Ausländerbehörde

Zuständigkeiten

NICHT zuständig für: Stadt Rastatt, Stadt Gaggenau, Stadt Bühl mit der Gemeinde Ottersweier und Stadtkreis Baden-Baden. Diese haben eigene Ausländerbehörden.

Das Landratsamt Rastatt ist für folgende Gemeinden zuständige Ausländerbehörde:
Au am Rhein, Bietigheim, Bischweier, Bühlertal, Durmersheim, Elchesheim-Illingen, Forbach, Gernsbach, Hügelsheim, Iffezheim, Kuppenheim, Lichtenau, Loffenau, Muggensturm, Ötigheim, Rheinmünster, Sinzheim, Steinmauern, Weisenbach

Grundsätzliches

Neben dem Schengen-Visum und dem nationalen Visum kennt das Aufenthaltsgesetz nur noch folgende Aufenthaltstitel:

  • Aufenthaltserlaubnis (befristet)
  • Niederlassungserlaubnis (unbefristet)
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EG
  • Blaue Karte EU
  • ICT Karte
  • Mobile-ICT Karte

Anträge auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels sind auf der Internetseite oder beim Rathaus - Meldeamt – Ihrer Wohnortgemeinde erhältlich.

In der Regel müssen für die Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • gültiger Reisepass
  • Nachweis, aus welchen finanziellen Mitteln der Lebensunterhalt bestritten wird (zum Beispiel aktuelle Lohnabrechnung, aktueller Bescheid über Bezug von Arbeitslosengeld, SGB II- oder XII-Leistungen, aktueller Rentenbescheid)
  • Krankenversicherungsschutz für das Bundesgebiet
  • Mietvertrag oder Grundbuchauszug alternativ der Grundsteuerbescheid
  • 2 aktuelle Passbilder, die dem deutschen Passrecht entsprechen –biometrische Passbilder- (Foto-Mustertafel (PDF, 1,3 MB))

Vor der Abholung haben Sie bereits einen Brief von der Bundesdruckerei mit der PIN- und PUK-Nummer erhalten. Dieser enthält wichtige Daten zur elektronischen Identität. Bitte bewahren Sie diesen Brief sorgfältig auf und bringen Sie diesen zu dem von der Ausländerbehörde genannten Abholtermin nicht mit.

Gebühren

Aufenthaltsregelung für Unionsbürger und deren Familienangehörigen, die selbst keine Unionsbürger sind

Für Unionsbürger besteht ab dem 1. Januar 2005 keine Aufenthaltsgenehmigungspflicht mehr. Sie sind jedoch weiterhin verpflichtet, einen gültigen Reisepass oder Personalausweis zu besitzen. Das Bürgermeisteramt, Meldeamt, leitet nach der Anmeldung eine Fotokopie ihres Reisepass/Personalausweises und ein erforderliches Passbild (biometrisch) an die Ausländerbehörde weiter. Dies gilt nicht für einen Touristenaufenthalt.

Familienangehörigen von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern (z.B. Verwandte in aufsteigender und in absteigender Linie), die selbst nicht Unionsbürger sind, wird eine Aufenthaltskarte - EU ausgestellt.

Nach einem fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet kann auf Antrag für Unionsbürger eine Bescheinigung des Daueraufenthalts (gebührenpflichtig) ausgestellt werden.

Die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte werden ebenfalls als eAT ausgestellt. (für nicht Unionsbürger)

Zur Europäischen Union gehören:
Belgien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.

Staatsangehörige aller EU-Staaten benötigen keine Arbeitsgenehmigung.

Die Staatsangehörigen der Länder Island, Norwegen und Liechtenstein werden EU-Staatsangehörigen gleichgestellt und benötigen ebenfalls keine Arbeitsgenehmigung.

Reiseausweise für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose

Für die Beantragung eines Reiseausweises ist die persönliche Vorsprache erforderlich. Bei Kindern unter 16. Lebensjahren müssen beide Elternteile die Anträge unterschreiben.

Aufenthaltsbeendigung

Duldung (vorübergehende Aussetzung der Abschiebung)

Asylrecht

Ein Ausländer, der im Bundesgebiet um Asyl nachsuchen will, hat seinen Asylantrag unverzüglich nach seiner Einreise beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen (in Baden-Württemberg befindet es sich in der Durlacher Allee 100 in 76137 Karlsruhe).
Während des Asylverfahrens genügt der Asylantragsteller seiner Ausweispflicht durch den Besitz einer Aufenthaltsgestattung.

Visaangelegenheiten

Aufenthalte zu Besuchszwecken

Bei der Abgabe von Verpflichtungserklärungen nach § 68 Aufenthaltsgesetz im Rahmen des Visumsverfahrens haben die Ausländerbehörden nicht nur die Unterschrift des Verpflichtungserklärenden auf der Verpflichtungserklärung zu bestätigen, sondern auch dessen finanzielle Leistungsfähigkeit (Bonität) zu prüfen. Eine persönliche Vorsprache des Einladenden mit folgenden Unterlagen ist bei der Ausländerbehörde erforderlich:

  • Personalausweis bzw. Reisepass
  • Gehaltsnachweise der letzten 3 Monate (bei Selbstständigen: aktuelle Gewinnbescheinigung des Steuerberaters)
  • Mietvertrag, aus dem die m²-Zahl und aktuelle Miethöhe hervorgehen (bei Eigentümern: Grundbuchauszug oder Grundsteuerbescheid)

Die Gebühr für eine Verpflichtungserklärung beträgt 29,00 Euro.

Nachfolgende Erklärung muss der sich Verpflichtende bei der Ausländerbehörde abgeben:

Sonstige Aufenthalte

Schengener Durchführungsabkommen (SDÜ)

Das Schengener Durchführungsabkommen vom 19. Juni 1990 hat zum Ziel, die Kontrollen des Personenverkehrs an den gemeinsamen Grenzen der Vertragsstaaten (Schengen-Binnen-Grenzen) abzuschaffen und den Transport und Warenverkehr zu erleichtern. In folgenden Vertragsstaaten ist das Schengener Durchführungsübereinkommen anwendbar: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowenien, Slowakei, Spanien, Tschechien und Ungarn.

Chancen-Aufenthaltsgesetz

Mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht sollen Menschen, die gut in Deutschland integriert sind, auch gute Chancen erhalten. Die bisherige Praxis der Kettenduldungen wird beendet. Geflüchtete können nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen ein dauerhaftes Bleiberecht erlangen.

Die Regelung betrifft gut integrierte Menschen, die am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland leben, nicht straffällig geworden sind und sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen. Gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende können bereits nach drei Jahren Aufenthalt sowie bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. 

Was wird konkret durch das Gesetz geregelt?

Die Betroffenen erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG und damit ein 18- monatiges Aufenthaltsrecht. In dieser Zeit bekommen sie die Chance, die Voraussetzungen für ein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland zu erfüllen. Dazu ist es erforderlich, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit überwiegend sichern können, einen Identitätsnachweis besitzen und gute Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen können.

Bei ausländerrechtlichen Fragen zum Chancen-Aufenthaltsgesetz wenden Sie sich bitte an den nebenstehenden Kontakt

Bei Fragen zum Deutschkurs wenden Sie sich an:

Ulrike Benavente

Integrations- und Flüchtlingsbeauftragte

Telefon 07222 381 4334
Fax 07222 381 4399
Gebäude Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt
Raum D4.01

Rechtliche Regelungen im Detail

Das Chancen-Aufenthaltsrecht soll als einmalige Stichtagsregelung langjährig in Deutschland aufhältigen und gut integrierten geduldeten Ausländern zu einem Bleiberecht verhelfen.

Die Regelung des Chancen-Aufenthaltsrechts tritt drei Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft.

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Die Erteilung der Chancen-Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass der Ausländer

  1. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG wird für 18 Monate erteilt und ist nach § 104c AufenthG nicht verlängerbar, nur nach § 25a oder § 25b AufenthG.
  2. Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige bzw. volljährig gewordene Kinder können von einem nach § 104c Abs. 1 AufenthG Begünstigten ein Aufenthaltsrecht ableiten, selbst wenn sie nicht die Voraussetzung eines fünfjährigen Aufenthalts zum Stichtag 31. Oktober 2022 erfüllen.
  3. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG wird nur auf Antrag erteilt – der Antrag muss aufgrund des Auslaufens der Regelungen zur Erteilung des Chancen-Aufenthaltsrechts drei Jahre nach Inkrafttreten rechtzeitig gestellt werden.
  4. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG haben keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs; sie können nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden (§ 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG).
  5. Zu Inhabern eines Chancen-Aufenthaltsrechts wird der Familiennachzug nicht gewährt.

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