Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 8 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. § 21 a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV): Immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 23. Dezember 2025 zur Errichtung und dem Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA 2 und WEA 3) Hatzenweierer Wald, Ottersweier

Das Landratsamt Rastatt, Amt für Umwelt und Gewerbeaufsicht, hat der Fa. Windstrom Schwarzwaldhochstraße GmbH & Co. KG, Lotzbeckstraße 45 in 77933 Lahr mit Entscheidung vom 23. Dezember 2025  Az.:106.11/ 5.31.11/ WEAHatz, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen des Typs Enercon E-175 EP5 mit einer Nabenhöhe von 162 m, einem Rotordurchmesser von 175 m, einer Gesamthöhe von 249,5 m und einer Leistung von 6.000 kW auf dem Grundstück Flst.Nr. 5358 der Gemarkung Ottersweier erteilt. Das Verfahren wurde nach den §§ 4 und 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt.

Der verfügende Teil des Genehmigungsbescheides sowie die Rechtsbehelfsbelehrung werden nachstehend gem. § 10 Abs. 8 BImSchG i. V. m. § 21 a der 9. BImSchV öffentlich bekannt gemacht.
 

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Hinweise

Die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung enthält Nebenbestimmungen sowie die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die zur Entscheidung geführt haben, hervorgehen. Auf die im Anhang der Entscheidung aufgeführten Nebenbestimmungen, die Bestandteil der Änderungsgenehmigung und bei der Errichtung und dem Betrieb zu beachten sind, wird ausdrücklich hingewiesen.

Der gesamte Bescheid ist in der Zeit vom 2. März 2026 bis 16. März 2026 (je einschließlich) auf der Internetseite des Landratsamts Rastatt unter www.landkreis-rastatt.de  abrufbar.

Eine Ausfertigung der Genehmigung und ihrer Begründung sowie diese öffentliche Bekanntmachung wird auf der Internetseite des Landkreises Rastatt unter der www.landkreis-rastatt.de/Bekanntmachungen veröffentlicht und auf dem zentralen Internetportal der Bundesländer unter www.uvp-verbund.de zugänglich gemacht.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, nach vorheriger Terminabsprache beim Landratsamt Rastatt, Amt für Umwelt und Gewerbeaufsicht, Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt, Telefonnummer 07222 381-5300, E-Mail: amt53@landkreis-rastatt.de, während der allgemeinen Öffnungszeiten eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit des gesamten Genehmigungsbescheides zur Verfügung gestellt zu bekommen. Die Ausfertigung der Genehmigung und ihrer Begründung sowie diese öffentliche Bekanntmachung liegt in der Zeit von
 
Montag, den 2. März 2026, bis einschließlich Montag, den 16. März 2026, 
zur Einsichtnahme aus.

Mit dieser öffentlichen Bekanntmachung wird die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, ersetzt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Genehmigungsbescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
 

Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist (jetzt: Klagefrist aufgrund § 15 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung) von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden unter der Mailadresse amt53@landkreis-rastatt.de, Telefonnummer: 07222 381-5300.

Rastatt, den 26. Februar 2026
Landratsamt Rastatt
Amt für Umwelt und Gewerbeaufsicht
Untere Immissionsschutzbehörde
Am Schlossplatz 5
76437 Rastatt

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