Einbürgerungen

„Wichtiger Hinweis zur geplanten Änderung des Einbürgerungsrechts (Stand 28.11.2022)“

Die derzeit in den Medien veröffentlichten Berichte, wonach das Einbürgerungsrecht, insbesondere zur Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit, vereinfacht werden soll, bedeuten nicht, dass die neuen Regelungen bereits gelten. Es wird lediglich über die möglichen Absichten der Bundesregierung berichtet. Änderungen des Einbürgerungsrecht müssen durch ein Gesetz beschlossen werden. Das Gesetzgebungsverfahren ist erst am Anfang.
Bitte sehen Sie daher von Anfragen ab, die darauf zielen, eingebürgert zu werden, ohne die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Verfolgen Sie bitte weiter die Medien zu diesem Thema und melden Sie sich, sobald das Gesetz vom Bundestag verabschiedet wurde.
Derzeit gelten weiter die bisherigen Regelungen, nach denen Sie die bisherige Staatsangehörigkeit nur behalten können, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates haben oder Ihr Heimatstaat keine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ausspricht. Auch anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge können die alte Staatsangehörigkeit meist behalten.

Voraussetzungen

  • Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis bzw. früheren Aufenthaltsberechtigung; bei früheren Asylberechtigten, Flüchtlingen oder Staatenlosen können Einschränkungen bestehen, über die wir Sie auf Anfrage beraten.
  • Mindestens 8 Jahre eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis sowie frühere Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsbefugnis oder Aufenthaltsbewilligung. Bei Asylberechtigten etc. können auch Aufenthaltsgestattungen bei kürzerer Aufenthaltsdauer ausreichen. Auch bei Ehegatten und Kindern reichen kürzere Zeiten.
  • Mindestens 7 Jahre eine Aufenthaltserlaubnis etc., wenn Sie einen Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen haben.
  • Mindestens 6 Jahre eine Aufenthaltserlaubnis etc., wenn besondere Integrationsleistungen vorliegen.
  • Mindestens 3 Jahre eine Aufenthaltserlaubnis etc., wenn Sie Ehefrau/-mann eines/r Deutschen sind.
  • In der Regel keine Vorstrafen.
  • Das Familieneinkommen kann ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe bzw. Arbeitslosenhilfe bestritten werden. Wenn Sie schon 8 Jahre eine Aufenthaltserlaubnis etc. haben und Sie Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen, Sie alleinerziehend sind oder unverschuldet ohne Einkommen sind, gibt es Ausnahmen. Erkundigen Sie sich bei uns!
  • Grundsätzliche Bereitschaft auf die bisherige Staatsangehörigkeit zu verzichten (teilw. Ausnahmen für EU-Staatsangehörige, Asylberechtigte etc.).
  • Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache beim Sprechen, Lesen und Schreiben. Sie weisen Ihre Deutschkenntnisse durch mindestens 4 Versetzungszeugnisse einer deutschen Schule nach. Nachweise sind auch bestandene Schulabschlüsse ab Hauptschule sowie Ausbildungsabschlüsse oder erfolgreich beendete Umschulungen z.B. des Arbeitsamtes. Anerkannt werden ferner ein mit B 1 –Zertifikat abgeschlossener Integrationskurs bzw. eine B 1 - Prüfung. Erkundigen Sie sich bei uns!
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Falls kein Abschluss einer allgemeinbildenden Schule nachgewiesen werden kann, muss ein Einbürgerungstest abgelegt werden.

Notwendige Unterlagen

Auf jeden Fall

  • Reisepass, Reiseausweis, Reisedokument oder Ausweisersatz,
  • Originale der Geburtsurkunde, Heiratsurkunde mit Echtheitsnachweis und Übersetzung eines in Deutschland vereidigten Übersetzers
  • Einkommensnachweise

Formulare (101 Staatsangehörigkeit)

  • Antrag auf Einbürgerung
  • Unterrichtung über die sicherheitsmäßige Überprüfung von Einbürgerungsbewerbern
  • Bekenntnis- und Loyalitätserklärung
  • Merkblatt zur Verfassungstreue und Absage an alle Formen des Extremismus
  • Einwilligungserklärung zum Einbürgerungsantrag
  • Bitte drucken Sie auch die notwendigen Erklärungen aus.

Die notwendigen übrigen Unterlagen erfahren Sie bei uns, wo Sie auch das Antragsformular erhalten. Merkblatt über benötigte Unterlagen im Einbürgerungsverfahren (PDF, 68 KB)
Die in Frage kommenden Unterlagen können Sie der Aufstellung unter „Übersicht Formulare“ (101 Staatsangehörigkeit) entnehmen.

Kosten

  • Je Erwachsener: 255,00 EUR
  • Je Kind bis zum 18. Lebensjahr, wenn es mit eingebürgert wird: 51,00 EUR
  • Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr, wenn sie alleine eingebürgert werden: 255,00 EUR
  • Hinzukommen eventuelle Entlassungsgebühren Ihres Heimatstaates.

Zuständigkeit

Inhalt

Kontakt

Staatsangehörigkeit, Einbürgerung, Personenstandswesen, Namensänderungen
Am Schlossplatz 5
76437 Rastatt
Telefon 07222 381 4390
Fax 07222 381 4399