Einbürgerungen

„Wichtiger Hinweis zur geplanten Änderung des Einbürgerungsrechts (Stand 13.02.2024)“

Sie planen, einen Antrag zu stellen? Bitte beachten Sie:
Am 19. Januar 2024 hat der Bundestag zwar das neue Staatsangehörigkeitsgesetz beschlossen. Mit einem Inkrafttreten des Gesetzes ist jedoch erst frühestens ab Ende Mai 2024 zu rechnen.

Da der abschließende Gesetzestext und die Anwendungshinweise hier noch nicht vorliegen, bitten wir Sie, derzeit noch von weiteren Nachfragen abzusehen. Unsere Internetseite wird umgehend aktualisiert, sobald wir die entsprechenden Informationen haben.

Zu bereits laufenden Verfahren:
Wir können gut verstehen, dass Sie Informationen zu Ihrem Antrag wünschen. Wir bitten Sie dennoch, von Nachfragen zum Sachstand abzusehen. So können wir unsere Arbeitszeit nutzen, um Ihr Anliegen schneller zu bearbeiten. Wenn wir Unterlagen von Ihnen brauchen oder Sie persönlich sprechen müssen, dann melden wir uns aktiv bei Ihnen.

Weitere Informationen sowie ein FAQ finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.

Voraussetzungen

  • Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis bzw. früheren Aufenthaltsberechtigung; bei früheren Asylberechtigten, Flüchtlingen oder Staatenlosen können Einschränkungen bestehen.
  • Mindestens 8 Jahre eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis sowie frühere Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsbefugnis oder Aufenthaltsbewilligung. Bei Asylberechtigten etc. können auch Aufenthaltsgestattungen bei kürzerer Aufenthaltsdauer ausreichen. Auch bei Ehegatten und Kindern reichen kürzere Zeiten.
  • Mindestens 7 Jahre eine Aufenthaltserlaubnis etc., wenn Sie einen Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen haben.
  • Mindestens 6 Jahre eine Aufenthaltserlaubnis etc., wenn besondere Integrationsleistungen vorliegen.
  • Mindestens 3 Jahre eine Aufenthaltserlaubnis etc., wenn Sie Ehefrau/-mann eines/r Deutschen sind.
  • In der Regel keine Vorstrafen.
  • Das Familieneinkommen kann ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe bzw. Arbeitslosenhilfe bestritten werden. Wenn Sie schon 8 Jahre eine Aufenthaltserlaubnis etc. haben und Sie Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen, Sie alleinerziehend sind oder unverschuldet ohne Einkommen sind, gibt es Ausnahmen.
  • Grundsätzliche Bereitschaft auf die bisherige Staatsangehörigkeit zu verzichten (teilw. Ausnahmen für EU-Staatsangehörige, Asylberechtigte etc.).
  • Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache beim Sprechen, Lesen und Schreiben. Sie weisen Ihre Deutschkenntnisse durch mindestens 4 Versetzungszeugnisse einer deutschen Schule nach. Nachweise sind auch bestandene Schulabschlüsse ab Hauptschule sowie Ausbildungsabschlüsse oder erfolgreich beendete Umschulungen z.B. des Arbeitsamtes. Anerkannt werden ferner ein mit B 1 –Zertifikat abgeschlossener Integrationskurs bzw. eine B 1 - Prüfung.
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Falls kein Abschluss einer allgemeinbildenden Schule nachgewiesen werden kann, muss ein Einbürgerungstest abgelegt werden.

Notwendige Unterlagen

Auf jeden Fall

  • Reisepass, Reiseausweis, Reisedokument oder Ausweisersatz,
  • Originale der Geburtsurkunde, Heiratsurkunde mit Echtheitsnachweis und Übersetzung eines in Deutschland vereidigten Übersetzers
  • Einkommensnachweise

Formulare (101 Staatsangehörigkeit)

  • Antrag auf Einbürgerung
  • Unterrichtung über die sicherheitsmäßige Überprüfung von Einbürgerungsbewerbern
  • Bekenntnis- und Loyalitätserklärung
  • Merkblatt zur Verfassungstreue und Absage an alle Formen des Extremismus
  • Einwilligungserklärung zum Einbürgerungsantrag
  • Bitte drucken Sie auch die notwendigen Erklärungen aus.

Die notwendigen übrigen Unterlagen erfahren Sie bei uns, wo Sie auch das Antragsformular erhalten. Merkblatt über benötigte Unterlagen im Einbürgerungsverfahren (PDF, 163 KB)
Die in Frage kommenden Unterlagen können Sie der Aufstellung unter „Übersicht Formulare“ (101 Staatsangehörigkeit) entnehmen.

Kosten

  • Je Erwachsener: 255,00 EUR
  • Je Kind bis zum 18. Lebensjahr, wenn es mit eingebürgert wird: 51,00 EUR
  • Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr, wenn sie alleine eingebürgert werden: 255,00 EUR
  • Hinzukommen eventuelle Entlassungsgebühren Ihres Heimatstaates.

Zuständigkeit

Inhalt

Kontakt

Staatsangehörigkeit, Einbürgerung, Personenstandswesen, Namensänderungen
Am Schlossplatz 5
76437 Rastatt
Telefon 07222 381 4390
Fax 07222 381 4399