Alkoholausschank: Neues Landesgaststättengesetz (LGastG) für Baden-Württemberg in Kraft getreten
Die Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank ist seit dem 1. Januar 2026 entfallen und wird durch eine Anzeigepflicht ersetzt.
Die Anzeigepflicht ist erforderlich für: stehende Gaststättengewerbe (§ 2 Abs. 1 LGastG) – bisher Gaststättenerlaubnis sowie vorübergehende Gaststättengewerbe (§ 2 Abs. 2 Abs. 2 LGastG) – bisher Gestattung aus besonderem Anlass.
Weitere Infos dazu hier auf der Internetseite des Landkreises Rastatt unter www.landkreis-rastatt.de/neues_landesgaststaettenrecht_bw.