Öffentliche Bekanntmachung: Allgemeinverfügung für Jagdausübungsberechtigte und Personen mit Jagderlaubniszur Abwendung ernster landwirtschaftlicher Schäden durch Saatkrähenvergrämungsabschuss in besonders betroffenen Bereichen im Landkreis Rastatt
Das Landratsamt Rastatt erlässt als zuständige untere Naturschutzbehörde folgende
Allgemeinverfügung
- Personen, die innerhalb des unter Ziffer 2 genannten räumlichen Geltungsbereichs jagdausübungsberechtigt sind oder über eine Jagderlaubnis verfügen, erhalten zur Abwendung ernster landwirtschaftlicher Schäden für die Vogelart Saatkrähe (Corvus frugilegus) die Ausnahme-Genehmigung vom Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zum Zwecke der Saatkrähen-Vergrämung durch Vergrämungsabschuss nach Beauftragung durch einen betroffenen landwirtschaftlichen Betrieb.
- Der Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung umfasst die landwirtschaftlichen Flächen mit Maisanbau auf den Gemarkungen der Städte Rastatt, Bühl, Lichtenau und der Gemeinden Iffezheim, Hügelsheim und Rheinmünster. Ausgenommen vom Geltungsbereich sind Naturschutzgebiete.
- Die unter Ziffer 1 genannte Ausnahme ist befristet auf den Zeitraum von 15. April 2025 bis einschließlich 31. Juli 2025.
- Die Tötung einer Saatkrähe durch Vergrämungsabschuss darf nur erfolgen, wenn sich ein Saatkrähen-Schwarm von mindestens 20 Individuen auf oder über der betroffenen landwirtschaftlichen Fläche aufhält.
- Die Tötung einer Saatkrähe durch Vergrämungsabschuss darf nur erfolgen, soweit auf der betroffenen landwirtschaftlichen Fläche
a) die Aussaat von Kulturpflanzen bereits stattgefunden hat und die Mehrzahl der Keimlinge eine Wuchshöhe von 20 cm noch nicht erreicht hat,
b) Bewässerungseinrichtungen, wie z.B. Bewässerungsschläuche und Schlauchverbindungen, oder
c) Siloanlagen oder Silageballen geschädigt werden. - Nach einem durchgeführten Vergrämungsabschuss darf bis zur Rückkehr des Saatkrähen-Schwarms kein weiterer Vergrämungsabschuss auf der betreffenden Fläche durchgeführt werden.
- Soweit ein Vergrämungsschuss, der keine Saatkrähe getroffen hat, bereits den angestrebten Vergrämungseffekt erzielt, darf auf der betreffenden Fläche bis zu einer Rückkehr des Saatkrähenschwarms kein Vergrämungsabschuss durchgeführt werden.
- Jede Tötung einer Saatkrähe durch Vergrämungsabschuss ist dem Landratsamt Rastatt, Amt für Baurecht, Naturschutz und Bußgeldverfahren, noch am selben Tag in Textform unter Angabe von Name und Anschrift sowie Ort, Datum und Uhrzeit des Vergrämungsabschusses zu melden. Die Meldung kann per E-Mail an amt51@landkreis-rastatt.de erfolgen.
- Die sofortige Vollziehung der unter Ziffer 1 genannten artenschutzrechtlichen Ausnahme sowie der Ziffern 4 bis 8 wird angeordnet.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 15. April 2025 in Kraft.
Diese Allgemeinverfügung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden und ergeht unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung und Ergänzung weiterer Nebenbestimmungen.
Hinweise
- Diese Allgemeinverfügung richtet sich nicht an Jedermann, sondern betrifft ausschließlich Jagdausübungsberechtigte und berechtigte Personen mit Jagderlaubnis in den bezeichneten Bereichen.
- Diese Allgemeinverfügung betrifft ausschließlich die Vogelart Saatkrähe (Corvus frugilegus).
- Diese Allgemeinverfügung hat keinerlei Auswirkungen auf die Wirksamkeit von Rechtsvorschriften außerhalb des Naturschutzrechts. Dies gilt auch für jagd-, tierschutz- oder waffenrechtliche Vorgaben.
- Ob ein bestimmtes Grundstück innerhalb eines Naturschutzgebiets (NSG) liegt, kann beim Daten- und Kartendienst der LUBW unter https://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de eingesehen werden.
- Auf Gemarkungsflächen, die nicht von dem Geltungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst sind, besteht für landwirtschaftliche Betriebe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 BNatSchG die Möglichkeit, einen Einzelantrag auf eine artenschutzrechtliche Ausnahme vom Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zum Zwecke der Saatkrähen-Vergrämung zu stellen.
- Diese Allgemeinverfügung einschließlich rechtlicher Begründung kann während der Servicezeiten beim Landratsamt Rastatt, Amt für Baurecht, Naturschutz und Bußgeldverfahren, Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt eingesehen werden. Außerdem wird die Allgemeinverfügung auf der Internetseite des Landratsamts Rastatt (www.landkreis-rastatt.de) bereitgestellt.
- Ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kann beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Nördliche Hildapromenade 1 in 76133 Karlsruhe beantragt werden.
Begründung
[...]
Ihr Recht
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim
Landratsamt Rastatt
Am Schlossplatz 5
76437 Rastatt
erhoben werden.
Rastatt, den 8.4.2025
gez.
Landrat Prof. Dr. Dusch