Ausländerbehörde
Wichtig!
Achten Sie auf die Gültigkeit Ihres Aufenthaltstitels/Passes.
Beantragen Sie rechtzeitig (ca. 2-3 Monate vor Ablauf) die Verlängerung bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde.
Ab sofort werden keine Erinnerungen seitens des Landratsamtes Rastatt mehr erfolgen.
Weitere Informationen finden Sie unter „Beantragung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels“.
Für Geflüchtete aus der Ukraine
Die bislang erteilten Aufenthaltserlaubnisse für Geflüchtete aus der Ukraine mit ukrainischer Staatsangehörigkeit und deren Familienmitglieder oder Geflüchtete mit unbefristetem Aufenthaltstitel in der Ukraine (in der Regel erteilt bis 4. März 2024, automatisch verlängert bis 4. März 2025 und später den 4. März 2026) werden nochmals automatisch verlängert bis zum 4. März 2027. Das hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) durch Rechtsverordnung beschlossen (Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung).
Aufenthaltsgenehmigungen für ukrainische Geflüchtete, die noch gültig sind, bleiben gültig. Den Inhabern der Aufenthaltserlaubnis werden damit die Beantragung einer Verlängerung und die damit verbundenen Termine bei der Ausländerbehörde erspart.
Geflüchtete müssen nicht bei der zuständige Ausländerbehörde für eine Verlängerung vorsprechen.
Bitte beachten Sie, dass kein schriftlicher Nachweis über die automatische Verlängerung des Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde ausgestellt wird!
Das entsprechende BGBl. 2023 I Nr. 334 als Rechtsgrundlage gibt es auf der Website Bundesgesetzblatt sowie BGBl. 2024 I Nr. 363 auf der Website Bundesgesetzblatt und BGBl. 2025 I Nr. 252 auf der Website Bundesgesetzblatt.
Zuständigkeiten
Das Landratsamt Rastatt ist für folgende Gemeinden zuständige Ausländerbehörde:
Au am Rhein, Bietigheim, Bischweier, Bühlertal, Durmersheim, Elchesheim-Illingen, Forbach, Gernsbach, Hügelsheim, Iffezheim, Kuppenheim, Lichtenau, Loffenau, Muggensturm, Ötigheim, Rheinmünster, Sinzheim, Steinmauern, Weisenbach
NICHT zuständig für: Stadt Rastatt, Stadt Gaggenau, Stadt Bühl mit der Gemeinde Ottersweier und Stadtkreis Baden-Baden. Diese haben eigene Ausländerbehörden.
Sie wissen nicht, wer für Sie zuständig ist?
Zuständige Ausländerbehörde über das BAMF-NAvI des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge finden
Beantragung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Die Aufenthaltstitel werden erteilt als:
- Visum
- Aufenthaltserlaubnis
- Blaue Karte EU
- ICT Karte
- Mobile-ICT Karte
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EG
Anträge auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels sind bei den zuständigen Rathäusern - Meldeamt – Ihrer Wohnortgemeinde erhältlich.
Bitte übersenden Sie uns:
- Ausgefülltes Antragsformular
- Reisepass in Kopie
- Nachweise über den aktuellen Aufenthaltszweck in Kopie
- Nachweise über die Lebensunterhaltssicherung (Arbeitsvertrag, Ihre letzten drei Lohn-/Gehaltsabrechnungen, Mietvertrag, Nachweise über die Zahlung von Nebenkosten) in Kopie
- Nachweise über eine Krankenversicherung in Kopie
- Zusätzliche Unterlagen können im weiteren Verfahren noch erforderlich sein.
- Antrag Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis (PDF, 262 KB)
- Antrag Grenzgängerkarte (PDF, 158 KB)
- Mietbescheinigung (PDF, 149 KB)
- Arbeitsbescheinigung (PDF, 145 KB)
- Steuerberaterbescheinigung (PDF, 145 KB)
- Erklärung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (PDF, 173 KB)
Ein biometrisches digitales Passbild ist beim Vorsprachetermin bitte mitzubringen.
Bitte reichen Sie uns die Anträge per Post oder per E-Mail ein bzw. vereinbaren Sie einen Termin mit Ihren zuständigen Sachbearbeitenden.
Bitte stellen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis einen Antrag auf Verlängerung.
Zur Abholung Ihres Aufenthaltstitels können Sie mit folgendem Formular eine Person bevollmächtigen:
Vor der Abholung erhalten Sie bereits einen Brief von der Bundesdruckerei mit der PIN- und PUK-Nummer. Dieser enthält wichtige Daten zur elektronischen Identität. Bitte bewahren Sie diesen Brief sorgfältig auf. Bitte kontaktieren Sie die Ausländerbehörde nach drei bis vier Wochen eigenständig zur Terminvereinbarung für die Abholung Ihres Aufenthaltstitels.
Onlineanträge für die Ausländerbehörde
Einreise und Aufenthalt von EU- und EWR Bürgern
Die Freizügigkeitsbestimmungen gelten für Staatsangehörige dieser Länder:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien , Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
Das Recht auf Freizügigkeit haben insbesondere:
- Arbeitnehmer und Auszubildende
- Arbeitssuchende (für eine Dauer von bis zu sechs Monaten)
- niedergelassene, selbstständige Erwerbstätige
- selbstständige Erbringer von Leistungen ohne Niederlassung
- Empfänger von Dienstleistungen
- nicht Erwerbstätige mit ausreichendem Krankenversicherungsschutz und ausreichenden Existenzmitteln
- Familienangehörige, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder zu ihm nachziehen
- Unionsbürger oder Familienangehörige mit Daueraufenthaltsrecht
Voraussetzung ist die Anmeldung des Wohnsitzes. Sie benötigen keine Arbeitsgenehmigung.
Hinweis: Die Schweiz ist weder EU- noch EWR-Mitglied, sie ist aber durch eine Reihe von bilateralen Verträgen mit der EU verbunden. In vielen Bereichen sind Schweizer Staatsangehörige daher EU-Bürgerinnen/EU-Bürgern gleichgestellt.
Visaverfahren und Verpflichtungserklärungen / Einladungen
Visaverfahren
Die Einreise nach Deutschland setzt in vielen Fällen ein Visum voraus. Ausgestellt wird das Visum von der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat) im Herkunftsland. Die deutschen Auslandsvertretungen gehören zum Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts.
Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die jeweilige deutsche Auslandsvertretung im Heimatland der einreisewilligen Person.
Informationen erhalten Sie auch beim Auswärtigen Amt
Verpflichtungserklärungen/Einladungen
Ein Visum zur Einreise nach Deutschland kann in der Regel nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthalts im Bundesgebiet gesichert sein wird. Können bei Beantragung des Visums bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) keine ausreichenden eigenen Mittel nachgewiesen werden, können in unserem Zuständigkeitsbereich lebende Personen mit ausreichender Bonität bei der Ausländerbehörde eine Verpflichtungserklärung für die Antragstellerin oder den Antragsteller abgeben.
Bitte reichen Sie das beigefügte Formular (per Post, persönlich nach Terminvereinbarung oder per E-Mail) für die Beantragung einer Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde ein.
Gebühren und Zahlung
Die Ausländerbehörde ist gesetzlich verpflichtet, für die Bearbeitung von Anträgen und Ausstellung von Dokumenten Gebühren zu erheben. Alle Gebühren und alle Befreiungen von Gebühren können Sie den §§ 44-54 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) entnehmen.
Die Gebühren müssen vor Ort bezahlt werden. Bei der Ausländerbehörde haben Sie die Möglichkeit bar oder bargeldlos per EC-Cash zu bezahlen.
