Leistungen

Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benötigen Sie eine Genehmigung von der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz, wenn bei Ihnen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll.
Sie können eine Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen, wenn Sie:

  • Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäuferinnen und Wiederverkäufer durchführen möchten,
  • einen unverhältnismäßigen Schaden in einem Betrieb infolge besonderer Umstände verhindern wollen, zum Beispiel durch einen sehr hohen Krankenstand oder eine verspätete Materiallieferung,
  • die gesetzlich vorgeschriebene Inventur machen wollen, sofern diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann.

Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt.
Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind bestimmte Tätigkeiten ausgenommen, wie beispielsweise

  • Daseinsvorsorge:
    • zum Beispiel in der Pflege von Kranken oder der Versorgung von Tieren,
  • Dienstleistungen:
    • zum Beispiel in Restaurants oder bei Taxiunternehmen, sowie
  • Freizeitgestaltung:
    • zum Beispiel in Theatern, beim Fußball oder in Freizeiteinrichtungen,
  • Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen:
    • zum Beispiel unaufschiebbare Arbeiten, wie beispielsweise Reparaturen bei Rohrbrüchen oder Sturmschäden an Dächern.

Für bestimmte Ausnahmen gelten Höchstgrenzen.

Zuständige Stelle

Stadt- oder Landkreis

Leistungsdetails

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Rechtsgrundlage

Arbeitszeitgesetz (ArbZG):

  • § 13 Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung
  • § 15 Absatz 2 Bewilligung, Ermächtigung

Freigabevermerk

28.05.2025 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg