Sozialhilfe

  • Immer wieder geraten Menschen in unserer Gesellschaft in eine finanzielle Notlage oder werden von Schicksalsschlägen getroffen, sodass sie staatliche Hilfe und Unterstützung benötigen.
  • Wenn diese Menschen keine oder keine ausreichenden Möglichkeiten (Einkommen oder Vermögen) haben, sich selbst zu helfen, und auch von keiner anderen Seite (zum Beispiel anderen Behörden, Versicherungen oder Unterhaltspflichtigen) Unterstützung erhalten, dann werden sie vom "untersten Netz" unseres Sozialsystems aufgefangen – der Sozialhilfe bzw. der Grundsicherung für Arbeitssuchende.
  • Sofern Hilfebedürftige mindestens 3 Stunden erwerbstätig sein können
    (= erwerbsfähig sind), kann als Leistung die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) in Frage kommen, die bei der zuständigen Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung Rastatt beantragt werden kann.
  • Nicht erwerbsfähige Personen können bei Hilfebedürftigkeit Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) in Anspruch nehmen. Die Aufgaben nach dem SGB XII werden vom Amt für Soziales, Teilhabe und Versorgung wahrgenommen, da der Landkreis Rastatt örtlicher Sozialhilfeträger ist. Der Antrag ist über das jeweils örtlich zuständige Bürgermeisteramt oder beim Amt für Soziales, Teilhabe und Versorgung zu stellen. Im Mittelpunkt aller Hilfen nach diesem Gesetz stehen der bedürftige Mensch und seine Familie. Sozialhilfe soll die akute Notlage beseitigen und die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen, aber auch darauf abzielen, dass nach Möglichkeit wieder die Unabhängigkeit von der staatlichen Unterstützung mit geeigneten Maßnahmen erlangt wird.

Die Sozialhilfe unterscheidet folgende Leistungsbereiche:

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Kontakt

Amt für Soziales, Teilhabe und Versorgung
Am Schlossplatz 5
76437 Rastatt
Telefon 07222 381 0
Fax 07222 381 2199