Artenschutz

Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen decken einen Teilbereich des Naturschutzrechtes ab. Dabei ist zu unterscheiden:

Allgemeiner Artenschutz

Dieser regelt im Wesentlichen den „alltäglichen“ Umgang mit Tieren und Pflanzen, um Störungen zu vermeiden und deren Vielfalt nicht zu gefährden. Dazu gehört beispielsweise, dass das Sammeln von Pflanzen für gewerbliche Zwecke (Bärlauch, Misteln u.a.) genehmigt werden muss, dass wild lebende Tiere nicht unnötig beunruhigt und Lebensstätten von Tieren und Pflanzen nicht zerstört werden.

Vorsicht bei der Rodung von Bäumen und Sträuchern

Nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG ist es jeweils in der Zeit vom 1. März bis 30. September grundsätzlich verboten, Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche, Schilf- und Röhrichtbestände abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.
Nähere Informationen finden Sie hier: Merkblatt Rodung (PDF, 4,6 MB)

Spezieller Artenschutz

Hier stehen spezielle Arten und die zugehörigen Schutzbestimmungen im Vordergrund. Das kann einerseits der Umgang mit einheimischen Arten sein, aber auch z.B. der Handel, die Zucht, die Ein- und Ausfuhr von exotischen Arten oder deren Bestandteile (typische Beispiele: Korallen, Schildkröten, Papageien u.ä.)

Für eine erste Orientierung, welche Arten und in welcher Form sie geschützt sind, steht beim Bundesamt für Naturschutz eine Datenbank zur Verfügung.

Das Bundesnaturschutzgesetz wird im Bereich Artenschutz durch Bestimmungen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens und der EG-Artenschutzverordnung ergänzt. Wenn Sie hierzu mehr erfahren möchten, bietet die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) auf ihren Internetseiten weiterführende Informationen und Hinweise.

Für die besonders und streng geschützten Arten gelten bestimmte Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Den höchsten Schutzstatus genießen die streng geschützten Arten. Diese Regelungen finden sich im Bundesnaturschutzgesetz.

Diese zentrale Bestimmung des Artenschutzrechtes hat oft ganz praktische Auswirkungen, sei es beispielsweise

  • beim Abbruch eines alten Schuppens, in dem sich Fledermäuse aufhalten können,
  • bei einer Grabenräumung, in dem Flussmuscheln ihren Lebensraum haben,
  • bei der Fällung von Bäumen, in denen sich Nester oder Höhlen befinden
  • bei der Ausweisung von Baugebieten, auf dessen Flächen sich bisher ein Eidechsen-Habitat befindet oder
  • Sicherungsmaßnahmen an Felsen, auf denen sich neben Eidechsen auch Schlangen und Vögel ihr Quartier gesucht haben.

In allen Fällen müssen die artenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Es gibt eine Reihe von Möglichkeiten, um den Artenschutzbestimmungen Rechnung zu tragen. Tiere können z.B. umgesiedelt werden, was aber voraussetzt, dass die neuen Lebensräume tatsächlich geeignet sind und angenommen werden (sog. „CEF-Maßnahmen“). Es kann anderer Ersatz mit Hilfe von Fledermauskästen, Nisthilfen usw. angeboten werden. Es können projektbegleitende Maßnahmen gefordert werden, wie Sperren von Flächen, auf denen sich geschützte Arten befinden oder die spezielle Einsaat von Nahrungs- und Wirtspflanzen. Es gibt allerdings auch Konstellationen, bei denen die Artenschutzbelange so bedeutsam sind, dass das Projekt nicht genehmigt werden kann.

Die Naturschutzbehörde verlangt in aller Regel vom Projektträger eine artenschutzrechtliche Untersuchung. In diesem Bericht sind dann neben den Arten und der vorgefundenen Individuenzahl ggf. die nicht umsetzbaren Projektanteile enthalten, Vorschläge für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen usw.

In Einzelfällen kann die Naturschutzverwaltung im überwiegenden öffentlichen Interesse auch sog. Ausnahmen oder Befreiungen erteilen. Bei streng geschützten Arten liegt die Zuständigkeit beim Regierungspräsidium Karlsruhe.

Da diese vorgeschriebenen Prüfschritte Zeit in Anspruch nehmen und Datenerhebungen oftmals nur in jahreszeitlicher Abhängigkeit möglich sind, ist insbesondere bei größeren Projekten eine möglichst frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Unteren Naturschutzbehörde sinnvoll.

Vorsicht bei Sanierung und Abriss von Gebäuden

Zahlreiche Tierarten haben sich als Kulturfolger dem Menschen angeschlossen. Hierzu gehören auch seltene und gefährdete Arten, die unter gesetzlichem Artenschutz stehen.

Dies gilt auch bei Abrissvorhaben oder Sanierungsmaßnahmen im bauplanungsrechtlichen Innenbereich, die nach der Landesbauordnung BW (LBO) verfahrensfrei sind oder im Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden.

Insbesondere bei Gebäudeabrissen oder -umbauten, Dachsanierungen, Dachausbauten, Wärmedämmungen, Fassadensanierungen sowie dem Verschluss von Öffnungen an Wohnhäusern, aber auch an Schulen, Gewerbegebäuden, Scheunen, Kirchen oder anderen historischen Bauwerken kann es zu Beeinträchtigungen geschützter Arten kommen.

Handel und Besitz geschützter Arten

Hornissen und Wespen

Zwei der bei uns verbreiteten Wespenarten (Gemeine Wespe, Deutsche Wespe) können durch ihr Verhalten im Sommer vermehrt Probleme bereiten und lästig werden. Diese Arten stehen nicht unter Naturschutz.

Hornissen hingegen sind nach dem Naturschutzrecht besonders geschützt und dürfen deshalb ohne Genehmigung weder getötet noch ihre Nester entfernt werden.

Speziell für den Umgang mit Hornissen ausgebildete Berater stehen unentgeltlich zur Verfügung, die meist auch zu Wespen Auskunft geben können, insbesondere bei der nicht immer leichten Unterscheidung der Arten. Oftmals lässt sich in einem Beratungsgespräch oder vor Ort die Bedrohungssituation entschärfen oder beheben, ohne dass die Tiere getötet werden müssen. Wenn es nicht anders geht, dürfen die Hornissenbeauftragten auch Umsiedlungen oder Tötungen vornehmen.

Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wenn Sie sich unsicher sind, um welche Art es sich handelt oder wenn Sie eine Gefährdung beheben wollen.

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