Das Widerspruchsverfahren (SGG)

Sie sind mit einer Entscheidung des Versorgungsamtes nicht einverstanden. Was können Sie tun? Wenn seit dem Einwurf des Behördenschreibens in Ihrem Briefkasten ein Monat noch nicht vergangen ist, können Sie innerhalb einer Rechtsmittelfrist einen Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen. Bei Bekanntgabe im Ausland beträgt die Frist drei Monate.

Häufig gestellte Fragen

Wo kann ich den Widerspruch einlegen?

Beim Versorgungsamt, das in Ihrer Sache entschieden hat.

Wie kann ich den Widerspruch einlegen?

Der Widerspruch kann innerhalb der Rechtsmittelfrist

  • formlos mit Briefpost
  • mit Telefax,
  • mit E-Mail oder
  • persönlich beim Versorgungsamt zur Niederschrift

eingelegt werden. Nicht ausreichend ist die telefonische Einlegung von Rechtsmitteln.

Welche Angaben sind notwendig?

  • Bitte bezeichnen Sie die angefochtene Entscheidung möglichst genau (Datum des Bescheides, Aktenzeichen).
  • Geht es um Anerkennung oder Verschlimmerung von Schädigungsfolgen oder Feststellung von Behinderungen ist es zweckmäßig, Sie teilen mit, wo das Versorgungsamt die neuesten medizinischen Unterlagen anfordern kann. Sie können aber auch Unterlagen übersenden, die Ihnen zur Verfügung stehen.
  • Falls Ihnen die Begründung des Widerspruches innerhalb der Monatsfrist nicht möglich ist, können Sie zunächst zur Wahrung der Frist Widerspruch einlegen. Eine Begründung oder vorhandene medizinische Unterlagen können Sie auch später nachreichen.
  • Sofern Sie den Widerspruch mit E-Mail oder Computerfax einlegen:
    Aus dem (beim Versorgungsamt ausgedruckten) Schriftstück muss hervorgehen, wer den Widerspruch eingelegt hat. Die Unterschrift muss deshalb eingescannt werden oder es muss der Hinweis enthalten sein, dass der genannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann.

Wer hilft mir im Widerspruchsverfahren?

Bei der Formulierung des Widerspruchs helfen Ihnen

  • die Mitarbeiter des Versorgungsamts während der Sprechstunden
  • Rechtsreferenten bei den Sozialverbänden und Gewerkschaften
  • Rechtsanwälte und Rechtsbeistände.

Ihre Akten können Sie jederzeit beim Versorgungsamt auf Antrag (am Besten nach telefonischer Voranmeldung) einsehen. Auf Wunsch können Kopien aus den Akten angefordert werden (gegen Entgelt).

Auf entsprechenden Antrag beim Versorgungsamt kann die Akteneinsicht auch bei einer anderen öffentlichen Dienststelle, zum Beispiel Ihrer Gemeindeverwaltung durchgeführt werden.

Was kostet mich das Widerspruchsverfahren?

  • Das Widerspruchsverfahren ist kostenfrei.
  • Ist Ihr Widerspruch ganz oder teilweise erfolgreich, erstattet Ihnen das Versorgungsamt die Kosten Ihres Bevollmächtigten entsprechend dem Erfolg auf Antrag ganz oder teilweise. Bleibt der Widerspruch erfolglos, tragen Sie die Kosten Ihres Bevollmächtigten.

Habe ich die Rechtsmittelfrist bereits versäumt?

Die Rechtsmittelfrist beginnt am Tag nach Einwurf des Bescheids in Ihren Briefkasten. Die Rechtsmittelfrist endet nach genau einem Monat (oder bei Bekanntgabe im Ausland in drei Monaten).

Beispiel:
Einwurf des Bescheids in den Briefkasten am 4. März,
die einmonatige Rechtsmittelfrist beginnt dann am 5. März,
die einmonatige Rechtsmittelfrist endet dann am 4. April, 24:00 Uhr,
am 5. April ist hier die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen.

Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, kann der Widerspruch noch am darauffolgenden Werktag fristgerecht eingereicht werden. Entscheidend ist das Datum des Eingangs des Widerspruchs bei der Behörde.

Was kann ich tun, wenn die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen ist?

  • Der Widerspruch kann trotzdem eingelegt werden, wenn die Rechtsmittelfrist unverschuldet versäumt wurde. Dann kann eine sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
  • Bei längerer Abwesenheit von zu Hause (zum Beispiel: wegen Urlaubsreise oder Krankenhausaufenthalt) sollten Sie sicherstellen, dass Ihre Briefpost gesichtet wird, um die Widerspruchsfrist nicht zu versäumen.

Was kann ich sonst noch unternehmen?

  • Falls sich Ihr Gesundheitszustand seit der letzten Feststellung verschlechtert hat, können Sie jederzeit beim Versorgungsamt einen Neufeststellungsantrag nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch stellen. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist die Entscheidung bindend, also bestandskräftig geworden.
  • Halten Sie eine frühere Entscheidung aber für fehlerhaft können Sie diese trotzdem noch einmal überprüfen lassen, indem Sie beim Versorgungsamt einen Antrag auf Zugunstenentscheidung nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch stellen. Es müssen allerdings neue Tatsachen dahingehend vorliegen, die beweisen, dass die bestandskräftige Entscheidung im Zeitpunkt ihres Erlasses fehlerhaft (rechtswidrig) war. Ohne neue Tatsachen kann sich das Versorgungsamt auf die Bindungswirkung des Bescheides berufen.

Was passiert mit meinem Widerspruch?

Das Versorgungsamt überprüft den angefochtenen Bescheid erneut. Hierbei wird ihre Widerspruchsbegründung natürlich mitberücksichtigt.

Wenn diese Überprüfung ergibt, dass

  • ihr Widerspruch in vollem Umfang begründet ist, dann erhalten Sie einen Abhilfebescheid.
  • ihr Widerspruch nur zum Teil begründet ist, dann erhalten Sie einen Teilabhilfebescheid.
  • bei dem angefochtenen Bescheid keine Fehler zu erkennen sind, dann wird ihr Widerspruch an die Rechtsmittelabteilung des Landesversorgungsamtes weitergeleitet. Das Landesversorgungsamt überprüft nun die Angelegenheit nochmals eingehend und erteilt Ihnen entweder einen
    - stattgebenden Widerspruchsbescheid oder einen
    - teilweise stattgebenden Widerspruchsbescheid oder einen
    - ablehnenden Widerspruchsbescheid
    .

Gegen den ablehnenden und teilweise stattgebenden Widerspruchsbescheid können Sie beim zuständigen Sozialgericht Klage erheben.

Wie lange dauert das Widerspruchsverfahren?

  • Eine genaue zeitliche Aussage ist schwierig, weil die Bearbeitungsdauer wesentlich von den zu beteiligenden Organisationseinheiten abhängt.
  • Da unter Umständen weitere Befunde angefordert und ärztliche Sachverständige eingeschaltet werden müssen, kann über den Widerspruch in der Regel nicht vor Ablauf von 3 Monaten entschieden werden. Dabei sollten Sie berücksichtigen, dass (wiederholte) Sachstandsanfragen in der Regel zu einer weiteren Verzögerung führen.
  • Aufgrund der hohen Zahl der zu bearbeitenden Fälle ist es nicht möglich Eingangsbestätigungen zu versenden.

Was kann ich tun, wenn ich auch mit der Entscheidung im Widerspruchsverfahren nicht einverstanden bin?

Sie können innerhalb der Rechtsmittelfrist (siehe Rechtsmittelbelehrung am Ende des Widerspruchsbescheids) beim in der Rechtsmittelbelehrung genannten Sozialgericht Klage erheben.

Kann ich auch gleich Klage erheben?

Nein, weil immer erst ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden muss, sonst ist die Klage unzulässig.

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