Einrichtung einer Baustelle vorankündigen
Sie müssen die Einrichtung einer Baustelle rechtzeitig ankündigen.
Die sogenannte Vorankündigung müssen Sie danach auf der Baustelle sichtbar und vor Witterungseinflüssen geschützt aushängen. Ihre Lesbarkeit muss während der Dauer der Bauarbeiten erhalten bleiben. Bei erheblichen Änderungen müssen Sie die Vorankündigung aktualisieren. Eine erneute Mitteilung an die Behörde ist nicht erforderlich.
Werden auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig, müssen Sie einen Koordinator beziehungsweise mehrere Koordinatoren bestellen.
Werden auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig und besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt, müssen Sie zusätzlich einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen. Dies gilt auch, wenn Sie eine Vorankündigung übermitteln müssen und Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden.
Zuständige Stelle
- wenn die Baustelle in einem Stadtkreis liegt: die Gewerbeaufsicht bei der Stadtverwaltung
- wenn die Baustelle in einem Landkreis liegt: die Gewerbeaufsicht beim Landratsamt
- für Baustellen auf einem Betriebsgelände mit nach dem Umweltrecht bedeutsameren Anlagen: die Gewerbeaufsicht des jeweiligen Regierungspräsidiums
- für Baustellen auf folgenden Betriebsgeländen ausschließlich die Landesbergdirektion beim Regierungspräsidium Freiburg:
- Betriebsgelände und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen
- Betriebsgelände mit Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen
- Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen und mit 16 bar Druck oder mehr betrieben werden
- Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung
- Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen
Leistungsdetails
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 31.05.2019 freigegeben.