlängerung beantragen.

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

  • das Regierungspräsidium, in dem die geplante Fahrt der neuen Buslinie starten soll, wenn
    • die geplante Buslinie in einen kreisüberschreitenden Nahverkehrs- oder Tarifverbund einbezogen ist,
    • Sie die geplante Buslinie grenzüberschreitend ("Auslandslinienverkehr") einsetzen wollen oder
    • der Stadt- oder Landkreis als untere Verwaltungsbehörde beziehungsweise eines ihrer Beteiligungsunternehmen entweder selbst den Antrag stellt oder derzeit eine solche Genehmigung für die beantragte Strecke oder Teilstrecke besitzt
  • in allen anderen Fällen: die Stadtverwaltung des Stadtkreises oder das Landratsamt des Ortes, in dem die Fahrt der geplanten Buslinie beginnen soll.

Hinweis: Die innerdeutschen Fernlinienverkehre sind nicht in Verkehrsverbünde einbezogen.

Leistungsdetails

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Rechtsgrundlage

Personenbeförderungsgesetz (PBefG):

  • § 8 Förderung der Verkehrsbedienung und Ausgleich der Verkehrsinteressen im öffentlichen Personennahverkehr
  • § 42 Begriffsbestimmung Linienverkehr
  • § 42a Personenfernverkehr
  • § 43 Sonderformen des Linienverkehrs

Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten (PBefZuVO):

  • § 1 - Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden
  • § 2 - Zuständigkeit der Regierungspräsidien

Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)

Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006

  • Artikel 1 Anwendungsbereich

Freigabevermerk

07.07.2025 Regierungspräsidium Stuttgart