Ausnahmegenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge (z.B. Ackerschlepper, Rückezüge), ihre Anhänger, Arbeitsmaschinen (z.B. Gabelstapler, Mähdrescher) oder Sonderfahrzeuge nach § 70 StVZO beantragen
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO.
Die Ausnahmegenehmigungen können grundsätzlich mit einer Geltungsdauer von bis zu zwölf Jahren erteilt werden, eine Befristung ist dabei möglich.
Neben einer Dauergenehmigung kann auch eine Ausnahmegenehmigung für Einzelfahrten erteilt werden.
Zuständige Stelle
Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO erteilt die für Ihren Wohnort beziehungsweise den Sitz Ihres Unternehmens zuständige Zulassungsbehörde (des Kreises oder der kreisfreien Stadt) oder das Referat 46 des zuständigen Regierungspräsidiums (Stuttgart, Tübingen, Karlsruhe oder Freiburg).
Leistungsdetails
Rechtsgrundlage
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- § 70 Ausnahmen
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):
- § 29 Übermäßige Straßenbenutzung
- § 46 Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse und Bewohnerparkausweise
Freigabevermerk
17.12.2025 Verkehrsministerium Baden-Württemberg