Öffentliche Bekanntmachung: Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung von vier Windenergieanlagen Omerskopf - Gemarkung Bühl
- WEA 2 (Omerskopf) mit der Flst.-Nr. 8324, Gemarkung Bühl
- WEA 3 und 4 (Omerskopf) mit der Flst.-Nr. 1697/20, Gemarkung Neusatz
- WEA Altschweier mit der Flst.-Nr. 3329, Gemarkung Altschweier
beantragt. Nach Erteilung der Genehmigung soll mit der antragsgemäßen Realisierung des Vorhabens begonnen werden. Die Inbetriebnahme ist für Oktober 2027 vorgesehen.
Das Vorhaben bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Neugenehmigung gemäß §§ 4 und 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit §§ 1, 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Die Vorhabenträgerin beantragte die Durchführung des Verfahrens als förmliches Verfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Außerdem beantragte sie die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Ein UVP-Bericht ist Bestandteil der eingereichten Antragsunterlagen.
Das Landratsamt Rastatt führt ein förmliches Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG durch. Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 3, 4, 6 bis 8 BImSchG sowie §§ 8 - 10 a und 12 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) zu beteiligen.
Das Vorhaben wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Antrag und die Antragsunterlagen sind vom
11. Mai 2026 bis einschließlich 10. Juni 2026
hier auf der Internetseite des Landkreises Rastatt abrufbar: Link zu allen Antragsunterlagen
Sollte Ihnen die digitale Einsichtnahme nicht möglich sein, können Sie unter 07222/ 381-5300 oder amt53@landkreis-rastatt.de innerhalb der Auslegungsfrist (vom 11. Mai 2026 bis 10. Juni 2026) einen Termin zur Einsicht in die Antragsunterlagen beim Landratsamt Rastatt vereinbaren.
Zusätzlich werden die genannten Unterlagen gemäß § 10 Abs.1 Satz 12 und § 8 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV auf dem zentralen Internetportal der Bundesländer unter www.uvp-verbund.de zugänglich gemacht.
Der Antrag und die Antragsunterlagen liegen außerdem bei folgenden Stellen während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus:
- Im Landratsamt Rastatt, Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt, Amt für Umwelt und Gewerbeaufsicht, Sekretariat, Raum A 2.34
- Im Rathaus der Stadtverwaltung Bühl, Friedrichstraße 6, Rathaus 5, 1. OG vor dem Raum 1.20, 77815 Bühl
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die dem Landratsamt Rastatt erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Einwendungen gegen das Vorhaben können vom
11. Mai 2026 bis einschließlich 10. Juli 2026
schriftlich oder elektronisch beim Landratsamt Rastatt (amt53@landkreis-rastatt.de) erhoben werden. Die Einwendung muss die vollständige Adresse des Einwenders enthalten.
Mit Ablauf dieser Frist sind bis zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dieser Einwendungsausschluss gilt nicht für ein anschließendes Klageverfahren.
Die Einwendungen werden der Antragstellerin und den Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, bekannt gegeben. Name und Anschrift des Einwenders werden vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht, sofern dies ausdrücklich verlangt wird und diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die dem Landratsamt Rastatt erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Gleichförmige Eingaben (mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte) werden nach §§ 17 bis 19 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) behandelt. Danach ist bei solchen Eingaben erforderlich, dass auf jeder mit mindestens einer Unterschrift versehenen Seite derjenige Unterzeichner, der die übrigen vertreten soll, mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist.
Gleichförmige Eingaben, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt bei gleichförmigen Einwendungen auch insoweit, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben. Die Entscheidung diese unberücksichtigt zu lassen, erging nach pflichtgemäßem Ermessen.
Entsprechend § 16 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV soll bei Genehmigungsverfahren zur Errichtung von Windenergieanlagen an Land auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichtet werden. Sofern Einwendungen erhoben werden, entscheidet das Landratsamt Rastatt nach Ablauf der Einwendungsfrist nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Diese Entscheidung wird hier auf der Internetseite des Landratsamtes Rastatt unter www.landkreis-rastatt.de/Bekanntmachungen bekannt gegeben.
Ein Erörterungstermin findet nicht statt, da es sich um Windenergieanlagen an Land handelt und der Vorhabensträger diesen nicht beantragt hat (§16 Abs.1 der 9. Bundes-Immissionsschutzverordnung).
Die Entscheidung über den Antrag wird auf der Homepage des Landratsamtes Rastatt unter www.landkreis-rastatt.de/Bekanntmachungen bekannt gegeben werden.
Die Zustellung des Genehmigungsbescheides an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weisen wir darauf hin, dass die erhobenen Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für dieses Verfahren vom Amt für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht beim Landratsamt Rastatt als Verantwortlichen erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der jeweiligen Betroffenheit beurteilen zu können; diese werden an die Vorhabenträgerin und ihre Beauftragten sowie die fachlich mit dem Verfahren befassten Behörden zur Auswertung weitergegeben. Die Verarbeitung der Daten ist zur Erfüllung unserer Aufgabe als zuständige Behörde für das immissionsschutzrechtliche Verfahren erforderlich und erfolgt auf Grundlage von § 4 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 e) DSGVO. Sowohl die Vorhabenträgerin als auch deren Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet.
Daten werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für den genannten Zweck erforderlich ist. Ergänzend wird auf die Datenschutzerklärung des Landratsamtes Rastatt verwiesen. Diese ist abrufbar über den Link www.landkreis-rastatt.de/datenschutzhinweise.
Rastatt, den 7. Mai 2026
Landratsamt Rastatt
Amt für Umwelt und Gewerbeaufsicht
Untere Immissionsschutzbehörde
Am Schlossplatz 5
76437 Rastatt