Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Seit dem 1. Januar 2003 gibt es für Menschen, die sich wegen ihres Alters oder einer Behinderung in einer finanziellen Notlage befinden, eine neue staatliche Hilfe, die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Im Rahmen einer Gesetzesänderung wurde diese in das Sozialgesetzbuch XII als IV. Kapitel eingegliedert.

Die Grundsicherung ist eine Form der Sozialhilfe, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Menschen sicherstellt. Kinder bzw. Eltern werden nur im Ausnahmefall zum Unterhalt herangezogen, wenn ein Kind oder die Eltern gemeinsam über ein jährliches Gesamteinkommen von über 100.000,00 Euro verfügen. 

Beantragen können diese Leistungen alle Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,

  • die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

Des Weiteren ist Voraussetzung für eine Leistungsgewährung, dass

  • der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen (zum Beispiel Rente) und Vermögen (zum Beispiel Sparvermögen, Lebensversicherung usw.) bzw.
  • der Lebensunterhalt nicht aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners bestritten werden kann,
  • die nachfragende Person ihre Bedürftigkeit nicht in den letzten 10 Jahren selbst herbeigeführt hat.

Ist Vermögen vorhanden, das den Betrag von 10.000,00 Euro bei Alleinstehenden und 20.000,00 Euro bei Paaren übersteigt, so kann keine Grundsicherung bewilligt werden. Sobald das Vermögen sich bis zu den genannten Grenzen verringert hat, kann erneut Antrag auf Grundsicherung gestellt werden. Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung ist nicht Voraussetzung.

Die Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entspricht im Wesentlichen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem III. Kapitel Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) und umfasst:

  • den für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz,
  • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei mehreren Personen jeweils anteilig),
  • ggfls. anfallende Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und
  • bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelsatzes
  • weitere Mehrbedarfe entsprechend § 30 SGB XII (zum Beispiel: für kostenaufwändiger Ernährung) und einmalige Bedarfe entsprechend § 31 SGB XII (zum Beispiel: Erstausstattung für Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten)

Übersteigt das vorhandene Einkommen diesen Bedarf, so besteht kein Anspruch auf Leistungen.

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können nur auf einen vorangegangenen schriftlichen Antrag gewährt werden.

Wenn Sie nähere Auskünfte oder eine persönliche Beratung wünschen, wenden Sie sich bitte an uns.

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