Leistungen
Betrieb eines Tiergeheges anzeigen
Bei der Errichtung, der Erweiterung oder dem Betrieb eines Geheges müssen Sie verschiedene Anforderungen aus den Bereichen Naturschutz, Forst, Baurecht und Veterinärwesen beachtet. Möglicherweise sind auch Anzeigen oder Genehmigungen notwendig. Hierbei sind unter Umständen bestimmte Fristen zu beachten.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Zuständig sind die unteren Verwaltungsbehörden.
Untere Verwaltungsbehörde ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Leistungsdetails
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Rechtsgrundlage
- § 2 Tierhaltung
- § 11 Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
- § 43 Tiergehege
- § 42 Tiergehege, Ausnahmen von der Anzeigepflicht
- § 34 Gehege im Wald
Freigabevermerk
12.02.2024 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg und Umweltministerium Baden-Württemberg