Natur- und Landschaftsschutz - Lebensraum erhalten

Videolink zum Download: https://youtu.be/Yv7GQWDlWZQ

Zweck des Naturschutzes ist es, die natürlichen Lebensgrundlagen für die Tier- und Pflanzenwelt zu pflegen und weiter zu entwickeln. Im Verbund mit den anderen europäischen Staaten ist ein Ziel, grenzüberschreitend vernetzte Gebiete und Rückzugsräume für die Flora und Fauna zu schaffen.

Die naturschutzrechtlichen Bestimmungen tragen dazu bei, den Folgen der zunehmenden Industrialisierung und Verstädterung wie auch dem drohenden Klimawandel entgegenzuwirken.

Nicht zuletzt gehört es zu unseren Aufgaben, auf eine weitgehend intakte und unzersiedelte Landschaft zu achten, damit sich die Bevölkerung erholen und die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft genießen kann.

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen

  • Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für das Handeln der Naturschutzbehörden sind im Bundesnaturschutzgesetz und im Landesnaturschutzgesetz für Baden-Württemberg enthalten. Das Bundesnaturschutzgesetz (abgekürzt BNatSchG) ist ein Rahmengesetz, dessen Bestimmungen zumeist unmittelbar gelten. Im Landesnaturschutzgesetz Baden-Württemberg (abgekürzt NatSchG) sind spezifische und ergänzende Regelungen enthalten.
    Rechtsgrunglage: Naturschutzrecht
  • Eine der wichtigsten Bestimmungen ist die Eingriffsregelung in den §§ 14 ff. BNatSchG. Unter Eingriffen versteht man Veränderungen der Grundflächen oder des Grundwassers, welche die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Der Begriff ist weitreichend; das können z.B. Bauvorhaben sein, Maßnahmen an und in Gewässern, aber auch die Entfernung von Gehölzbeständen. Die Untere Naturschutzbehörde wird bei allen Vorhaben beteiligt, bei denen ein solcher Eingriff vorliegen könnte und prüft, ob dieser zulässig ist. Falls ja, muss der Verursacher diesen so gering wie möglich halten, ihn ggf. ausgleichen oder Ersatzmaßnahmen leisten. Wenn dies nicht gelingt, kann auch eine Ersatzzahlung in Form einer Ausgleichsabgabe an die „Stiftung Naturschutzfonds“ gefordert werden.
  • Spezielle Regelungen gibt es für Auffüllung und Abgrabung von Flächen in der freien Landschaft. Da insbesondere der humose Oberboden eine hohe ökologische Funktion hat, muss sorgfältig damit umgegangen werden. Eine Genehmigungspflicht gibt es beim Überschreiten einer Grundfläche von 500 Quadratmetern bzw. einer Höhe von 2 Metern. Weitere Informationen erhalten Sie im
  • Merkblatt Auffüllungen und Ablagerungen in der freien Landschaft (PDF, 77 KB)

Eingriffskompensation/Ökokonto

Wie oben ausgeführt, kann es bei einem unvermeidbaren Eingriff zu einer Ausgleichsforderung kommen. Die Maßnahmen, die dafür festgelegt werden, sind zu dokumentieren (Kompensationsverzeichnis). Damit ist gewährleistet, dass Flächen nicht mehrfach für Ausgleiche herangezogen werden.

Der Gesetzgeber hat aber auch die Möglichkeit geschaffen, freiwillige naturschutzfachliche Aufwertungsmaßnahmen auf Vorrat durchzuführen, um sie später als Maßnahme zur Eingriffskompensation heranzuziehen. Mit diesen sog. Ökokontomaßnahmen können Planungen besser gesteuert werden; wie bei einem „normalen“ Konto besteht außerdem die Möglichkeit einer Verzinsung von Ökokonto-Punkten. Weiterführende Informationen zum Thema Ökokonto finden Sie auf der Internetseite des LUBW.

Eine Übersicht zu umgesetzten naturschutzrechtlichen Kompensations- sowie Ökokontomaßnahmen erhalten Sie im Internet unter folgenden Links:

Schutzgebiete

Das Europäische Netz "Natura 2000"

Landschaftspflege und Förderung

Aufgrund eines Strukturwandels wird die freie Landschaft heutzutage an vielen Stellen nicht mehr wie in früherer Zeit gepflegt oder beispielsweise regelmäßig gemäht. Das Land Baden-Württemberg und der Landkreis Rastatt engagieren sich daher auch finanziell, um der Entwicklung entgegenzuwirken. Gemeinden, Vereine und bestimmte Einzelpersonen wie Landwirte oder Landschaftspfleger können Fördergelder erhalten, wenn sie sich an der Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft beteiligen und die dafür erforderlichen Arbeiten übernehmen.

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg sowie beim Landschaftserhaltungsverband.

Artenschutz

Naturschutzbeauftragte und Naturschutzwarte

Damit die Naturschutzbehörde ihre Aufgaben umfassend erfüllen kann, ist eine fachliche bzw. ökologische Beratung der Naturschutzbehörden vorgesehen und zu gewährleisten. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben obliegt diese Aufgabe

  • auf der Ebene des Ministeriums: der Landesanstalt für Umwelt (LUBW)
  • auf der Ebene der Unteren Naturschutzbehörden: den Beauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege (Naturschutzbeauftragte).

Im Landkreis Rastatt sind zurzeit sieben Naturschutzbeauftragte, die vom Landkreis auf die Dauer von fünf Jahren bestellt sind, ehrenamtlich tätig.

Die Naturschutzbeauftragten des Landkreises Rastatt

  • K.A. Gutzweiler
  • Kay Karius
  • Markus Krebs
  • Hans-Werner Maternowski
  • Jana Niedermayer
  • Thomas Nissen
  • Dr. Volker Späth

Die Naturschutzbeauftragten üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und beraten die Naturschutzbehörde, wobei Letztere alle Entscheidungen aufgrund der rechtlichen und fachlichen Rahmenbedingungen zu treffen hat. Die Zuständigkeitsbereiche der Naturschutzbeauftragten sind nach Gemeinden getrennt.

Darüber hinaus kann die Naturschutzbehörde zu ihrer Unterstützung geeignete Personen ehrenamtlich für den Naturschutzdienst (Naturschutzwarte) einsetzen. Sie können beispielsweise über die Vorschriften zum Schutz der Natur und Landschaft informieren und Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur regeln, feststellen und der Unteren Naturschutzbehörde melden.

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