Neues Landesgaststättengesetz für Baden-Württemberg zum 1. Januar 2026

Die Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank entfällt ab dem 1. Januar 2026 und wird durch die für alle stehenden Gaststättengewerbe (unabhängig davon, ob Alkohol ausgeschenkt wird) geltende Anzeigepflicht (nach § 2 LGastG) ersetzt.

Ausnahmen:

  • stehende Gaststättengewerbe (§ 2 Abs. 1 LGastG) – bisher ggf. Gaststättenerlaubnis
  • vorübergehende Gaststättengewerbe (§ 2 Abs. 2 Abs. 2 LGastG) – bisher Gestattung aus besonderem Anlass

Zum stehenden Gaststättengewerbe

Für gastronomische Betriebe aller Art, d. h. mit und ohne Alkoholausschank ist eine Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung bei der zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung unter Mitteilung bestimmter Angaben (zur Betriebsart/Außenbewirtung/Shisha) mindestens sechs Wochen vor Betriebsbeginn vorzunehmen.

Zum vorübergehenden Gaststättengewerbe

Vorübergehende Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass müssen bei der zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung angezeigt werden.

Ein Anzeigeformular erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.

Hinweis:
Vereine müssen diese Anzeige nur vornehmen, wenn alkoholische Getränke verkauft werden. 

Weitere Informationen

Weitere Informationen zum neuen LGastG erhalten Sie auf der Seite des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg und unter den entsprechenden Leistungen.

Inhalt

Kontakt

Öffentliche Ordnung
Am Schlossplatz 5
76437 Rastatt
Telefon 07222 381 5052
Fax 07222 381 5299
Kerstin Burkart

Sachbearbeitung Öffentliche Ordnung (Gaststätten/Prostituiertenschutz)

Telefon 07222 381 5204
Fax 07222 381 5299
Gebäude Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt
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Leonie Wörner

Sachgebietsleitung Öffentliche Ordung, Sachbearbeitung Gewerbe- und Gaststättenrecht, Kampfhunde, Satzungen im Bestattungswesen

 

Telefon 07222 381 5203
Fax 07222 381 5299
Gebäude Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt
Raum B4.04