Alkoholausschank: Neues Landesgaststättengesetz (LGastG) für Baden-Württemberg in Kraft getreten
Die Anzeigepflicht ist erforderlich für: stehende Gaststättengewerbe (§ 2 Abs. 1 LGastG) – bisher Gaststättenerlaubnis sowie vorübergehende Gaststättengewerbe (§ 2 Abs. 2 Abs. 2 LGastG) – bisher Gestattung aus besonderem Anlass.
Weitere Infos dazu hier auf der Internetseite des Landkreises Rastatt unter www.landkreis-rastatt.de/neues_landesgaststaettenrecht_bw.