Beistandschaften

  • Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben, haben – unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht – im Rahmen der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes oder Jugendlichen. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge steht der Anspruch dem Elternteil zu, in dessen Obhut sich das Kind befindet.
  • Junge Volljährige haben bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ebenfalls Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
  • Der Elternteil hat das Recht, beim Jugendamt eine Beistandschaft für die Feststellung der Vaterschaft und/oder die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu beantragen.

Geht das Jugendamt auf die Betroffenen zu?

Wenn ein Kind geboren wird, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, wird das Jugendamt hierüber vom Standesamt informiert. Das Jugendamt bietet der Mutter unverzüglich Beratung und Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes an. Bei diesem Angebot weist das Jugendamt hin auf

  • die Bedeutung und Möglichkeiten der Vaterschaftsfeststellung,
  • die Möglichkeiten, wie die Vaterschaft festgestellt werden kann, insbesondere bei welchen Stellen ein Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben werden kann,
  • die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen beurkunden zu lassen,
  • die Möglichkeit, eine Beistandschaft zu beantragen sowie auf die Rechtsfolgen einer solchen Beistandschaft und
  • die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Wenn die Mutter dies wünscht, findet ein Beratungsgespräch in der persönlichen Umgebung der Mutter statt.

Was ist eine Beistandschaft?

Die Beistandschaft ist ein kostenloses Hilfeangebot des Jugendamtes bei der Feststellung der Vaterschaft und der Geltendmachung des Kindesunterhalts.
Sie ersetzt die bisher für nichteheliche Kinder kraft Gesetzes eingetretene Amtspflegschaft des Jugendamtes und schafft für alle allein erziehenden Elternteile die Möglichkeit, auf freiwilliger Grundlage für Vaterschafts- und Unterhaltsangelegenheiten die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen.

Wer kann einen Beistand erhalten?

  • Die Beistandschaft kann jeder Elternteil beantragen, dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht oder bei gemeinsamer Sorge, in wessen Obhut sich das Kind befindet.
  • Die elterliche Sorge für ein Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, hat die Mutter allein. Erklären die Eltern, die Sorge gemeinsam ausüben zu wollen, so steht ihnen die Sorge gemeinsam zu. Solche Erklärungen müssen öffentlich zum Beispiel beim Jugendamt beurkundet werden.
  • Sind die Eltern miteinander verheiratet, so steht ihnen die Sorge gemeinsam zu.
  • Leben Eltern, die gemeinsam Inhaber der Sorge sind, getrennt, so kann jeder von ihnen bei Gericht die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge beantragen. Das Gericht trifft dann eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung.
  • Die Beistandschaft tritt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Kindes ein. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kind minderjährig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Wie erhalte ich einen Beistand für mein Kind?

Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt. Mit Eingang des Antrags wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes. Hierfür bedarf es keiner Zustimmung, Genehmigung oder Bestätigung seitens des Jugendamtes. Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils.

Wozu brauche ich einen Beistand?

Der Beistand hat zwei Aufgaben:

  • die Feststellung der Vaterschaft und/oder
  • die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

In den meisten Fällen ist die Vaterschaftsfeststellung auch dann kein Problem, wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind. Die Vaterschaft besteht in diesen Fällen allerdings erst, wenn sie anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Der Vater kann seine Vaterschaft bereits vor der Geburt des Kindes anerkennen. Die Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden; dies ist auch beim Jugendamt kostenfrei möglich. Mit der Anerkennung und der in der Regel allein notwendigen Zustimmung der Mutter zur Anerkennung ist die Vaterschaftsfeststellung abgeschlossen.

Ist die Mutter bei der Geburt des Kindes verheiratet, gilt der Ehemann als Vater des Kindes. Eine Vaterschaftsfeststellung ist nur dann notwendig, wenn der Ehemann der Mutter nicht der leibliche Vater des Kindes ist und seine Vaterschaft mit Erfolg gerichtlich angefochten wurde. Leben die Eltern in Scheidung, ist unter bestimmten Voraussetzungen das Anfechtungsverfahren entbehrlich.

Für das Kind ist die Vaterschaftsfeststellung von existenzieller Bedeutung. Erst mit der Feststellung der Vaterschaft wird das Kind – rückwirkend ab Geburt – mit seinem Vater verwandt. Aus dem Verwandschaftsverhältnis leitet sich der Unterhaltsanspruch und das Erbrecht des Kindes nach seinem Vater ab; auch rentenrechtliche Ansprüche werden hierdurch begründet.

Doch dient die Vaterschaftsfeststellung nicht nur der finanziellen Absicherung des Kindes. Die Kenntnis der eigenen Herkunft nimmt im Bewusstsein des Einzelnen eine Schlüsselstellung für Individualitätsfindung und Selbstverständnis ein. Das Kind hat deshalb ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, was das Bundesverfassungsgericht betont hat. Für das spätere Leben kann es auch von großer Bedeutung sein, zum Beispiel von Veranlagungen zu Erbkrankheiten zu wissen, die bei seinen väterlichen Verwandten aufgetreten sind. Jedermann kennt auch die Berichte über adoptierte Kinder, die auf der Suche nach ihren leiblichen Eltern sind.

Auch für die Mutter ist die Feststellung der Vaterschaft wichtig: Mit der Feststellung kann der Elternteil, der das Kind betreut und deshalb nicht erwerbstätig ist, in der Regel bis zu drei Jahre nach der Geburt von dem anderen Elternteil Betreuungsunterhalt verlangen.

Deshalb bietet das Jugendamt umfassend Hilfe bei der Feststellung der Vaterschaft an. Der Beistand nimmt Verbindung zu dem von der Mutter benannten Vater auf. Er ermittelt den Aufenthalt des Vaters, wenn dieser nicht bekannt sein sollte.

Der Vater kann die Vaterschaft beim Jugendamt (oder auch Standesamt) freiwillig anerkennen. Sofern die Vaterschaft nicht freiwillig anerkannt wird, erhebt der Beistand im Namen des Kindes Klage auf Feststellung der Vaterschaft und vertritt das Kind im gerichtlichen Verfahren.

Das Jugendamt bietet seine Hilfe aber auch zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes an. Der Beistand prüft das Einkommen Unterhaltspflichtiger und errechnet die häufig schwer zu ermittelnde Höhe des Unterhalts. Die freiwillig erklärte Unterhaltsverpflichtung kann vom Jugendamt beurkundet werden. Ist der Unterhalt streitig, so vertritt der Beistand das Kind in einem gerichtlichen Unterhaltsverfahren. Der Inhaber der elterlichen Sorge ist dadurch von der häufig auch psychisch belastenden Unterhaltsklage entbunden. Wenn Unterhaltspflichtige nicht zahlen, kümmert sich der Beistand auch um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche (zum Beispiel durch Lohnpfändung).

Alle in diesem Zusammenhang anfallenden Tätigkeiten des Jugendamtes sind kostenlos.

Wann kann die Beistandschaft beantragt werden?

Die Beistandschaft kann bereits vor der Geburt des Kindes beantragt werden, wenn die werdende Mutter nicht verheiratet ist. Nach der Geburt kann sie jederzeit bis zur Volljährigkeit des Kindes beantragt werden.

Wer beschränkt oder beendet die Beistandschaft?

Der antragstellende Elternteil kann die Beistandschaft von vornherein oder auch später auf bestimmte Aufgaben, etwa die Feststellung der Vaterschaft, beschränken. Die Beistandschaft endet sofort, wenn bzw. soweit der antragstellende Elternteil dies schriftlich verlangt. Der Inhaber der Sorge muss dann wieder allein für eine Vertretung des Kindes in diesem Bereich sorgen.

Wird die elterliche Sorge durch die Beistandschaft eingeschränkt?

Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Innerhalb seines Aufgabenkreises vertritt der Beistand das Kind und kann im Namen des Kindes außerhalb und vor Gericht tätig werden. Neben ihm bleibt auch der Inhaber der Sorge in vollem Umfang zur Vertretung des Kindes befugt. Nur im gerichtlichen Verfahren gilt eine Ausnahme: Um zu verhindern, dass in einem Prozess durch den Elternteil einerseits und durch den Beistand andererseits widersprüchliche Erklärungen abgegeben werden, hat in einem von dem Beistand geführten Rechtsstreit dieser Beistand auch den Vorrang.

Wann endet die Beistandschaft?

Die Beistandschaft endet, wenn der antragstellende Elternteil dies schriftlich verlangt. Die Beistandschaft endet auch, wenn der die Beistandschaft beantragende Elternteil die Alleinsorge verliert, etwa durch Eintritt der Volljährigkeit des Kindes, durch Eintritt der gemeinsamen elterlichen Sorge, durch Entzug der elterlichen Sorge oder durch Umzug des Kindes ins Ausland.

Kann ich das Sorgerecht auch mit dem Vater zusammen ausüben, wenn wir nicht miteinander verheiratet sind?

Für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder waren, hat grundsätzlich die Mutter die alleinige elterliche Sorge. Das Kindschaftsrecht ermöglicht auch nicht miteinander verheirateten Eltern, für ihr Kind die gemeinsame elterliche Sorge zu übernehmen.
Sind sich Mutter und Vater einig, kann eine entsprechende sogenannte Sorgeerklärung auch vor Geburt beim Jugendamt (oder einem Notariat) beurkundet werden. Die Sorgeerklärung kann allerdings nicht widerrufen werden. Jede weitere Änderung des Sorgerechts kann nur durch Entscheidung des Familiengerichts vorgenommen werden.

Bearbeitungsgebühren

Es entstehen keine Bearbeitungsgebühren.

Rechtsgrundlage

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII)
Inhalt

Kontakt

Beistandschaften / Vormundschaften (BAV)
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