Amtliche Bekanntmachung: RECHTSVERORDNUNG des Landratsamtes Rastatt zur Beschränkung des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern im Landkreis Rastatt (RVO Wasserentnahmeverbot) vom 6. Juli 2026

Aufgrund von § 25 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84), in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Nr. 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) vom 3. Dezember 2013 (GBl. Nr. 17, S. 389), zuletzt geändert durch Artikel 96 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (GBl. 2026 Nr. 20), wird verordnet:

§ 1
Zweck der Rechtsverordnung, Schutzgüter

Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, des Schutzes der Natur und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung wird der Gemeingebrauch nach § 20 Abs. 1 WG an oberirdischen Gewässern durch diese Rechtsverordnung beschränkt.

§ 2Räumlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle oberirdischen Gewässer auf dem Gebiet des Landkreises Rastatt. Vom Geltungsbereich ausgenommen sind der Rhein und die sich noch in Kiesabbau befindlichen Baggerseen.

§ 3Verbote

  1. In der Zeit vom 8. Juli 2026 bis einschließlich 31. August 2026 ist das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern gemäß § 2 im Rahmen des durch § 20 Abs. 1 WG gestatteten Gemeingebrauchs für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und den Gartenbau mit Hilfe technischer Geräte (wie Pumpen, Vakuumfässern, Schläuchen) selbst in geringen Mengen verboten.
  2. In der Zeit vom 8. Juli 2026 bis einschließlich 31. August 2026 ist das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern gemäß § 2 durch Schöpfen mit Handgefäßen (beispielsweise mit Gießkannen oder Eimern) in Ausübung des Gemeingebrauchs ebenfalls verboten.
  3. Die Entnahme von Wasser aus den in § 2 genannten oberirdischen Gewässern durch Tränken ist zulässig. Tränken ist die unmittelbare Aufnahme von Wasser aus dem Gewässer durch Tiere.

§ 4Befreiung

  1. Das Landratsamt Rastatt als untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Befreiung von dem in dieser Rechtsverordnung erlassenen Verbot erteilen, sofern im Einzelfall nachgewiesen wird, dass eine Beeinträchtigung der in § 1 genannten Schutzgüter ausgeschlossen ist oder dass eine unbillige Härte vorliegt.
  2. Die Befreiung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen und befristet werden. Sie kann nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder weiteren Einschränkungen unterworfen werden, um das betroffene Gewässer im Rahmen dieser Rechtsverordnung vor nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu schützen, die bei der Erteilung der Befreiung nicht voraussehbar waren.

§ 5Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 18 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
 
1. einem Verbot nach § 3 Abs. 1 oder § 3 Abs. 2 dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt, ohne dass hierfür eine Befreiung nach § 4 dieser Rechtsverordnung erteilt wurde,
2. gegen die Bedingungen oder Auflagen oder Befristung einer nach § 4 erteilten Befreiung verstößt.

§ 6Möglichkeit der Einsichtnahme

Diese Rechtsverordnung ist vom Zeitpunkt ihrer Verkündung für die Dauer der Gültigkeit hier auf der Internetseite des Landratsamtes Rastatt unter https://www.landkreis-rastatt.de in der Rubrik Bekanntmachungen bereitgestellt. In dieser Zeit kann sie am Info-Point beim Landratsamt Rastatt, Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt, während der Öffnungszeiten kostenlos eingesehen werden. Dort ist sie gegen Kostenerstattung als Ausdruck erhältlich. Die aktuellen Öffnungszeiten sind auf der Webseite https://www.landkreis-rastatt.de abrufbar.

§ 7Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 8. Juli 2026 in Kraft.

Sie tritt mit Ablauf des 31. August 2026 außer Kraft.

Rastatt, den 6. Juli 2026
 
Im Original gezeichnet
 
Prof. Dr. Christian Dusch
Landrat

Signierter Bekanntmachungstext: RECHTSVERORDNUNG des Landratsamtes Rastatt zur Beschränkung des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern im Landkreis Rastatt (RVO Wasserentnahmeverbot) vom 6. Juli 2026 (PDF, 149 KB)