Beistandschaft & Amtsvormundschaft
Das Leben mit Kindern im Familienalltag kann in einzelnen Bereichen Fragen aufwerfen und Unterstützung erfordern.
Das Team Beistandschaften bietet zu folgenden Themen Beratung sowie weitergehende Unterstützung an:
- Feststellung der Vaterschaft zu Ihrem Kind
- Klärung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche Ihres Kindes gegen den anderen Elternteil
- Unterhaltsansprüchen des nicht verheirateten Elternteils, der ein (i.d.R.) unter 3-jähriges Kind alleine betreut
- Unterhaltsansprüche für junge Volljährige (bis zum 21. Geburtstag)
- Beurkundungen nach § 59 SGB VIII, bspw. Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung der Mutter und Sorgeerklärung (auch schon vorgeburtlich möglich); Unterhaltsverpflichtungen
- Negativbescheinigungen für Mütter, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet sind bzw. waren.
- Servicestelle für ehrenamtliche Vormundschaften
Nach einem Erstkontakt, der in der Regel telefonisch oder per E-Mail erfolgt, kann bei Notwendigkeit auch ein persönlicher Beratungstermin im Landratsamt vereinbart werden.
Hier finden Sie Ihre Ansprechpartner der Abteilung Beistandschaften/Amtsvormundschaften (BAV):
Beratung nach § 52 a SGB VIII
Beratungen nach § 18 SGB VIII
Eine Beratung und Unterstützung in Unterhaltsangelegenheiten kann der Elternteil in Anspruch nehmen, welcher entweder die alleinige elterliche Sorge hat oder das Kind trotz gemeinsamer elterlicher Sorge überwiegend in seinem Haushalt betreut.
Inhaltlich kann in Unterhaltsangelegenheiten beraten und unterstützt werden, wenn eine grundlegende Mitwirkungsbereitschaft des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht ausgeschlossen wird.
Im Rahmen der Beratung und Unterstützung trifft der unterhaltsberechtigte Elternteil die Entscheidungen zum weiteren Vorgehen anhand der fachlichen Beratung.
Bei einer Beratung zur Unterhaltsüberprüfung wird, nachdem der unterhaltspflichtige Elternteil aufgefordert wurde, die Vermögens- und Einkommensnachweise sowie Auskünfte über seine persönlichen Verhältnisse vorzulegen, der Unterhaltsanspruch für das Kind bzw. die Kinder berechnet. Da das Sachgebiet als Urkundsstelle fungiert, kann auch nach der Berechnung des Unterhalts eine entsprechende Urkunde aufgenommen werden.
Eine Antragstellung bei Gericht ist beispielsweise im Rahmen einer Beratung nicht möglich, dafür bedarf es einer Beistandschaft.
Während bei einer Beistandschaft der unterhaltspflichtige Elternteil den Unterhalt an das Landratsamt überweist und dieses das Geld anschließend weiterleitet, erfolgt die Überweisung bei einer Beratung direkt und damit deutlich schneller von Elternteil zu Elternteil.
Auch junge Volljährige haben bis zum 21. Lebensjahr einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung in Unterhaltsangelegenheiten.
Bei Volljährigen werden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von beiden Eltern überprüft. Sofern ein Elternteil nicht mitwirkungsbereit ist und die Überprüfung deswegen nicht abgeschlossen werden kann, kann das Jugendamt darüber eine entsprechende Bestätigung ausstellen. Diese kann ein junger Volljähriger beim zuständigen Gericht zur Beantragung eines Beratungshilfescheins vorlegen.
Im Rahmen der Beratung und Unterstützung können bei Mitwirkungsbereitschaft des unterhaltspflichtigen Elternteils auch Betreuungsunterhaltsansprüche nach § 1615l BGB ermittelt werden.
Beistandschaft
Eine Beistandschaft kann beantragt werden, wenn eine Vaterschaft festgestellt werden soll oder die Unterhaltsansprüche für ein minderjähriges Kind geltend gemacht werden sollen. Für eine Beistandschaft ist jeder Elternteil antragsberechtigt, welcher entweder die alleinige elterliche Sorge hat oder das Kind trotz gemeinsamer elterlicher Sorge überwiegend in seinem Haushalt betreut. Die Beistandschaft beeinflusst nicht das Sorgerecht der Eltern.
Vor einer Antragsstellung wird ein telefonisches Beratungsgespräch mit der zuständigen Ansprechperson im Sachgebiet zur Auftragsklärung empfohlen.
Die Beistandschaft beginnt mit der Antragsstellung und endet spätestens mit der Volljährigkeit des Kindes oder wenn die Beistandschaft vom antragsstellenden Elternteil beendet wird.
Für die Feststellung der Vaterschaft wird der vermeintliche Vater kontaktiert. Sollte es hierbei nicht zu einer freiwilligen Anerkennung der Vaterschaft kommen, kann beim zuständigen Familiengericht ein Antrag auf Feststellung der Vaterschaft gestellt werden.
Für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen wird der unterhaltspflichtige Elternteil dazu aufgefordert, Vermögens- und Einkommensnachweise sowie Auskünfte über seine persönlichen Verhältnisse vorzulegen. Anhand dieser Informationen kann der Unterhaltsanspruch des Kindes berechnet werden. Der unterhaltspflichtige Elternteil hat dann die Möglichkeit, freiwillig den berechneten Unterhalt in einer vollstreckbaren Urkunde anzuerkennen. Geschieht dies nicht, kann beim Familiengericht beantragt werden, dass ein Beschluss erlassen wird, welcher einer vollstreckbaren Urkunde gleichkommt.
Bezieht der antragsberechtigte Elternteil öffentliche Leistungen (bspw. vom Jobcenter oder der Unterhaltsvorschusskasse), kann der Beistand Unterhaltsansprüche unter Umständen nur eingeschränkt oder gar nicht geltend machen.
Die Fachkraft der Beistandschaft trifft im Sinne des Kindes die angemessenen und erforderlichen Entscheidungen bzw. Maßnahmen. Der antragsstellende Elternteil kann die Beistandschaft jederzeit beenden, wenn er sich ein anderes Vorgehen wünscht.
Die Einrichtung einer Beistandschaft ist gebührenfrei.
Negativbescheinigung (alleiniges Sorgerecht)
Eine Mutter, die mit dem Vater ihres Kindes weder verheiratet ist noch war, kann eine Auskunft aus dem Sorgeregister als Nachweis für die alleinige elterliche Sorge (sogenannte Negativbescheinigung) beantragen.
Falls keine Eintragung vorliegt, dient diese Auskunft als Nachweis (zum Beispiel für Behörden, Banken, Schule, Kindergarten, Ärzte etc.), dass die Mutter gegenwärtig das alleinige Sorgerecht für ihr Kind ausübt.
Für ausländische Kinder, die im Ausland geboren sind, kann keine Auskunft erteilt werden.
Die Mutter kann den Antrag schriftlich bei dem Jugendamt stellen, in dessen Bereich sie wohnt.
Was ist dazu erforderlich:
- Sie reichen den ausgefüllten Antrag per Post oder per E-Mail beim Jugendamt Ihres Wohnortes ein.
- Sie fügen dem Antrag eine Kopie der Geburtsurkunde Ihres Kindes sowie eine Kopie Ihres Personalausweises bei.
- Das Jugendamt prüft den Antrag. Falls der Geburtsort Ihres Kindes in dem Bereich eines anderen Jugendamtes liegt, wird vom Jugendamt nachgefragt, ob im dortigen Sorgeregister ein Eintrag für Ihr Kind registriert ist.
- Falls kein Eintrag im Sorgeregister vorliegt, wird Ihnen die schriftliche Auskunft per Post oder E-Mail zugesandt.
- Bei miteinander verheirateten oder geschiedenen Eltern kann eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt werden.
- Ausländische Vorschriften und gerichtliche Entscheidungen werden nicht geprüft.
Beurkundung
Das Team der Beistandschaften bietet neben der Beratung und der Beistandschaft auch Beurkundungen an.
Kommt ein Kind zur Welt, dessen Mutter nicht verheiratet ist, kann die Anerkennung der Vaterschaft in einer Urkunde beim Jugendamt erklärt werden.
Durch die Anerkennung der Vaterschaft kann der leibliche Vater nun auch zum rechtlichen Vater werden. Der Vater wird von der Urkundsperson über die Bedeutung der Vaterschaft belehrt, insbesondere über Unterhalts- und Erbrecht, aber auch über das Namensrecht.
Laut Gesetz bedarf es zur Wirksamkeit der Anerkennung auch die Zustimmungserklärung der Mutter, die ebenfalls beim Jugendamt beurkundet werden kann. Da die nicht verheiratete Mutter zunächst das alleinige Sorgerecht inne hat, kann auch eine Sorgeerklärung beurkundet werden, durch welche die Eltern das gemeinsame Sorgerecht erhalten können.
Die Beurkundungen sind in der Regel auch vor Geburt des Kindes möglich.
Darüber hinaus können auch sog. Drittanerkennungen durchgeführt werden, wenn bereits eine rechtliche Vaterschaft zu einem Kind besteht. Der (nachgewiesene) biologische Vater kann die Vaterschaft anerkennen. Diese wird wirksam, wenn sowohl die Mutter als auch der bisherige rechtliche Vater der Anerkennung urkundlich zustimmen.
Beim Jugendamt können auch Unterhaltsurkunden aufgenommen werden, in denen sich der unterhaltspflichtige Elternteil zur Leistung von Kindesunterhalt verpflichtet.
Sämtliche Beurkundungen beim Jugendamt sind kostenlos.
Ehrenamtliche Vormundschaft
Die Servicestelle Vormundschaften steht für Fragen rund um ehrenamtliche Vormundschaften zur Verfügung. Bereits bestellte ehrenamtliche Vormünder erhalten Beratung und Unterstützung.
Interessierte können sich melden um Informationen zum Thema zu erhalten und die konkreten Voraussetzungen für eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Vormund zu erörtern.
