Schuldnerberatung - Pfändungsfreigrenzen wurden angehoben

Verschuldete Menschen sollen trotz Schulden ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Das gilt auch, wenn Pfändungen erfolgen und das Konto oder der Lohn gepfändet werden. Um einen fairen Ausgleich zu schaffen zwischen den Gläubigern und dem Schuldner, gibt es Regelungen zum Pfändungsschutz. Darauf verweist die Schuldnerberatungsstelle des Landkreises Rastatt.

Damit das Existenzminimum geschützt bleibt, wird der pfändungsgeschützte Betrag jährlich angepasst. Seit 1. Juli gilt eine Pfändungsfreigrenze von 1.590 Euro für Alleinstehende. Hat der Schuldner das Existenzminimum für weitere Personen zu sichern, erhöht sich dieser Betrag.

Wie viel eine Person von ihrem Einkommen behalten darf bei einer Pfändung, hängt davon ab, wie hoch das Einkommen ist, wie viele Menschen davon leben müssen und um welche Art von Forderung es sich handelt. Denn bei Schulden aufgrund von nicht bezahltem gesetzlichen Unterhalt oder strafbaren Handlungen gilt diese Pfändungsfreigrenze unter Umständen nicht, es kann auch unterhalb dieser Freigrenze Einkommen gepfändet werden.

Bei Pfändungen des Einkommens ist die auszahlende Stelle (meist Arbeitgeber, Rentenversicherung) dafür verantwortlich, den Pfändungsbetrag zu berechnen. Beträge über den Freibeträgen sind nicht komplett, sondern nur anteilig pfändbar. Auch gibt es Lohnbestandteile wie Überstundenvergütung oder Zulagen, die nicht oder nur zum Teil pfändbar sind. Daher empfiehlt es sich für Betroffene, die Berechnung zu prüfen.

Gläubiger können aber nicht nur das Einkommen, sondern auch Vermögenswerte wie ein Auto oder Geldvermögen pfänden. Die häufigste Form der Vermögenspfändung ist eine Kontopfändung. Dabei werden alle Konten einer Person bei dieser Bank gepfändet. Um das Existenzminimum zu schützen, können Schuldner von der Bank ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (kurz P-Konto) umstellen lassen. „Ein P-Konto braucht man, wenn das Girokonto gepfändet wird“, erklärt Schuldnerberaterin Karina Bender.  Damit ist zumindest das Existenzminimum des Kontoinhabers selbst geschützt.

Müssen weitere Personen von dem Geld leben, das auf dieses Konto überwiesen wird, muss der Freibetrag angepasst werden. Meist geschieht dies durch eine Bescheinigung von einer Schuldnerberatungsstelle oder einem Sozialleistungsträger wie dem Jobcenter. Wer im Landkreis Rastatt lebt und Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II (bisher „Bürgergeld“) oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit nach SGB XII (früher „Sozialhilfe“) bezieht, erhält bei Bedarf Beratung und Unterstützung durch die Schuldnerberatungsstelle im Landratsamt.

„Es kann auch sein, dass das Einkommen und das Konto gleichzeitig gepfändet werden“, so die Schuldnerberaterin.  Die Pfändungsfreigrenze beim Einkommen wurde bei einer alleinstehenden Person zum 1. Juli um 30 Euro angehoben. Je nach Anzahl der Unterhaltspflichten erhöhen sich die Freibeträge weiter. „Somit wirkt sich die Erhöhung der Freigrenzen spürbar auf den Geldbeutel aus“, rechnet Karina Bender vor.

Die Erhöhung der Pfändungsfreigrenze beim Einkommen wirkt sich auch auf die Freibeträge auf dem Pfändungsschutzkonto aus. Die Anpassung erfolgt bei den Kreditinstituten in der Regel automatisch. „Allerdings sollte die kontoführende Bank darauf angesprochen werden, ob diese die Anpassung tatsächlich umsetzt, ohne eine neue P-Konto-Bescheinigung zu verlangen“, rät die Expertin.

Anders ist dies laut Bender bei Pfändungen, bei denen der pfändbare Betrag individuell durch Gerichtsbeschluss oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger festgelegt wurde. In diesen Fällen erfolgt keine automatische Anpassung. Hier muss die betroffene Person selbst aktiv werden und rechtzeitig für jeden einzelnen Freigabebeschluss durch ein Gericht oder eine Vollstreckungsbehörde eine Anpassung an die neue Pfändungstabelle beantragen.

Service: Pfändungstabelle und Infos zum Pfändungsschutzkonto unter www.landkreis-rastatt.de.