Ausländerbehörde
Zuständigkeiten
NICHT zuständig für: Stadt Rastatt, Stadt Gaggenau, Stadt Bühl mit der Gemeinde Ottersweier und Stadtkreis Baden-Baden. Diese haben eigene Ausländerbehörden.
Das Landratsamt Rastatt ist für folgende Gemeinden zuständige Ausländerbehörde:
Au am Rhein, Bietigheim, Bischweier, Bühlertal, Durmersheim, Elchesheim-Illingen, Forbach, Gernsbach, Hügelsheim, Iffezheim, Kuppenheim, Lichtenau, Loffenau, Muggensturm, Ötigheim, Rheinmünster, Sinzheim, Steinmauern, Weisenbach
Grundsätzliches
Neben dem Schengen-Visum und dem nationalen Visum kennt das Aufenthaltsgesetz nur noch folgende Aufenthaltstitel:
- Aufenthaltserlaubnis (befristet)
- Niederlassungserlaubnis (unbefristet)
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EG
- Blaue Karte EU
- ICT Karte
- Mobile-ICT Karte
Anträge auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels sind auf der Internetseite oder beim Rathaus - Meldeamt – Ihrer Wohnortgemeinde erhältlich.
In der Regel müssen für die Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- gültiger Reisepass
- Nachweis, aus welchen finanziellen Mitteln der Lebensunterhalt bestritten wird (zum Beispiel aktuelle Lohnabrechnung, aktueller Bescheid über Bezug von Arbeitslosengeld, SGB II- oder XII-Leistungen, aktueller Rentenbescheid)
- Krankenversicherungsschutz für das Bundesgebiet
- Mietvertrag oder Grundbuchauszug alternativ der Grundsteuerbescheid
- 2 aktuelle Passbilder, die dem deutschen Passrecht entsprechen –biometrische Passbilder- (Foto-Mustertafel (PDF, 1,3 MB))
- Seit dem 1. September 2011 werden die bisherigen Aufenthaltstitel in Papierform für die ausländischen Mitbürger, die nicht Unionsbürger sind, durch einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) im Scheckkartenformat ersetzt, der von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt wird.
- Der eAT ist maximal 10 Jahre gültig, sofern Ihr Reisepass ebenfalls 10 Jahre gültig ist. Ein eAT kann nie länger gültig sein als Ihr Reisepass.
- Da von allen Personen, die das 6. Lebensjahr vollendet haben und keine Unionsbürger sind, zwei Fingerabdrücke auf dem elektronischen Aufenthaltstitel abgespeichert werden, muss der betroffene Personenkreis die Ausländerbehörde zwecks Erteilung, Verlängerung oder Übertragung des Aufenthaltstitels persönlich aufsuchen.
- Bringen Sie bitte dazu den ausgefüllten Antrag sowie die o.a. Unterlagen mit. Bei Übertragung des Aufenthaltstitels benötigen Sie keinen Antrag, bringen Sie nur den alten und neuen Reisepass sowie zwei Passbilder nach deutschem Passrecht (biometrisch) mit. Eine Übertragung der Aufenthaltserlaubnis ist nur mit Termin möglich.
- Der eAT besitzt einen kontaktlosen Chip im Karteninnern, auf dem die biometrischen Merkmale (Lichtbild und zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen (Auflagen) und die persönlichen Daten gespeichert sind.
- Auf dem eAT wird die aktuelle Adresse eingetragen und gleichzeitig im Chip gespeichert. Bis auf die Stadt Kuppenheim haben sich alle Gemeinden im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Rastatt bereit erklärt, die Adressenänderung bei Zuzügen und Umzügen vorzunehmen.
- Der Chip enthält auch die Möglichkeit, einen elektronischen Identitätsnachweis sowie eine qualifizierte elektronische Signatur zu nutzen. Diese Zusatzfunktionen müssen jedoch nicht genutzt werden.
- Die Produktion des eAT kann bis ca. vier Wochen dauern.
- Zur Abholung ist eine zusätzliche Vorsprache erforderlich. Antragsteller werden schriftlich oder mündlich über den Eingang des Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde informiert und erhalten einen Termin zur Abholung.
- Sofern der eAT nicht persönlich abgeholt werden soll, benötigt der Abholende eine Vollmacht von Ihnen. Das Setzen eines PIN bei der Ausländerbehörde ist dann nicht möglich.
Vor der Abholung haben Sie bereits einen Brief von der Bundesdruckerei mit der PIN- und PUK-Nummer erhalten. Dieser enthält wichtige Daten zur elektronischen Identität. Bitte bewahren Sie diesen Brief sorgfältig auf und bringen Sie diesen zu dem von der Ausländerbehörde genannten Abholtermin nicht mit.
Gebühren
- Die erheblich höheren Kosten zur Herstellung des eAT führen zu einer Gebührenanhebung: In der Verordnung zum Zuwanderungsgesetz (Aufenthaltsverordnung – AufenthV) finden Sie in Kapitel 3 die neuen Gebührensätze.
- Von den Verwaltungsgebühren befreit sind in der Regel nur noch Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, wenn sie einen aktuellen Bescheid darüber bei Beantragung des eAT vorlegen.
- Bitte beachten Sie, dass erst bei vollständiger Bezahlung der Verwaltungsgebühren für den eAT dieser bei der Bundesdruckerei beantragt wird.
Aufenthaltsregelung für Unionsbürger und deren Familienangehörigen, die selbst keine Unionsbürger sind
Für Unionsbürger besteht ab dem 1. Januar 2005 keine Aufenthaltsgenehmigungspflicht mehr. Sie sind jedoch weiterhin verpflichtet, einen gültigen Reisepass oder Personalausweis zu besitzen. Das Bürgermeisteramt, Meldeamt, leitet nach der Anmeldung eine Fotokopie ihres Reisepass/Personalausweises und ein erforderliches Passbild (biometrisch) an die Ausländerbehörde weiter. Dies gilt nicht für einen Touristenaufenthalt.
Familienangehörigen von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern (z.B. Verwandte in aufsteigender und in absteigender Linie), die selbst nicht Unionsbürger sind, wird eine Aufenthaltskarte - EU ausgestellt.
Nach einem fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet kann auf Antrag für Unionsbürger eine Bescheinigung des Daueraufenthalts (gebührenpflichtig) ausgestellt werden.
Die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte werden ebenfalls als eAT ausgestellt. (für nicht Unionsbürger)
Zur Europäischen Union gehören:
Belgien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.
Staatsangehörige aller EU-Staaten benötigen keine Arbeitsgenehmigung.
Die Staatsangehörigen der Länder Island, Norwegen und Liechtenstein werden EU-Staatsangehörigen gleichgestellt und benötigen ebenfalls keine Arbeitsgenehmigung.
Reiseausweise für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose
Für die Beantragung eines Reiseausweises ist die persönliche Vorsprache erforderlich. Bei Kindern unter 16. Lebensjahren müssen beide Elternteile die Anträge unterschreiben.
Aufenthaltsbeendigung
- Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt.
- Wird ein Ausländer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen oder zur Ausreise aufgefordert, muss dieser in der durch die Ausländerbehörde gesetzten Frist das Bundesgebiet verlassen. Ist der Ausländer nicht zur freiwilligen Ausreise bereit, kann seine Ausreisepflicht durch die zwangsweise Aufenthaltsbeendigung (Abschiebung) durchgesetzt werden.
- Ein Ausländer, der ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben worden ist, darf nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt.
Duldung (vorübergehende Aussetzung der Abschiebung)
- Eine Duldung wird erteilt, solange die Aufenthaltsbeendigung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist (zum Beispiel: fehlende Reisedokumente, Reiseunfähigkeit).
- Außerdem kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten ausgesetzt wird.
- Duldungen werden vom Landratsamt Rastatt nur im Wege der Amtshilfe für das Regierungspräsidium Karlsruhe Landeserstaufnahmeeinrichtung, erteilt bzw. verlängert.
- Die Duldung gewährt kein Recht auf Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und ändert auch nichts an der Ausreisepflicht. Sie erlischt bei der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland.
Asylrecht
Ein Ausländer, der im Bundesgebiet um Asyl nachsuchen will, hat seinen Asylantrag unverzüglich nach seiner Einreise beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen (in Baden-Württemberg befindet es sich in der Durlacher Allee 100 in 76137 Karlsruhe).
Während des Asylverfahrens genügt der Asylantragsteller seiner Ausweispflicht durch den Besitz einer Aufenthaltsgestattung.
Visaangelegenheiten
Aufenthalte zu Besuchszwecken
- Für einen Besuchsaufenthalt bis zu 3 Monaten ist je nach Staatsangehörigkeit des Besuchers ein Einreisevisum erforderlich.
- Über die Erteilung dieses „Schengenvisums (Touristenvisum)“ entscheidet die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland (Botschaft oder Konsulat); ein erteiltes Visum kann in der Regel von der inländischen Ausländerbehörde nicht verlängert werden.
- Wenn der Besucher nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, um ein Visum ausgestellt zu bekommen, kann eine Verpflichtungserklärung gemäß § 68 Aufenthaltsgesetz eines Dritten (Einladender/Verpflichtungserklärender), der im Bundesgebiet lebt, abgegeben werden.
- Diese Verpflichtungserklärung wird von der Ausländerbehörde, die für den Wohnort des sich Verpflichtenden zuständig ist, entgegengenommen.
Bei der Abgabe von Verpflichtungserklärungen nach § 68 Aufenthaltsgesetz im Rahmen des Visumsverfahrens haben die Ausländerbehörden nicht nur die Unterschrift des Verpflichtungserklärenden auf der Verpflichtungserklärung zu bestätigen, sondern auch dessen finanzielle Leistungsfähigkeit (Bonität) zu prüfen. Eine persönliche Vorsprache des Einladenden mit folgenden Unterlagen ist bei der Ausländerbehörde erforderlich:
- Personalausweis bzw. Reisepass
- Gehaltsnachweise der letzten 3 Monate (bei Selbstständigen: aktuelle Gewinnbescheinigung des Steuerberaters)
- Mietvertrag, aus dem die m²-Zahl und aktuelle Miethöhe hervorgehen (bei Eigentümern: Grundbuchauszug oder Grundsteuerbescheid)
Die Gebühr für eine Verpflichtungserklärung beträgt 29,00 Euro.
Nachfolgende Erklärung muss der sich Verpflichtende bei der Ausländerbehörde abgeben:
Sonstige Aufenthalte
- Soll der Aufenthalt im Bundesgebiet länger als 3 Monate dauern (zum Beispiel: Sprachkurs, Au-pair-Aufenthalt, Eheschließung, Familienzusammenführung, Studium) oder ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beabsichtigt, muss der Antragsteller den Visumantrag ebenfalls bei der Deutschen Auslandsvertretung stellen. Die Staatsangehörigen der EU-Staaten und von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Republik Korea, Vereinigtes Königreich, Großbritannien und Nordirland, und der Vereinigten Staaten von Amerika, sind von dieser Pflicht befreit; sie können den erforderlichen Aufenthaltstitel nach der Einreise einholen. Alle sonstigen ausländischen Staatsangehörigen müssen das für den Aufenthaltszweck erforderliche Visum vor der Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung einholen.
- Die inländische Ausländerbehörde des zukünftigen Wohnorts wird in diesen Fällen beteiligt.
Schengener Durchführungsabkommen (SDÜ)
Das Schengener Durchführungsabkommen vom 19. Juni 1990 hat zum Ziel, die Kontrollen des Personenverkehrs an den gemeinsamen Grenzen der Vertragsstaaten (Schengen-Binnen-Grenzen) abzuschaffen und den Transport und Warenverkehr zu erleichtern. In folgenden Vertragsstaaten ist das Schengener Durchführungsübereinkommen anwendbar: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowenien, Slowakei, Spanien, Tschechien und Ungarn.
Chancen-Aufenthaltsgesetz
Mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht sollen Menschen, die gut in Deutschland integriert sind, auch gute Chancen erhalten. Die bisherige Praxis der Kettenduldungen wird beendet. Geflüchtete können nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen ein dauerhaftes Bleiberecht erlangen.
Die Regelung betrifft gut integrierte Menschen, die am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland leben, nicht straffällig geworden sind und sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen. Gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende können bereits nach drei Jahren Aufenthalt sowie bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Was wird konkret durch das Gesetz geregelt?
Die Betroffenen erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG und damit ein 18- monatiges Aufenthaltsrecht. In dieser Zeit bekommen sie die Chance, die Voraussetzungen für ein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland zu erfüllen. Dazu ist es erforderlich, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit überwiegend sichern können, einen Identitätsnachweis besitzen und gute Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen können.
Bei ausländerrechtlichen Fragen zum Chancen-Aufenthaltsgesetz wenden Sie sich bitte an den nebenstehenden Kontakt
Bei Fragen zum Deutschkurs wenden Sie sich an:
Integrations- und Flüchtlingsbeauftragte
Rechtliche Regelungen im Detail
Das Chancen-Aufenthaltsrecht soll als einmalige Stichtagsregelung langjährig in Deutschland aufhältigen und gut integrierten geduldeten Ausländern zu einem Bleiberecht verhelfen.
Die Regelung des Chancen-Aufenthaltsrechts tritt drei Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft.
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Die Erteilung der Chancen-Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass der Ausländer
- Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG wird für 18 Monate erteilt und ist nach § 104c AufenthG nicht verlängerbar, nur nach § 25a oder § 25b AufenthG.
- Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige bzw. volljährig gewordene Kinder können von einem nach § 104c Abs. 1 AufenthG Begünstigten ein Aufenthaltsrecht ableiten, selbst wenn sie nicht die Voraussetzung eines fünfjährigen Aufenthalts zum Stichtag 31. Oktober 2022 erfüllen.
- Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG wird nur auf Antrag erteilt – der Antrag muss aufgrund des Auslaufens der Regelungen zur Erteilung des Chancen-Aufenthaltsrechts drei Jahre nach Inkrafttreten rechtzeitig gestellt werden.
- Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG haben keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs; sie können nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden (§ 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG).
- Zu Inhabern eines Chancen-Aufenthaltsrechts wird der Familiennachzug nicht gewährt.