Eine Vorsorgevollmacht ist keine Frage des Alters

Es kann jedem von uns passieren: Ein Unfall, eine Krankheit oder schlicht das Alter führen dazu, dass wir unsere rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können und auf die Hilfe anderer angewiesen sind. „Vor diesem Verlust an Selbstbestimmung können wir uns nicht vollkommen schützen, daher sorgt das Betreuungsrecht dafür, dass wir im Falle der Hilflosigkeit im rechtlichem Bereich Unterstützung erhalten“, stellt Petra Welz von der Betreuungsbehörde des Landkreises Rastatt fest.

Wie kann man aber verhindern, dass ein gerichtlicher Betreuer bestellt wird, wenn man nicht möchte, dass eine Person, auf deren Auswahl man keinen Einfluss hat, rechtliche Entscheidungen trifft?

Tritt eine Handlungsunfähigkeit ein, so ist die Vorstellung weit verbreitet, dass Ehegatten und nahe Angehörige gesetzlich legitimiert sind, im Bedarfsfall die Belange Betroffener zu regeln. Darauf hat der Gesetzgeber reagiert und zum Jahresbeginn 2023 mit der Reform des Betreuungsrechts ein gesetzliches Notvertretungsrecht für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner eingeführt. „Man sollte aber bedenken, dass dieses zeitlich auf maximal sechs Monate befristet ist und man nur über medizinische und damit zusammenhängende finanzielle Angelegenheiten im Notfall für einwilligungsunfähige Patienten entscheiden darf, sofern keine entgegenstehende Erklärung des Erkrankten vorliegt“, so Petra Welz.

Für getrenntlebende Eheleute ist das gesetzliche Vertretungsrecht ausgeschlossen. Für Kinder und andere Verwandte besteht nach wie vor keine gesetzliche Vertretungsmacht. Das bedeutet, dass in diesem Fall grundsätzlich ein kostenpflichtiges, gerichtliches Betreuungsverfahren eingeleitet werden muss.

Das gesetzliche Notvertretungsrecht des Ehepartners findet keine Anwendung, wenn eine ausreichend umfassende Vorsorgevollmacht erteilt wurde. Mit einer Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson in die Lage versetzt, für den Hilfebedürftigen Entscheidungen zu treffen. Dadurch wird die Anordnung einer Betreuung vermieden. Damit die Vollmacht rechtskräftig ist, muss die ausstellende Person geschäftsfähig, also im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sein. „Spätestens an dieser Stelle wird klar, wie wichtig es ist, die Vorsorgevollmacht rechtzeitig aufzusetzen“, betont Petra Welz.

Ist es außerdem nicht viel beruhigender, alles selbstbestimmt und ohne Einmischung staatlicher Stellen geregelt zu haben? Besonders im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften, Erbauseinandersetzungen, Darlehensaufnahmen und Vertretung bei Behörden müssen Vollmachten bestimmte Formvorschriften erfüllen. Mit der öffentlichen Beglaubigung wird die Echtheit der Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht bestätigt. Die notarielle Beurkundung belegt darüber hinaus – nach Prüfung durch den Notar – die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Die Urkunde allein beweist, dass nichts geändert oder hinzugefügt wurde. Späteren Zweifeln kann auf diese Weise auch vorgebeugt werden.

Eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ist nicht unbedingt nötig, hat aber einen großen Vorteil, ergänzt Welz: „Das Betreuungsgericht erfährt auf Anfrage von der Existenz einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung und bestellt nicht unnötigerweise einen Betreuer. Dies kann notwendige Maßnahmen unter Umständen beschleunigen. Die Registrierung erfolgt postalisch oder online (www.vorsorgeregister.de).

Bei Erteilung einer Vollmacht kann man sich von den persönlichen Wünschen und Bedürfnissen leiten lassen sowie zusätzlich Anweisungen geben, wie die Angelegenheiten geregelt werden sollen. Es ist sinnvoll, die gewünschten bevollmächtigten Personen – beispielsweise Angehörige oder Freunde - bereits bei der Abfassung der Vollmacht mit einzubeziehen. Grundsätzlich ist anzuraten, so Petra Welz, sich bei der Erstellung einer Vollmacht im Hinblick auf Form und Inhalt von einem Rechtsanwalt, Notar oder auch der Betreuungsbehörde beraten zu lassen.

Service

Eine „Vorsorgemappe“ sowie Infomaterial kann im Landratsamt unter Telefon 07222 381-0 angefordert werden. Das Team der Betreuungsbehörde berät gerne auch im persönlichen Gespräch.