Öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung der Antragsunterlagen im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren zur Änderung des Brunnenmanagements im Wasserwerk Ottersdorf und zum Neubau von drei Tiefbrunnen, Gemarkung Ottersdorf: Antrag der Stadtwerke Rastatt GmbH – Wasserwerk Ottersdorf

Auf Veranlassung des Landratsamtes Rastatt wird Folgendes bekanntgegeben:
 

Die Stadtwerke Rastatt GmbH hat mit den eingereichten Erläuterungen und Plänen vom 9. September 2022 beim Landratsamt Rastatt, Amt für Umweltamt und Gewerbeaufsicht, die Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 14. März 1975 zur Entnahme von Grundwasser für die öffentliche Wasserversorgung sowie die wasserrechtliche Erlaubnis für drei Tiefenbohrungen für drei neue Tiefbrunnen D, E und F (Tiefe ca. 60 m, 38 m und 62 m), Flst.-Nr. 4294, Gemarkung Ottersdorf, nach §§ 8, 9 und 12 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 43 Wassergesetz (WG) beantragt. Das beantragte geänderte Brunnenmanagement sieht künftig eine Umverteilung der Entnahmemengen auf die sechs Brunnen A bis F vor. Die Entnahme an den Bestandsbrunnen A bis C wird künftig zurückgefahren und stattdessen an den neu geplanten Brunnen wie beantragt Wasser entnommen. Die prognostizierte Grundwasserabsenkung ≥ 10 cm liegt bei Normalbetrieb auf Gemarkung Rastatt. Es handelt sich fast ausschließlich um Waldflächen. Bei Notbetrieb liegen außerdem landwirtschaftlich genutzte Flächen der Gemarkung Rastatt sowie Waldflächen der Gemarkungen Baden-Baden und Iffezheim innerhalb der prognostizierten Grundwasserabsenkung ≥ 10 cm. Siedlungs- oder Gewerbeflächen sind nicht betroffen. Die bisher erlaubte Gesamtentnahmemenge von Q Gesamt = 342 l/s, 23.600 m³/d, 4,45 Mio m³/a aus sechs Brunnen bleibt unverändert. Die Versorgungsgebiete werden erweitert.
 

Das Landratsamt Rastatt führt für das beantragte Änderungs- und Neubauvorhaben ein förmliches Erlaubnisverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 8, 9 und 12 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 43 Wassergesetz (WG) i. V. m. § 93 Abs.1 WG durch. Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe des § 93 Abs. 1 WG sowie dem Gesetz zur Sicherung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz -PlanSiG) an dem Verfahren zu beteiligen. Das Vorhaben wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Im Rahmen des Verfahrens für das Änderungs- und Neubauvorhaben wird auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Die Offenlage der Antragsunterlagen mit Umweltverträglichkeitsstudie dient gleichzeitig der Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens (§§ 5, 18, 21 UVPG).

Der vorgelegte Antrag umfasst im Wesentlichen eine Beschreibung, einen UVP-Bericht, Artenschutzrechtliche Verträglichkeitsstudie, Natura2000-Verträglichkeitstudie, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Baugrundgutachten, Hydrogeologisches Gutachten, Grundwassermodelluntersuchungen und eine Wasserbedarfsberechnung.

1. Der Vorhabenträger hat die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Da nach einer überschlägigen Prüfung der vorgelegten Unterlagen von einer nicht unerheblichen Betroffenheit mehrerer Schutzgüter auszugehen war, hat das Landratsamt Rastatt festgestellt, dass für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§ 5 Abs. 2 und § 19 UVPG). Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG).

2. Die Antragsunterlagen und die Umweltverträglichkeitsstudie liegen in der Zeit vom 21. November 2022 bis 20. Dezember 2022 bei folgenden Behörden während der üblichen Dienststunden zur Einsicht aus:
a) Stadt Rastatt, Rathaus Herrenstraße, Fachbereich Tiefbau und Wasserwirtschaft, Zimmer 2.02, Herrenstraße 15, 76437 Rastatt
(Terminvereinbarung unter Telefon 07222/972-5001 möglich)
b) Gemeinde Iffezheim, Rathaus Bauamt DG 3, Hauptstraße 54, 76473 Iffezheim
(Terminvereinbarung unter Telefon 07229/605-31 möglich)
c) Stadt Baden-Baden, Fachgebiet Umwelt und Arbeitsschutz, Sekretariat Zimmer 304, Briegelackerstraße 8, 76532 Baden-Baden
(Terminvereinbarung unter Telefon 07221/93-1501 möglich)2.

Aufgrund der aktuellen Lage gelten die jeweiligen Infektionsschutzregelungen der Rathäuser. Im Übrigen gilt die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung.

Außerdem können die öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung und die zur Einsicht ausliegenden Antragsunterlagen im Zeitraum der Offenlage auf der Homepage des Landratsamtes Rastatt www.landkreis-rastatt.de in der Rubrik „Bekanntmachungen“ eingesehen werden. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen (§ 20 UVPG).

3. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, sowie die nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen, können innerhalb der Auslegungsfrist und bis zu einem Monat danach (§ 21 UVPG), also bis einschließlich 20. Januar 2023 bei folgenden Behörden schriftlich oder zur Niederschrift sich zu den Antragsunterlagen äußern bzw. Einwendungen erheben:

Es wird gebeten, in jedem Fall den Namen und die vollständige Adresse der Einwendenden sowie gegebenenfalls Flurstücksnummer(n) und Eigentümer der betroffenen Grundstücke anzugeben.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen oder Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

4. Für das Verfahren und die Zulassungsentscheidung ist das Landratsamt Rastatt, Amt für Umwelt und Gewerbeaufsicht, Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt zuständig. Sie umfasst u. a. auch andere erforderliche naturschutzrechtliche Entscheidungen.

5. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gegen den Plan erhobenen Einwendungen und abgegebenen Äußerungen sowie die jeweils rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen, den Vereinigungen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben oder sonst sich geäußert haben, gegebenenfalls in einem Termin mündlich erörtert. Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Die Teilnahme am Termin ist freigestellt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Durch die Beteiligung am Verfahren entstehende Kosten (z. B. Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, Teilnahme am Erörterungstermin, Kosten der Beauftragung eines Bevollmächtigten) werden nicht erstattet.

Die Behörden, die Vorhabenträgerin, die Vereinigungen und diejenigen, die Einwendungen und Äußerungen abgegeben haben, werden von diesem Termin benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.

Hinweis: Einwendungen und Äußerungen werden der Vorhabenträgerin, den von ihr Beauftragten und den Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, zur Verfügung gestellt, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Auf ausdrücklichem Verlangen der einwendenden Person werden ihr Name und ihre Anschrift vor der Weitergabe der Einwendung unkenntlich gemacht, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.

Das Landratsamt Rastatt behält sich vor, statt eines Erörterungstermins eine Online-Konsultation durchzuführen; die Online Konsultation kann mit Einverständnis der Beteiligten durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzt werden (§ 5 Planungssicherstellungsgesetz PlanSiG). Alle dafür erforderlichen Informationen für die Öffentlichkeit werden auf der Homepage des Landratsamtes Rastatt www.landkreis-rastatt.de bekanntgegeben. Diejenigen, die Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden über die Online-Konsultation schriftlich benachrichtigt.

6. Über die Einwendungen entscheidet das Landratsamt Rastatt nach Abschluss des Anhörungsverfahrens. Bei Zulassung des Vorhabens entscheidet die Behörde in der Entscheidung über die Einwendungen, über die im Erörterungstermin keine Einigung erzielt worden ist.
Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen sowie über die Stellungnahmen der Vereinigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Zusätzlich wird der Inhalt der Entscheidung auf der Homepage des Landratsamtes Rastatt unter www.landkreis-rastatt.de zugänglich gemacht.

7. Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie zur Einsicht ausgelegten Unterlagen sind auf der Internetseite des Landratsamtes Rastatt www.landkreis-rastatt.de unter Bekanntmachungen sowie im UVP-Portal www.uvp-verbund.de/bw zugänglich gemacht. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen (§ 20 UVPG).

8. Zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere deren Weitergabe an den Vorhabenträger bzw. ihre Beauftragten im Rahmen des Verfahrens: Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung sieht in Artikel 13 und 14 vor, dass die oder der Verantwortliche Sie als betroffene Person zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten informiert. Die Informationen für Sie als Betroffene*r finden Sie unter www.landkreis-rastatt.de/datenschutzhinweise. Wählen Sie dort das oben genannte Fachamt sowie Sachgebiet aus. Die erhobenen Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten werden für dieses Verfahren vom Amt für Umwelt und Gewerbeaufsicht des Landratsamtes Rastatt erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der jeweiligen Betroffenheit beurteilen zu können.

Rastatt, 8. November 2022

Landratsamt Rastatt
Amt für Umwelt und Gewerbeaufsicht, Untere Wasserbehörde