Bekanntgabe der Mitteilung nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bei Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung: Erneuerung Auslaufbauwerk Durchlass Altrhein im Rheinhochwasserdamm XXI auf Gemarkung Hügelsheim

Die Gemeinde Hügelsheim hat beim Landratsamt Rastatt, Amt für Umwelt und Gewerbeaufsicht die wasserrechtliche Plangenehmigung nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz für die grundlegende Sanierung des Auslaufbauwerks Durchlass Altrhein im Rheinhochwasserdamm (RHWD) XXI auf Gemarkung Hügelsheim beantragt.

Der Durchlass dient der Entwässerung von Oberflächenwasser und hochstehendem Grundwasser aus dem Gewann „Im Wörth“ und verbindet den Rheinniederungskanal mit dem Altrheinzug. Er besteht aus einem ca. 23 m langen Stahlbetonrohr (DN 800), einem rheinseitigen Absperrbauwerk aus Beton mit Absperrvorrichtung und einer binnenseitigen Stirnwand am Einlauf. Der Durchlass befindet sich im Auslaufbereich des Polders Söllingen/Greffern. Nach dem Bau der Staustufe Iffezheim wird der RHWD XXI im vorliegenden Abschnitt nicht mehr direkt durch den Rhein eingestaut, sondern der Einstau erfolgt im Hochwasserfall durch den Rückstau aus dem Unterwasser der Staustufe (Rückstaudamm). In hochwasserfreien Zeiten ist der Durchlass permanent offen und dient wie beschrieben der Entwässerung der landwirtschaftlichen Flächen zwischen dem Damm und dem Rheinniederungskanal. Bei ansteigendem Hochwasser wird der Dammdurchlass geschlossen, um einen Rückstau auf die landwirtschaftlichen Flächen im Gewann „Im Wörth“ zu verhindern. Das erstmalig 1927 genehmigte Bauwerk befindet sich altersbedingt in einem maroden Zustand (u.a. Betonabplatzungen und Ausblühungen) und muss saniert bzw. erneuert werden.

Für das beantragte Vorhaben wird festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

Gemäß Ziffer 13.18.1 der Anlage 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) bedarf das Vorhaben einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 7 Abs. 1 UVPG. Die durchgeführte Prüfung hat ergeben, dass die hier relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens im Sinne der Anlage 3 zum UVPG nicht von derartigem Gewicht sind, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten sind, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Hinweise auf erhebliche Eingriffe in relevante Schutzgüter haben sich nicht gezeigt.

Maßgeblich für diese Feststellung ist insbesondere, dass die räumlich und zeitlich begrenzten Auswirkungen auf die relevanten Schutzgüter Wasser, Boden sowie Natur und Landschaft im Wesentlichen auf den Maßnahmenstandort beschränkt und bei Umsetzung der Schutzvorkehrungen und Vermeidungsmaßnahmen (mit Einsatz einer ökologischen Baubegleitung) nicht als signifikant einzustufen sind.

Gemäß § 5 Absatz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Diese Mitteilung gilt als Bekanntgabe nach § 5 UVPG, § 21 Umweltverwaltungsgesetz und wird der Öffentlichkeit im Internet zugänglich gemacht.
 

Landratsamt Rastatt
Umweltamt
 
August 2023