Leistungen
Genehmigung für einen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen beantragen
Man unterscheidet:
- normaler Linienverkehr
- Fernverkehr innerhalb Deutschlands zwischen größeren Städten
- Sonderformen des Linienverkehrs: Berufsverkehr, Schülerverkehr, Marktfahrten und Theaterfahrten
Hinweis: Pro Strecke wird üblicherweise nur eine Buslinie genehmigt. Die Fernlinien dürfen den Verbundlinienverkehr nicht konkurrieren.
Die Genehmigung können Sie für längstens zehn Jahre erhalten. Danach können Sie die Verlängerung beantragen.
Zuständige Stelle
- das Regierungspräsidium, in dem die geplante Fahrt der neuen Buslinie starten soll, wenn
- die geplante Buslinie in einen kreisüberschreitenden Nahverkehrs- oder Tarifverbund einbezogen ist,
- Sie die geplante Buslinie grenzüberschreitend ("Auslandslinienverkehr") einsetzen wollen oder
- der Stadt- oder Landkreis als untere Verwaltungsbehörde beziehungsweise eines ihrer Beteiligungsunternehmen entweder selbst den Antrag stellt oder derzeit eine solche Genehmigung für die beantragte Strecke oder Teilstrecke besitzt
- in allen anderen Fällen: die Stadtverwaltung des Stadtkreises oder das Landratsamt des Ortes, in dem die Fahrt der geplanten Buslinie beginnen soll.
Hinweis: Die innerdeutschen Fernlinienverkehre sind nicht in Verkehrsverbünde einbezogen.
Leistungsdetails
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Rechtsgrundlage
Personenbeförderungsgesetz (PBefG):
- § 8 Förderung der Verkehrsbedienung und Ausgleich der Verkehrsinteressen im öffentlichen Personennahverkehr
- § 42 Begriffsbestimmung Linienverkehr
- § 42a Personenfernverkehr
- § 43 Sonderformen des Linienverkehrs
- § 1 - Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden
- § 2 - Zuständigkeit der Regierungspräsidien
Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- Artikel 1 Anwendungsbereich
Freigabevermerk
07.07.2025 Regierungspräsidium Stuttgart