Regelungsbefreiungsgesetz – Hebel für eine lernende und belastbare Verwaltung

Landkreis Rastatt beteiligt sich an 60 Anträgen – und sieht weiteren Handlungsbedarf

Das seit Oktober des vergangenen Jahres in Baden-Württemberg geltende Kommunale Regelungsbefreiungsgesetz gibt Gemeinden und Landkreisen die Möglichkeit, für einen begrenzten Zeitraum von bestimmten landesrechtlichen Vorschriften abzuweichen, um alternative Verfahrens- oder Organisationsformen zu erproben. Ziel ist es, Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, zu beschleunigen und kostengünstiger zu gestalten und damit einen Beitrag zum Bürokratieabbau zu leisten. Vor dem Hintergrund steigender Anforderungen und knapper werdender Fachkräfte ist Entlastung ein wichtiger Baustein, um die Funktionsfähigkeit der Verwaltung dauerhaft zu sichern.

„Wir nutzen dieses Gesetz konsequent als Instrument, um Verfahren im Landkreis Rastatt einfacher und schneller zu machen – ohne Abstriche bei Rechtssicherheit und Schutzstandards. Als lernende Verwaltung prüfen wir, wo wir mit klaren Regeln auskommen, statt mit komplizierten Vorgaben, und wie wir unsere knapper werdenden Ressourcen dorthin lenken, wo sie den größten Nutzen für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen bringen“, betont Landrat Professor Dr. Christian Dusch.

Städte, Gemeinden und Landkreise können im Einzelfall  oder gesammelt über ihre kommunalen Landesverbände Anträge stellen, um für eine befristete Zeit von landesrechtlichen Regelungen abzuweichen. Der Landkreis Rastatt beteiligt sich bislang an 60 Anträgen baden-württembergischer Landkreise, die über den Landkreistag beim jeweils fachlich zuständigen Ministerium eingereicht wurden.

Ein bereits genehmigtes Beispiel aus der Praxis ist die Änderung der Landesbauordnung. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung wurde von drei auf fünf Jahre verlängert. Bislang erlosch die Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung, wenn nicht innerhalb von drei Jahren mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Künftig können Bauherrinnen und Bauherrn eine Verlängerung der Baugenehmigung in einfacher Form beim Amt für Baurecht, Naturschutz und Bußgeldverfahren im Landratsamt beantragen. Das schafft Planungssicherheit und reduziert Doppelprüfungen, ohne die fachlichen Anforderungen an das Bauvorhaben zu verändern.

Ein weiteres Beispiel ist der Aufgabenverzicht im Gesundheitsamt: Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker müssen den Beginn und das Ende ihrer Tätigkeit nicht mehr anzeigen. Auf diese sogenannte Anzeigenobliegenheit wird verzichtet, weil sie den Schutz der Patientinnen und Patienten nicht erhöht. Stattdessen setzt das Gesundheitsamt auf anlassbezogene und risikoorientierte Kontrollen, um den Gesundheitsschutz gezielt dort sicherzustellen, wo konkrete Risiken bestehen. So werden Kapazitäten von wenig wirksamer Bürokratie in wirksamen Gesundheitsschutz verlagert.

Die nach dem Regelungsbefreiungsgesetz genehmigten Abweichungen sind auf der Internetseite des Landkreises mit Bereich, Inhalt der Abweichung und Geltungsdauer transparent dargestellt. Von den 60 beteiligten Anträgen wurden 20 genehmigt, 24 sind derzeit in Prüfung und sieben Eingaben wurden anderweitig geregelt. 

Nicht alle Vorschläge aus der kommunalen Praxis finden jedoch eine Mehrheit in den Ministerien. Neun Anträge wurden abgelehnt. So hatte sich der Landkreis Rastatt gemeinsam mit anderen Landkreisen dafür eingesetzt, Abfallgebührenbescheide künftig grundsätzlich auch elektronisch per E-Mail versenden zu können, wenn die entsprechende Adresse vorliegt. Ziel war es, Portokosten zu senken, Verfahren zu beschleunigen und Bürgerinnen und Bürgern ein zeitgemäßes Angebot zu machen. Dieser Antrag wurde abgelehnt; für die Bescheide bleibt die Zustellung per Post vorgeschrieben.

Gegenstand von Befreiungen können einzelne Vorschriften aus Gesetzen, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften des Landes sein. Eine Abweichung von Bundesrecht, Unionsrecht oder Rechten Dritter ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Antrag zur Erprobung neuer Formen der Aufgabenerledigung oder eines Aufgabenverzichts ist mit Begründung und Dauer einzureichen; außerdem ist zu erläutern, wie das gesetzgeberische Ziel auf anderem Wege erreicht werden soll. Das fachlich zuständige Ministerium entscheidet innerhalb von drei Monaten über den Antrag. Bleibt die Entscheidung in dieser Frist aus, greift die gesetzlich vorgesehene Genehmigungsfiktion, das heißt: Die beantragte Abweichung gilt für die beantragte Dauer als genehmigt. Jede Befreiung kann höchstens für vier Jahre erteilt werden und wird im Gemeinsamen Amtsblatt veröffentlicht.  

Im Rahmen der Erprobung dokumentiert der Landkreis Rastatt, wie viele Fälle durch die neue Form der Aufgabenerledigung oder den Aufgabenverzicht entfallen und wie viel Zeit dadurch eingespart werden kann. Die Ergebnisse werden in einer Evaluation zusammengeführt. „Unsere Erfahrung zeigt: Das Regelungsbefreiungsgesetz ist ein wichtiger Anfang, aber es ersetzt keine grundsätzliche Kehrtwende“, so Landrat Dusch. „Wir brauchen eine Landespolitik, die Entlastung dauerhaft als Top-Thema behandelt. Neue Gesetze und Verordnungen müssen künftig deutlich stärker begründet werden – und im Zweifel sollte gelten: keine neue Vorschrift, wenn ihr Nutzen nicht klar belegt ist.“   

Information