Einbürgerungen

Das neuen Einbürgerungsrecht (Stand 27. Juni 2024)

Sie planen, einen Antrag zu stellen? Bitte beachten Sie:
Das neue Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ist am 27. Juni 2024 in Kraft getreten.

Aufgrund der gestiegenen Antragszahlen können wir leider keine telefonischen oder persönlichen Beratungen anbieten. Bitte lesen Sie die nachfolgenden Erläuterungen und nutzen den unten genannten Quick-Check, um vorab zu prüfen, ob Sie die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen.

Die Einbürgerungsverfahren dauern derzeit mindesten 10 Monate. Sollte in dieser Zeit der Pass oder die Aufenthaltserlaubnis ablaufen, kümmern Sie sich bitte rechtzeitig um die Verlängerung. Da Anträge grundsätzlich der Reihe nach bearbeitet werden, können wir aus solchen Gründen keinen Antrag vorziehen. 

Zu bereits laufenden Verfahren:
Wir können gut verstehen, dass Sie Informationen zu Ihrem Antrag und dem Verfahrensstand wünschen. Wir bitten Sie dennoch, von Nachfragen zum Sachstand abzusehen. So können wir unsere Arbeitszeit nutzen, um Ihr Anliegen schneller zu bearbeiten. Wenn wir Unterlagen von Ihnen brauchen oder Sie persönlich sprechen müssen, dann melden wir uns aktiv bei Ihnen.

Wir weisen darauf hin, dass für alle Anträge, die nach dem 23. August 2023 gestellt wurden, das neue StAG gilt.

Weitere Informationen sowie ein FAQ finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.

Sie wollen Ihre früher im Einbürgerungsverfahren abgegebene Staatsangehörigkeit wieder annehmen:
Dies ist seit dem 27. Juni 2024 tatsächlich möglich. Sie werden deswegen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verlieren.

An diesem Verfahren sind wir nicht beteiligt. Informieren Sie bitte das Einwohnermeldeamt Ihres Wohnortes über die Wiederannahme einer anderen Staatsangehörigkeit.

Voraussetzungen

  • Sie haben eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis oder fallen als EU-Angehöriger unter die Freizügigkeitsregelungen.
  • Falls Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes haben, können Sie keinen Antrag stellen; auf der Vorderseite des elektronischen Aufenthaltstitels ist der § eingetragen, der auf Sie zutrifft
  • Sie müssen im Normalfall mindestens 5 Jahre Aufenthaltstitel wie eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis sowie frühere Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsbefugnis oder Aufenthaltsbewilligung gehabt haben. Bei Asylberechtigten, Flüchtlingen und Staatenlosen können auch Aufenthaltsgestattungen ausreichen. Bei Ehegatten und Kindern, die gleichzeitig eingebürgert werden sollen, reichen kürzere Zeiten.
  • Wenn Sie besondere Integrationsleistungen vorweisen können, genügen mindestens 3 Jahre der o.g. Aufenthaltstitel. Diese besonderen Integrationsleistungen sind erfüllt mit einem Sprachzertifikat C 1 und ausreichendem Einkommen und überdurchschnittlichen schulischen/beruflichen Leistungen bzw. durch bürgerschaftliches Engagement.
  • Wenn Sie Ehefrau/-mann eines/r Deutschen sind, genügen ebenfalls mindestens 3 Jahre der o.g. Aufenthaltstitel etc.
  • Sie dürfen grundsätzlich nicht vorbestraft sein.
  • Sie versorgen sich und Ihre Familie durch eigenes Einkommen. Sie erhalten kein Bürgergeld oder Sozialhilfe. Falls Sie doch diese Unterstützungsleistungen beziehen sollten, dann müssen Sie in den letzten 2 Jahren mindestens 20 Monate Vollzeit gearbeitet haben und es muss absehbar sein, dass Sie künftig nicht mehr auf Sozialleistungen angewiesen sind.
  • Falls Sie selbst nicht arbeiten, muss Ihr Ehegatte bzw. Lebenspartner die o.g. Zeiten erfüllt haben und Sie müssen mindestens 1 gemeinsames Kind haben.
  • Sind Sie als Gastarbeiter bis zum 30. Juni 1974 oder als Vertragsarbeitsnehmer in der DDR bis zum 13. Juni 1990 eingereist, genügt in der Regel Ihre Rente als Einkommensnachweis. Dies gilt auch für Ehegatten, die innerhalb von 10 Jahren nachgekommen sind.
  • Sie können Deutsch sprechen, lesen und schreiben. Nachweise hierfür sind in Deutschland bestandene Schulabschlüsse ab Hauptschule sowie Ausbildungsabschlüsse oder erfolgreich beendete Umschulungen z.B. des Arbeitsamtes. Anerkannt werden ferner ein mit B 1-Zertifikat abgeschlossener Integrationskurs bzw. eine B 1-Prüfung.
  • Als Gastarbeiter und Vertragsarbeitsnehmer (s.o.), reicht es aus, dass Sie sich mündlich in Deutsch verständigen können.
  • Sie müssen die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland kennen. Falls Sie keinen Abschluss einer allgemeinbildenden Schule nachweisen können, müssen Sie einen Einbürgerungstest ablegen.
  • Sie müssen sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen bekennen (insbesondere zum Schutz jüdischen Lebens, zum friedlichen Zusammenleben der Völker und zum Verbot der Führung eines Angriffskrieges)

Wir verlangen nicht, dass Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit abgeben. Mehrstaatigkeit ist jedoch nur dann möglich, wenn Ihr Heimatstaat ebenfalls die Mehrstaatigkeit akzeptiert. Das ist z.B. bei den Ländern Österreich, China, Kasachstan und Indien nicht der Fall.

Sie können über den folgenden Quick-Check selber prüfen, ob Sie die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen. Beantworten Sie die Fragen wahrheitsgemäß, damit Sie zum richtigen Ergebnis kommen.
Beachten Sie, dass Sie auf eine Seite des Landes Bayern umgeleitet werden, das diesen Quick-Check für Baden-Württemberg mit entwickelt hat. Durch diesen Quick-Check wird kein Antrag gestellt; Ihre Angaben werden nicht an uns weitergeleitet!

Notwendige Unterlagen

Wenn Sie den Einbürgerungsantrag abgeben, genügen zunächst Kopien. Wir können jedoch jederzeit Originale anfordern.

Wir brauchen auf jeden Fall

  • einen gültigen Reisepass, Reiseausweis, Reisedokument oder Ausweisersatz.
  • Geburtsurkunde, Heiratsurkunde mit Echtheitsnachweis und Übersetzung eines in Deutschland oder in der EU vereidigten Übersetzers
  • Sprach- und Einkommensnachweise

Ferner sind die im Merkblatt über benötigte Unterlagen im Einbürgerungsverfahren (PDF, 81 KB) aufgeführten Nachweise beizufügen, die auf Ihre individuelle Lebens- und Einbürgerungssituation zutreffen.

Formulare (101 Staatsangehörigkeit)

Antragstellung

Eine Online-Antragstellung ist noch nicht möglich.

Gedruckte Antragsformulare liegen bei der Information im Eingangsbereich des Landratsamtes aus. Beachten Sie, dass auch hier keine persönlichen Beratungen angeboten werden können.

Oder Sie füllen den Antrag auf Einbürgerung und die Anlagen zum Einbürgerungsantrag am Computer aus.

Für beide Arten gilt:

Ergänzen Sie die fehlenden Angaben und unterschreiben Sie an den vorgesehenen Stellen. Ausgenommen sind die Loyalitätserklärung und das Merkblatt für Verfassungstreue: Diese Erklärungen nehmen wir erst im weiteren Verfahren persönlich von Ihnen entgegen. Deswegen behalten Sie diese Vordrucke, damit Sie sich dann auf das Gespäch zum Inhalt der Erklärungen vorbereiten können.

Den Antrag, die Anlagen und die benötigten Unterlagen schicken Sie entweder mit der Post (wegen der notwendigen Originale am besten per Einschreiben) oder werfen diese in einem Umschlag in den rechts neben dem Haupteingang stehenden sicheren Briefkasten ein. Bitte geben Sie diese Unterlagen nicht bei der Information oder bei der Einbürgerungsbehörde direkt ab.

Sie erhalten eine Bestätigung über den Eingang Ihres Antrages, zusammen mit der Rechnung über die zu leistende Anzahlung. Wegen der hohen Anzahl der Anträge dauert dies jedoch mindestens 8 bis 12 Wochen. Bitte fragen Sie nicht nach. Falls wir etwas benötigen oder Sie persönlich sprechen müssen, werden wir uns bei Ihnen melden.

Kosten

  • Je Erwachsener: 255,00 EUR
  • Je Kind bis zum 18. Lebensjahr, wenn es mit eingebürgert wird: 51,00 EUR
  • Minderjährige bis zum 18. Lebensjahr, wenn sie alleine eingebürgert werden: 255,00 EUR

Inhalt

Kontakt

Die Hotline ist Montag, Dienstag, Donnerstag und  Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr unter 07222 381 4390 erreichbar.
E- Mail: einbuergerung@landkreis-rastatt.de