Öffentliche Bekanntmachung: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Windpark Durmersheim
Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG i. V. m. § 21 a der 9. BImSchV
Das Landratsamt Rastatt, Amt für Umwelt und Gewerbeaufsicht, hat der Fa. Alterric Windkraft Deutschland GmbH mit Datum vom 2. Januar 2026, Az.:106.11/ 5.31.14/ WPD, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von sieben Windkraftanlagen des Typs Nordex N175/6X TCS 179 (Nabenhöhe: 179 m, Rotordurchmesser: 175 m, Gesamthöhe 266,5 m, Nennleistung: 6,8 MW) auf dem Grundstück Flst.Nr. 8440 der Gemarkung Durmersheim erteilt. Das Verfahren wurde nach den §§ 4 und 19 BImSchG durchgeführt. Der verfügende Teil des Genehmigungsbescheides sowie die Rechtsbehelfsbelehrung werden nachstehend gem. § 10 Abs. 8 BImSchG i. V. m. § 21 a der 9. BImSchV öffentlich bekannt gemacht:
Entscheidung:
I .Tenor
- Die Firma Alterric Deutschland GmbH, Holzweg 87, 26605 Aurich, erhält die
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 7 Windkraftanlagen des Typs Nordex N175/6X TCS 179 mit einer Nennleistung von 6,8 MW, einer Nabenhöhe von 179 m, einem Rotordurchmesser von 175 m und einer Gesamthöhe von 266,5 m auf dem Grundstück FlstNr. 8440 der Gemarkung Durmersheim. - Die Genehmigung für den Betrieb der Windenergieanlagen wird antragsgemäß auf 30 Jahre befristet.
- Die Genehmigung erlischt gemäß § 18 Abs. 1 BImSchG, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Bestandskraft der Genehmigung mit der Errichtung der Anlage und innerhalb von 12 weiteren Monaten mit dem Betrieb der Anlage begonnen wurde. Die Genehmigung erlischt ebenso, wenn die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als 3 Jahren nicht mehr betrieben worden ist.
- Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt nach § 13 BImSchG folgende Entscheidungen mit ein:
·die baurechtliche Genehmigung nach § 58 der Landesbauordnung (LBO)
·die forstrechtliche Genehmigung für die befristete Waldumwandlung im Umfang von
a) 24.618 m² auf Teilflächen des Flurstücks 8440 der Gemarkung Durmersheim für die Dauer der Bauphase (max. 5 Jahre ab Tag nach Bekanntgabe der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung)
undb) 58.244 m² auf Teilflächen des Flurstücks 8440 der Gemarkung Durmersheim für die Dauer der Betriebszeit des Windparks (max. 30 Jahre und 6 Monate ab Tag nach Bekanntgabe der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung)
·die luftrechtliche Zustimmung nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
·eine Ausnahme für folgende Festlegungen der AwSV:
- Rückhalteeinrichtung gem. § 18 AwSV - außenliegender Rückkühler
- Verzicht auf eine ortsfeste Abfüllfläche
- Verzicht auf eine ortsfeste Umschlagsfläche - Es wird das naturschutzrechtliche Benehmen für die befristete Waldumwandlung von 82.862 m² Wald erteilt.
- Die Genehmigung wird unter den in „C“ aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.
- Die Genehmigung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und der behördlichen Entscheidungen, die nicht von der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossen werden.
- Die Antragsunterlagen sind Teil der Genehmigung und bestimmen ihren Umfang. Sämtliche Antragsunterlagen wurden mit dem Dienstsiegel des Landratsamtes Rastatt sowie mit dem Vermerk „Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung“ versehen.
- Für diese Entscheidung wird eine Gebühr in Höhe von XX € festgelegt.
Hinweis: Die Gebühr wird öffentlich nicht bekannt geben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, erhoben werden.
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m hat keine aufschiebende Wirkung. (§ 63 Abs. 1 S. 1 BImSchG).
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheids gestellt und begründet werden.
Hinweise: Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung enthält Nebenbestimmungen und Hinweise sowie die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die zur Entscheidung geführt haben, hervorgehen. Der gesamte Bescheid ist in der Zeit vom 4.02.2026 bis 18.02.2026 (je einschließlich) auf der Internetseite des Landratsamts Rastatt unter www.landkreis-rastatt.de abrufbar.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit nach vorheriger Terminabsprache beim Landratsamt Rastatt, Amt für Umwelt und Gewerbeaufsicht, Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt, Telefonnummer 07222 381-5300, E-Mail: amt53@landkreis-rastatt.de, während der allgemeinen Öffnungszeiten eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit des gesamten Genehmigungsbescheides zur Verfügung gestellt zu bekommen. Mit Ende der Auslegungsfrist (Ablauf des 18.02.2026) gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
Rastatt, 3. Februar 2026 Landratsamt Rastatt, Amt für Umwelt und Gewerbeaufsicht – Untere Immissionsschutzbehörde