Öffentliche Bekanntmachung: Mitteilung nach § 5 UVPG - Zweckverband Hochwasserschutz Raum Baden-Baden/ Bühl; Antrag auf wasserrechtliche Zulassung für die Sanierung des Hochwasserrückhaltebeckens Nr. 14 auf Gemarkung Sinzheim

Der Zweckverband Hochwasserschutz Raum Baden-Baden/Bühl, Friedrichstraße 2, 77815 Bühl, plant die Sanierung des Hochwasserrückhaltebeckens (HRB) Nr. 14 südlich von Sinzheim. Diese ist erforderlich, um den aktuellen Stand der Technik einhalten und einen sicheren Betrieb sicherstellen zu können.

Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen wird festgestellt, dass für das geplante Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Gemäß Nr. 13.18.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf das Vorhaben einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 7 Abs. 1 UVPG. Die als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der Anlage 3 durchgeführte allgemeine Vorprüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 25 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Maßgeblich für diese Feststellung ist insbesondere, dass die Umweltauswirkungen durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden können und sich das Vorhaben auf den Bereich des bestehenden Hochwasserrückhaltebeckens beschränkt. Für das Vorhaben werden lediglich Flächen in Anspruch genommen, die sich im Eigentum des Zweckverbands oder des Verbandsmitglieds Gemeinde Sinzheim befinden.

Zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes, insbesondere zum Schutz der Dämme, ist die Entfernung von Bewuchs innerhalb des HRB sowie an dessen Böschungen erforderlich. Dies führt zu erheblichen Beeinträchtigungen der Biotope Nr. 172152160395 „Feldhecke entlang des Stockmattgrabens südlich Sinzheim“ und Nr. 172152160395 „Gehölze und Auwaldstreifen am Regenrückhaltebecken Sinzheim“. Ein Ausgleich im unmittelbaren Umfeld des HRB ist aus Hochwasserschutzgründen nicht möglich. Der Eingriff wird durch die Anlage von Magerrasen auf Rebflächen in der Umgebung ausgeglichen.

Erhebliche Auswirkungen auf den Artenschutz können durch verschiedene Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (insbesondere Nistkästen) ausgeschlossen werden. Zusätzlich sind Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen vorgesehen, welche positive Auswirkungen auf die Schutzgüter Pflanzen und biologische Vielfalt mit sich bringen.

Die zu erwartenden Auswirkungen auf die Schutzgüter Pflanzen und biologische Vielfalt werden somit durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen. Im Ergebnis sind keine erheblichen Auswirkungen auf die relevanten Schutzgüter Menschen, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt und Wasser zu erwarten. Die übrigen Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG sind nicht wesentlich betroffen.

Gemäß § 5 Absatz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Diese Mitteilung gilt als Bekanntgabe nach § 5 UVPG und wird der Öffentlichkeit im Internet zugänglich gemacht.

Landratsamt Rastatt
Amt für Umwelt und Gewerbeaufsicht
 
17. Mai 2024