Immer mehr Online-Dienste bei der Kfz-Zulassung
Bei der internetbasierten Zulassung von Kraftfahrzeugen (i-Kfz) sind mittlerweile zahlreiche Dienste digital möglich. Privatpersonen - sowie Autohäuser und Zulassungsdienste über die Großkundenschnittstelle - können Neuzulassungen, Umschreibungen von Gebrauchtfahrzeugen, Wiederzulassungen, Adressänderungen, Tageszulassungen und Außerbetriebsetzungen von Fahrzeugen online durchführen. Darauf verweist die Zulassungsbehörde beim Straßenverkehrsamt im Landratsamt Rastatt.
Voraussetzung für die Nutzung von i-Kfz ist, dass die Zulassungsbescheinigungen (Teil I und Teil II) einen verdeckten Sicherheitscode aufweisen und die Plaketten auf den Kennzeichen nummeriert sind. Bei Neuzulassungen muss eine Zulassungsbescheinigung Teil II mit verdecktem Sicherheitscode vorhanden sein. Die Verifizierung beziehungsweise der Nachweis der Identität erfolgt bei Privatpersonen durch den Personalausweis mit Online-Funktion und vorhandener BundID, bei Großkunden durch das Unternehmenskonto auf Basis von Elster.
„Derzeit beträgt der Anteil an Online-Vorgängen erst rund fünf Prozent am gesamten Aufkommen in der Zulassungsbehörde. Deshalb möchten wir für die stärkere Nutzung dieser bürgerfreundlichen Dienste werben“, betont Patrick Braun, Leiter der Zulassungsbehörde Rastatt.
Wer die internetbasierten Zulassungsvorgänge nutzt, kann das Fahrzeug sofort und unabhängig von Öffnungszeiten in Betrieb nehmen. Dies bedeutet, dass es dem Halter eines neu-, tages- oder wiederzugelassenen beziehungsweise umgeschriebenen Fahrzeugs möglich ist, unmittelbar nach erfolgreicher Durchführung über das jeweilige i-Kfz-Portal am öffentlichen Straßenverkehr auch ohne gestempelte Kennzeichen und ohne Zulassungsdokumente zehn Tage befristet teilzunehmen. Nach Abschluss des Vorgangs wird ein Zulassungsbescheid generiert, der heruntergeladen und im Fahrzeug mitgeführt werden muss. Innerhalb dieser zehntägigen Frist werden die Zulassungsdokumente ausgefertigt und zusammen mit den Stempelplaketten für die Kennzeichen an den Halter übersandt.
Die Halter sind dann verpflichtet, die übersandten Plaketten unverzüglich am vorgegebenen Kennzeichen fest anzubringen. Wird dagegen verstoßen, entspricht dies dem Tatbestand einer rechtswidrigen und vorwerfbaren Handlung, die als Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Bis zum Erhalt der Fahrzeugpapiere darf das Fahrzeug jedoch nur innerhalb Deutschlands gefahren werden.