Öffentliche Bekanntmachung: Mitteilung nach § 5 UVPG - Gemeinde Ottersweier - Herstellung von mehreren Förderbrunnen und Schluckbrunnen sowie Grundwasserentnahme für den Betrieb eines Nahwärmenetzes in Ottersweier-Unzhurst

Die Gemeinde Ottersweier plant für den Ortsteil Unzhurst ein Nahwärmenetz. Die Wärmepumpenanlage soll der Versorgung öffentlicher und privater Gebäude dienen. Dazu ist die Herstellung von 2 Förderbrunnen (FB) mit einer Tiefe von max. 24 m ab Geländeoberkante (GOK) und 4 Schluckbrunnen (SB) mit einer Tiefe von max. 30 m ab GOK vorgesehen. Jeweils ein Förder- und Schluckbrunnen (FB1 und SB1) bestehen bereits, da diese als Versuchsbrunnen mit Entscheidung vom 8. September 2025 zugelassen worden sind.

Die Brunnen sind auf folgenden Grundstücken geplant:

Brunnen Flst.Nr. Gemarkung
FB1 5362 Ottersweier-Unzhurst
FB2 5362 Ottersweier-Unzhurst
FB3 5362 Ottersweier-Unzhurst
SB1 5360 Ottersweier-Unzhurst
SB2 5360 Ottersweier-Unzhurst
SB3 5360 Ottersweier-Unzhurst
SB4 1029 Ottersweier-Unzhurst
SB5 5360 Ottersweier-Unzhurst

Die maximale Grundwasserentnahmemenge für den Betrieb der Anlage beträgt insgesamt 33,33 l/s, 120 m³/h und 480.000 m³/Jahr für 2 parallel betriebene Förderbrunnen. Es werden immer 2 Förderbrunnen gleichzeitig betrieben während der dritte Förderbrunnen der In-situ-Enteisenung dient.

Für die Herstellung der Brunnen ist eine temporäre Grundwasserentnahme zum Klarpumpen und im Rahmen der Leistungspumpversuche erforderlich. Hier werden insgesamt 12.210 m³ Grundwasser gefördert und teilweise nach Abreinigung über einen Sandfang in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet sowie teilweise über die Schluckbrunnen versickert.

Die Herstellung der Brunnen bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach §§ 8 und 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG. Die Grundwasserentnahme und anschließende Wiedereinleitung sind wasserrechtlich erlaubnispflichtige Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WHG. Das Gleiche gilt für die Pumpversuche.

Das Vorhaben bedarf gemäß Nr. 13.3.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 UVPG. Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen wird festgestellt, dass für das geplante Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der Anlage 3 durchgeführte allgemeine Vorprüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 25 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Maßgeblich für diese Feststellung ist insbesondere, dass sich die Auswirkungen der Grundwasser-nutzung räumlich auf einen überschaubaren Bereich um die Brunnen beschränken. Die durch den Betrieb der Anlage entstehende Absenkung bzw. Aufhöhung des Grundwasserspiegels liegt im natürlichen Schwankungsbereich. Es sind keine negativen Auswirkungen auf die umliegenden Gebäude oder Bauwerke zu erwarten. Eine negative Auswirkung auf grundwasserabhängige Ökosysteme ist ebenfalls nicht zu befürchten. Das entnommene Grundwasser für den laufenden Betrieb wird dem Grundwasserleiter wieder zugeführt. Es wird dem Wasserkreislauf somit kein Grundwasser entzogen.

Die Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser sind somit räumlich eng begrenzt und als gering einzustufen. Abgesehen davon gibt es keine direkten Auswirkungen auf die relevanten Schutzgüter Menschen, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt o. a. in § 2 Abs. 1 UVPG aufgezählten Schutzgüter.

Gemäß § 5 Absatz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar. Diese Mitteilung gilt als Bekanntgabe nach § 5 UVPG und wird der Öffentlichkeit im Internet zugänglich gemacht.

Landratsamt Rastatt
Amt für Umwelt und Gewerbeaufsicht
 
16. April 2026