Sorgerecht für Minderjährige regeln

Was passiert, wenn ein alleinerziehender Elternteil, der das alleinige Sorgerecht für sein Kind hat, stirbt? Wie geht es dann für das minderjährige Kind weiter? Das Jugendamt des Landkreises Rastatt rät, diesen Kontext gedanklich zuzulassen und im besten Fall zu regeln.

„Natürlich werde ich immer für dich da sein.“ Viele Eltern haben diesen Satz schon einmal zu ihrem Kind gesagt. Und dabei die Risiken, die dieses Versprechen bedrohen könnten, verdrängt. Denn wer denkt gerne daran, was passiert, wenn ein Schicksalsschlag die minderjährigen Kinder von einem auf den anderen Tag ohne sorgeberechtigten Elternteil zurücklässt? Eine schwere Krankheit oder ein tödlicher Unfall können jeden treffen. „Für Eltern kann es daher ein Thema sein, für den Unglücksfall Vorsorge zu treffen und sich Gedanken zu machen, wer im schlimmsten Fall die Kinder betreuen soll“, so das Jugendamt. Wo und bei wem die minderjährigen Kinder dann aufwachsen, muss ein vom Gericht bestellter Vormund entscheiden. Hierauf können Eltern Einfluss nehmen, wenn sie eine Sorgerechtsverfügung hinterlassen haben.

„Viele Menschen gehen davon aus, dass nach dem Tod der Eltern das Sorgerecht für die Kinder automatisch an nahe Verwandte wie etwa volljährige Geschwister, Onkel oder Tanten, die Großeltern oder die Taufpaten übertragen wird. Doch das ist nicht der Fall.“ Darauf verweist das Jugendamt der Landkreisverwaltung. Über das Sorgerecht entscheidet dann das Familiengericht. Dieses bestellt einen Vormund. Haben Kinder das 14. Lebensjahr erreicht, haben sie ein Mitspracherecht, wenn es um die Vormundschaft geht.

Wenn Eltern wünschen, dass die Entscheidung über das Sorgerecht für die Kinder nicht allein vom Gericht ausgehen soll, können sie eine sogenannte Sorgerechtsverfügung oder eine Sorgerechtsvollmacht aufsetzen. In der Verfügung wird ein Vormund benannt, an den im Todesfall der oder des Sorgeberechtigten das Sorgerecht für die Kinder übertragen werden soll.

Eine Sorgerechtsvollmacht ist hingegen nicht an den Todesfall gekoppelt. In der Vollmacht steht, wer der Vormund des Kindes sein soll, wenn die sorgeberechtigten Eltern ihr Sorgerecht zu Lebzeiten nicht mehr ausüben können, zum Beispiel krankheitsbedingt. Es ist sinnvoll, so das Jugendamt, Sorgerechtsverfügung und Sorgerechtsvollmacht zu kombinieren. So liegen die Wünsche der Eltern gesammelt in einem Dokument vor.

Damit das Gericht nach dem Tod der Eltern von der Sorgerechtsverfügung Kenntnis erlangt, sollte das Dokument gut verwahrt werden, beispielsweise von einem Notar. Eine weitere Möglichkeit ist es, die Verfügung dem benannten Vormund auszuhändigen. Aber auch das zuständige Nachlassgericht nimmt die Sorgerechtsverfügung gegen Gebühr entgegen.

Das Familiengericht muss sich bei der Entscheidung über die Sorgerechtsvergabe an den Wünschen der Eltern orientieren. Der Beschluss kann jedoch von den elterlichen Erklärungen abweichen, wenn ein Vormund benannt wurde, der für die Übertragung als nicht geeignet gehalten wird. Gründe können etwa das Alter oder der Gesundheitszustand der genannten Person sein.

Für eine Sorgerechtsverfügung oder eine Sorgerechtsvollmacht gibt es bestimmte formale Anforderungen zu erfüllen. So muss die Erklärung - wie jedes Testament - persönlich und handschriftlich verfasst, mit Vor- und Nachnamen unterschrieben und mit Datum versehen sein. Das Jugendamt des Landkreises Rastatt weist darauf hin, dass es nicht genügt, mit dem Computer ein Dokument zu erstellen, auszudrucken und zu unterschreiben. Daher sind auch Vorlagen aus dem Internet, die lediglich datiert und unterschrieben werden müssen, nicht zu empfehlen. Jedoch können Formulierungsbeispiele beim Verfassen der handschriftlichen Sorgerechtsverfügung helfen.

Ob Sorgerechtsverfügung oder Sorgerechtsvollmacht – im Zweifelsfall sollte man sich von einem Notar beraten lassen, rät das Jugendamt.

Service: Adressen unter https://www.notar.de.