Schallschutz - Erstattungen nach § 9 Fluglärmgesetz

Seit dem 31. Dezember 2015 können Eigentümer von Gebäuden die innerhalb der Tag-Schutzzone 1 bzw. der Nacht-Schutzzone des Lärmschutzbereichs des Flughafens Karlsruhe/Baden-Baden liegen, einen Antrag auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach den §§ 9 und 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm stellen.

Im Landkreis Rastatt sind hiervon Teile der Gemeinden Hügelsheim und Rheinmünster betroffen.

Erstattungsfähig sind grundsätzlich nur die Kosten, die für die Durchführung der Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind. Der Erstattungsanspruch beschränkt sich auf die Kosten für den erstmaligen Einbau; Kosten für die Instandhaltung und Erneuerung des Schallschutzes werden nicht ersetzt. Zudem werden nur Aufwendungen erstattet, die tatsächlich angefallen sind. Zu den Schallschutzmaßnahmen einschließlich Belüftungseinrichtungen zählen bauliche Verbesserungen des Schallschutzes von Umfassungsbauteilen von Aufenthaltsräumen, die die Einwirkung durch Fluglärm mindern. Zu beachten ist, dass die Maßnahmen erst nach Festsetzung des Lärmschutzbereiches vorgenommen worden sein dürfen. Das heißt nach dem 30. Dezember 2010. Wichtig ist, dass der Anspruch spätestens fünf Jahre nach seiner Entstehung geltend gemacht wird.

Der Anspruch entsteht grundsätzlich dann, wenn das betreffende Wohnobjekt

  • innerhalb der Tag-Schutzzone 1 und/oder der Nacht-Schutzzone nach Fluglärmgesetz liegt und
  • bei seiner Errichtung noch nicht den vor dem 15. September 2009 geltenden Schallschutzanforderungen des Fluglärmgesetzes alte Fassung und der Schallschutzverordnung vom
    5. April 1974 genügen musste und
  • nicht schon im Rahmen der Schallschutzprogramme des Flughafens früher einmal Aufwendungen für ausreichende bauliche Schallschutzmaßnahmen nach der 2. Fluglärmschutzverordnung erstattet wurden.

Ein Anspruch kann auch aus verschiedenen Gründen ausgeschlossen sein. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn durch die baulichen Maßnahmen das gesetzlich geforderte Bauschalldämm-Maß nicht erreicht wird, die baulichen Anlagen den Anforderungen des Gesetzes bereits entsprechen oder wenn der Flughafen bereits freiwillige Leistungen erbracht hat. 

Der Höchstbetrag für die Erstattung ist dabei auf 150,00 Euro je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt.

Ansprechpartner ist das
Landratsamt Rastatt
Amt für Baurecht, Naturschutz, Recht und Ordnung
Am Schlossplatz 5
76437 Rastatt
E-Mail: amt41@landkreis-rastatt.de
Telefon: 07222 381-4108

Wie läuft das Verfahren ab?

  • Der Grundstückseigentümer muss selbst in Erfahrung bringen, ob das Grundstück in der Tag-Schutzzone 1 oder Nacht-Schutzzone liegt.
  • Wenn grundsätzlich Anspruch besteht, kann der Grundstückseigentümer Angebote bei
    einem oder mehreren Fachbetrieben einholen.
  • Der Antrag auf Kostenerstattung muss mit allen genannten notwendigen Unterlagen beim Landratsamt Rastatt, Amt für Baurecht und Naturschutz, Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt eingereicht werden.
  • Der eingegangene Antrag wird vom Landratsamt Rastatt sowie der Fachbehörde geprüft.
  • Bei positiver Prüfung wird ein Zuwendungsbescheid erteilt.
  • Der Grundstückseigentümer kann auf Grundlage des Zuwendungsbescheides die Umsetzung der Maßnahme an die Fachfirma beauftragen. Die Rechnung stellt die Fachfirma an den Eigentümer, der in Vorleistung geht und die Rechnung bei der Baden-Airpark GmbH einreicht und die Kosten entsprechend dem Zuwendungsbescheid erstattet bekommt.

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Antragsunterlagen

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Kontakt

Baurecht
Am Schlossplatz 5
76437 Rastatt
Telefon 07222 381 5052
Fax 07222 381 5199