Neues Landesgaststättengesetz für Baden-Württemberg zum 1. Januar 2026
Die Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank entfällt ab dem 1. Januar 2026 und wird durch die für alle stehenden Gaststättengewerbe (unabhängig davon, ob Alkohol ausgeschenkt wird) geltende Anzeigepflicht (nach § 2 LGastG) ersetzt.
Ausnahmen:
- stehende Gaststättengewerbe (§ 2 Abs. 1 LGastG) – bisher ggf. Gaststättenerlaubnis
- vorübergehende Gaststättengewerbe (§ 2 Abs. 2 Abs. 2 LGastG) – bisher Gestattung aus besonderem Anlass
Zum stehenden Gaststättengewerbe
Für gastronomische Betriebe aller Art, d. h. mit und ohne Alkoholausschank ist eine Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung bei der zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung unter Mitteilung bestimmter Angaben (zur Betriebsart/Außenbewirtung/Shisha) mindestens sechs Wochen vor Betriebsbeginn vorzunehmen.
Zum vorübergehenden Gaststättengewerbe
Vorübergehende Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass müssen bei der zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung angezeigt werden.
Ein Anzeigeformular erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.
Hinweis:
Vereine müssen diese Anzeige nur vornehmen, wenn alkoholische Getränke verkauft werden.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zum neuen LGastG erhalten Sie auf der Seite des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg und unter den entsprechenden Leistungen.
